Verwerfung des Antrags auf Zulassung der Beschwerde gegen Streitwertfestsetzung
KI-Zusammenfassung
Der Prozessbevollmächtigte beantragte die Zulassung der Beschwerde gegen die Streitwertfestsetzung. Das Oberverwaltungsgericht verwirft den Zulassungsantrag als unzulässig, weil gegen Streitwertfestsetzungen die Beschwerde und nicht der Zulassungsantrag statthaft ist und eine Umdeutung der klar gestalteten Rechtsmittelschrift ausscheidet. Kosten werden dem Rechtsanwalt auferlegt; der Streitwert wird auf 260 DM festgesetzt und der Beschluss ist unanfechtbar.
Ausgang: Antrag auf Zulassung der Beschwerde gegen die Streitwertfestsetzung mangels Statthaftigkeit verworfen; Kosten dem Prozessbevollmächtigten auferlegt, Streitwert auf 260,- DM festgesetzt, Beschluss unanfechtbar.
Abstrakte Rechtssätze
Gegen Streitwertfestsetzungen ist die Beschwerde statthaft; ein Antrag auf Zulassung der Beschwerde ist in diesem Fall unzulässig (§ 25 Abs. 3 GKG).
Eine Rechtsmittelschrift, die eindeutig auf Zulassung der Beschwerde unter Berufung auf § 124 VwGO gerichtet ist, kann nicht in eine Beschwerde umgedeutet werden, insbesondere wenn sie von einem Rechtsanwalt verfasst wurde.
Das Gericht kann eine Streitwertänderung von Amts wegen vornehmen; unterbleibt eine verfahrensbeendende Reaktion des Antragstellers auf einen Hinweis, bleibt die Änderung wirksam.
Kosten des Antragsverfahrens können dem Prozessbevollmächtigten nach § 154 Abs. 2 VwGO auferlegt werden; eine Gebührenbefreiung nach § 25 Abs. 4 GKG setzt eine statthafte Beschwerde voraus.
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 4 L 3833/98
Tenor
. Der Antrag des Prozeßbevollmächtigten des Antragstellers auf Zulassung der Beschwerde gegen Ziffer 2. des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 4. Mai 1999 wird als unzulässig verworfen. Gegen die Streitwertfestsetzung ist, worauf die Rechtsmittelbelehrung des Beschlusses hinweist, die Beschwerde, nicht hingegen der Antrag auf Zulassung der Beschwerde statthaft (§ 25 Abs. 3 Satz 1 GKG). Für eine Auslegung des Begehrens als Beschwerde ist kein Raum, da Wortlaut und Begründung des Antrages eindeutig auf Zulassung der Beschwerde unter Angabe von Zulassungsgründen im Sinne des § 124 VwGO gerichtet sind. Die Rechtsmittelschrift ist zudem von einem Rechtsanwalt verfaßt, so daß auch eine Umdeutung ausscheidet.
Vgl. Beschluß des Senats vom 4. Mai 1999 - 8 A 1274/99.A -; OVG NRW, Beschluß vom 7. April 1997 - 11 B 594/97 -, NVwZ 1997, S. 1223 f.
Unabhängig davon ist inzwischen eine Streitwertänderung von Amts wegen erfolgt (Beschluß des Senats vom 7. September 1999), auf die der Prozeßbevollmächtigte des Antragstellers trotz entsprechenden Hinweises nicht mit einer verfahrensbeendenden Erklärung reagiert hat.
2. Der Prozeßbevollmächtigte des Antragstellers trägt die Kosten des Antragsverfahrens (§ 154 Abs. 2 VwGO). § 25 Abs. 4 GKG ist nicht anwendbar, da die Gebührenfreiheit nach dieser Vorschrift eine statthafte Beschwerde voraussetzt.
Vgl. BGH, Beschluß vom 30. September 1993 - VII ZB 13/93 -, Kostenrechtsprechung (Stand: Juli 1999), GKG § 25 Nr. 184; vgl. auch Oestreich/ Winter/Hellstab, GKG, Stand: März 1999, 6.1, "Festsetzung des Streitwerts", S. 63 unter Bezugnahme auf BVerwG, Beschluß vom 28. April 1997 - 2 B 45.97 -.
3. Der Streitwert wird für das Antragsverfahren auf 260,-- DM festgesetzt, was - gerundet - dem Anteil der Gebührenerhöhung des Prozeßbevollmächtigten des Antragstellers entspricht, die mit der begehrten Streitwerterhöhung verbunden ist.
Dieser Beschluß ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 25 Abs. 3 Satz 2 GKG).