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Oberverwaltungsgericht NRW·8 A 927/99.A·08.03.1999

Antrag auf Zulassung der Berufung im Asylverfahren abgelehnt

Öffentliches RechtAsylrechtVerwaltungsprozessrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger beantragte die Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf in einem Asylverfahren. Das Oberverwaltungsgericht lehnte den Zulassungsantrag nach § 78 AsylVfG ab, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung habe und die Senatsrechtsprechung die zentralen Fragen bereits geklärt habe. Insbesondere seien Fragen zur Verfolgung von Kurden in der Türkei und zur inländischen Fluchtalternative nicht neu zu entscheiden. Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist damit rechtskräftig.

Ausgang: Antrag auf Zulassung der Berufung nach § 78 AsylVfG mangels grundsätzlicher Bedeutung verworfen; VG-Urteil damit rechtskräftig.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Zulassung der Berufung nach § 78 AsylVfG setzt das Vorliegen grundsätzlicher Bedeutung i.S.v. § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylVfG voraus; fehlt diese, ist der Zulassungsantrag zu versagen.

2

Eine gefestigte Senatsrechtsprechung zu einer Rechtsfrage begründet grundsätzlich keine grundsätzliche Bedeutung, die die Zulassung der Berufung rechtfertigt.

3

Nach der gefestigten Senatsrechtsprechung ist bei Kurden aus der Türkei regelmäßig keine politische Verfolgung aufgrund der Volkszugehörigkeit gegeben; zudem besteht im Regelfall eine inländische Fluchtalternative in der westlichen Türkei.

4

Ein Zulassungsantrag ist zurückzuweisen, wenn die Antragsschrift keine substantiierten Darlegungen enthält, die einen Klärungsbedarf gegenüber der bestehenden Rechtsprechung aufzeigen.

Zitiert von (2)

2 zustimmend

Relevante Normen
§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylVfG§ 78 Abs. 5 Satz 1 AsylVfG§ 154 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 83 b Abs. 1 AsylVfG§ 80 AsylVfG§ 78 Abs. 5 Satz 2 AsylVfG

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Düsseldorf, 17 K 8594/97.A

Tenor

Der Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 19. Januar 1999 wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Antragsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Gründe

2

Der Antrag hat keinen Erfolg.

3

Der vorliegenden Rechtssache kommt keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylVfG zu. In der Senatsrechtsprechung ist geklärt, daß Kurden in der Türkei einer politischen Verfolgung, die an ihre Volkszugehörigkeit anknüpft, nicht ausgesetzt sind, ihnen unabhängig davon eine inländische Fluchtalternative im Westen der Türkei offensteht und abgelehnten Asylbewerbern auch bei der Rückkehr keine menschenrechtswidrige Behandlung droht.

4

Urteil vom 28. Oktober 1998 - 25 A 1284/96.A -; Urteil vom 3. Juni 1997 - 25 A 3631/95.A -.

5

Die Ausführungen in der Antragsschrift geben keinen Anlaß, einen weiteren Klärungsbedarf in bezug auf die vorbezeichneten Fragen anzunehmen.

6

Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 78 Abs. 5 Satz 1 AsylVfG abgesehen.

7

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 83 b Abs. 1 AsylVfG.

8

Dieser Beschluß ist gemäß § 80 AsylVfG unanfechtbar. Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist nunmehr rechtskräftig (§ 78 Abs. 5 Satz 2 AsylVfG).