Verwerfung des Zulassungsantrags gegen Kostenentscheidung als unzulässig
KI-Zusammenfassung
Der Antragsteller beantragte die Zulassung der Beschwerde gegen eine Kostenentscheidung des Verwaltungsgerichts. Das Oberverwaltungsgericht verwirft den Antrag als unzulässig, weil eine selbständige Anfechtung der Kostenentscheidung ohne Rechtsmittel gegen die Hauptsache (§158 Abs.1 VwGO) nicht zulässig ist. Der Antragsteller trägt die Kosten; Streitwert bis 600 DM.
Ausgang: Zulassungsantrag gegen Kostenentscheidung als unzulässig verworfen; selbständige Anfechtung ohne Rechtsmittel in der Hauptsache unzulässig (§158 Abs.1 VwGO).
Abstrakte Rechtssätze
Die selbständige Anfechtung einer Kostenentscheidung ist unzulässig, wenn gegen die Entscheidung in der Hauptsache kein Rechtsmittel eingelegt wurde (§ 158 Abs. 1 VwGO).
Ein Zulassungsantrag gegen eine Kostenentscheidung ist als unzulässig zu verwerfen, wenn die Anfechtungsvoraussetzungen der Hauptsache fehlen und damit kein eigenständiges Rechtsmittel gegeben ist.
Wird ein Zulassungsantrag gegen eine Kostenentscheidung verworfen, trägt der Antragsteller die Kosten des Antragsverfahrens, sofern keine abweichende Rechtsgrundlage vorliegt.
Für das Antragsverfahren kann der Streitwert nach dem von der angefochtenen Entscheidung zu tragenden Kostenanteil bemessen werden; dieser ist maßgeblich für die Gebührenfestsetzung.
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 4 L 3833/98
Tenor
Der Antrag auf Zulassung der Beschwerde gegen die Kostenentscheidung in Ziffer 1. des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 4. Mai 1999 wird als unzulässig verworfen. Die selbständige Anfechtung einer Entscheidung über die Kosten ist unzulässig, wenn nicht gegen die Entscheidung in der Hauptsache ein Rechtsmittel eingelegt wird (§ 158 Abs. 1 VwGO).
Der Antragsteller trägt die Kosten des Antragsverfahrens.
Der Streitwert wird für das Antragsverfahren auf einen Betrag bis zu 600,-- DM festgesetzt, was dem Anteil der vom Antragsteller nach der angefochtenen Entscheidung zu tragenden Kosten entspricht.
Dieser Beschluß ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 25 Abs. 3 Satz 2 GKG).