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Oberverwaltungsgericht NRW·8 A 84/10.A·31.01.2010

Antrag auf Zulassung der Berufung mangels grundsätzlicher Bedeutung abgelehnt

Öffentliches RechtAsylrechtVerwaltungsprozessrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Die Beklagte beantragt die Zulassung der Berufung gegen das Urteil des VG Arnsberg; der Antrag wird vom OVG abgelehnt. Entscheidend war, ob die Sache grundsätzliche Bedeutung nach §78 Abs.3 Nr.1 AsylVfG hat. Das OVG verneint dies, weil die betreffenden Auslegungsfragen der Ausschlussklauseln (§3 Abs.2 AsylVfG) vom VG nicht entschieden wurden und die Antragsschrift die Darlegungspflicht nicht erfüllt. Durch den Verzicht auf die mündliche Verhandlung hat die Beklagte zudem die Möglichkeit verloren, hierzu rechtliches Gehör zu erlangen.

Ausgang: Antrag auf Zulassung der Berufung wegen fehlender Darlegung grundsätzlicher Bedeutung und da die Fragen vom VG nicht behandelt wurden abgelehnt; Beklagte trägt die Kosten des Antragsverfahrens.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Zulassung der Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung nach §78 Abs.3 Nr.1 AsylVfG setzt voraus, dass die fragliche grundsätzliche Rechts- oder Tatsachenfrage bereits entscheidungserheblich und im Urteil der Vorinstanz behandelt worden ist.

2

Eine Berufungszulassung kann nicht auf Fragen gestützt werden, die das Verwaltungsgericht nicht geprüft oder in seinem entscheidungstragenden Teil nicht behandelt hat, auch wenn sie sich aus dem Sachverhalt hätten ergeben können.

3

Der Antrag auf Zulassung der Berufung muss gemäß §78 Abs.4 S.4 AsylVfG substantiiert darlegen, welche Umstände die grundsätzliche Bedeutung begründen; pauschale oder unzureichende Darstellungen genügen nicht.

4

Der Verzicht auf die mündliche Verhandlung kann dazu führen, dass die Partei sich die Gelegenheit nimmt, verfahrensrelevante Einwendungen (z.B. zu Ausschlussgründen) vorzubringen, sodass ein Verfahrensmangel nicht ersichtlich ist.

5

Die Kostenentscheidung bei Ablehnung des Zulassungsantrags richtet sich nach §154 Abs.2 VwGO i.V.m. §83b AsylVfG; das Verfahren ist gemäß §80 AsylVfG unanfechtbar.

Zitiert von (8)

6 zustimmend · 2 neutral

Relevante Normen
§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylVfG§ 3 Abs. 2 AsylVfG§ 124 VwGO§ 154 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 83 b AsylVfG§ 80 AsylVfG

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Arnsberg, 14 K 3180/08.A

Tenor

Der Antrag der Beklagten auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Arnsberg vom 17. Dezember 2009 wird abgelehnt.

Die Beklagte trägt die Kosten des Antragsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Gründe

1

Der Antrag der Beklagten auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.

2

Die Berufung ist nicht gemäß § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylVfG wegen der allein geltend gemachten grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache zuzulassen.

3

Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache, wenn für die Entscheidung der Vorinstanz eine grundsätzliche, bisher in der Rechtsprechung noch nicht geklärte Rechts- oder Tatsachenfrage von Bedeutung war, die auch für die Entscheidung im Berufungsverfahren erheblich wäre und deren Klärung im Interesse der einheitlichen Rechtsanwendung oder der Fortbildung der Rechts geboten erscheint.

4

Die grundsätzlich bedeutsame Frage muss im Urteil des Verwaltungsgerichts zum entscheidungstragenden Begründungsteil gehören. Rechtsgrundsätzliche Bedeutung muss gerade der von der Vorinstanz entschiedenen Rechtsfrage zukommen, nicht erst derjenigen Rechtsfrage, die sich stellen würde, wenn die Rechtssache anders entschieden worden wäre.

5

Vgl. BVerwG, Beschluss vom 11. November 2005 ‑ 10 B 8.05 -, juris.

6

Die Berufung kann danach nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung einer Frage zugelassen werden, mit der sich das Verwaltungsgericht nicht befasst hat, obwohl sie sich nach dem festgestellten Sachverhalt möglicherweise gestellt hätte.

7

Vgl. Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 2. Aufl. 2006, § 124 Rn. 152; offen gelassen vom VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 4. Juli 2000 - A 9 S 1275/00 -, VBlBW 2001, 66.

8

Dies zugrunde gelegt genügt die Antragsschrift dem Darlegungserfordernis gemäß § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylVfG nicht. Sie setzt sich nicht damit auseinander, dass das Verwaltungsgericht die von der Beklagten nunmehr als grundsätzlich klärungsbedürftig aufgeworfenen Fragen, die sämtlich die Auslegung der Ausschlussklauseln nach § 3 Abs. 2 AsylVfG betreffen, in dem angefochtenen Urteil nicht ansatzweise behandelt hat. Das Vorbringen der Beklagten gab dem Verwaltungsgericht auch keinen Anlass, sich mit etwaigen Ausschlussgründen zu befassen. Weder der angefochtene Ablehnungsbescheid noch die Klageerwiderung verhalten sich zu dieser Frage. Indem die Beklagte auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet hat, hat sie sich der Möglichkeit begeben, sich hinsichtlich des Vorliegens etwaiger Ausschlussgründe nach § 3 Abs. 2 AsylVfG rechtliches Gehör zu verschaffen.

9

Davon ausgehend ist auch für einen - hier ohnehin nicht geltend gemachten - Verfahrensmangel nichts ersichtlich.

10

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 83 b AsylVfG.

11

Dieser Beschluss ist gemäß § 80 AsylVfG unanfechtbar.