Zulassungsantrag zur Berufung gegen Fahrtenbuchauflage abgelehnt
KI-Zusammenfassung
Der Kläger beantragte die Zulassung der Berufung gegen einen Gerichtsbescheid, mit dem eine Fahrtenbuchauflage verhängt wurde. Streitpunkt war, ob die Voraussetzungen des § 31a StVZO und die Verhältnismäßigkeit gegeben sowie ein Ermittlungsdefizit der Behörde vorliegt. Das Oberverwaltungsgericht lehnte den Zulassungsantrag ab: Es sah keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung, da der Fahrer nicht ermittelt werden konnte und der Halter nicht mitwirkte; eine 12‑monatige Fahrtenbuchauflage bei erheblicher Geschwindigkeitsüberschreitung war verhältnismäßig.
Ausgang: Antrag auf Zulassung der Berufung gegen die Fahrtenbuchauflage als unzulässig verworfen; Kläger trägt die Verfahrenskosten.
Abstrakte Rechtssätze
Für die Anordnung einer Fahrtenbuchauflage nach § 31a Abs. 1 StVZO genügt, dass die Feststellung des Fahrzeugführers nach einer Zuwiderhandlung nicht möglich war; der Grund der Unmöglichkeit ist grundsätzlich unerheblich, solange kein Ermittlungsdefizit der Behörde vorliegt.
Ein Ermittlungsdefizit der Behörde ist zu verneinen, wenn keine weiteren gebotenen Ermittlungsmaßnahmen ersichtlich sind und der Halter nicht zur Aufklärung beiträgt.
Bei besonders gewichtigen Verkehrsverstößen kann eine Fahrtenbuchauflage auch bei erstmaliger Begehung verhältnismäßig sein; die Dauer richtet sich nach dem Schweregrad des Verstoßes.
Für die Zulassung der Berufung nach § 124 VwGO müssen ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der angegriffenen Entscheidung substantiiert dargelegt werden; bloße pauschale oder unzureichend begründete Einwendungen genügen nicht.
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Düsseldorf, 6 K 6533/01
Tenor
Der Antrag auf Zulassung der Berufung gegen den Gerichtsbescheid des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 30. Oktober 2002 wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Streitwert wird für das Antragsverfahren auf 3.000,-- EUR festgesetzt.
Gründe
Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.
Es kann dahin stehen, ob die Begründungsschrift, die keinen Zulassungsgrund benennt, den Darlegungsanforderungen des § 124 Abs. 4 Satz 4 VwGO genügt. Die Ausführungen des Klägers begründen, soweit sinngemäß der Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO geltend gemacht sein sollte, keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen Urteils. Die Anordnung einer Fahrtenbuchauflage setzt nach § 31 a Abs. 1 Satz 1 StVZO lediglich voraus, dass nach einer Zuwiderhandlung gegen Verkehrsvorschriften die Feststellung des Fahrzeugführers nicht möglich war. Der Grund für die Unmöglichkeit der Feststellung vor Eintritt der Verfolgungsverjährung ist grundsätzlich unerheblich, solange nicht ein Ermittlungsdefizit der Behörde ursächlich gewesen ist. Ein solches Ermittlungsdefizit liegt nicht vor. Weitere Ermittlungsmaßnahmen der Behörde waren nicht geboten. Der Kläger war nicht bereit, an der Aufklärung des Verkehrsverstoßes mitzuwirken. Er hat weder auf den ihm zugesandten Anhörungsbogen hin noch nach Akteneinsicht und Vorlage der Fotos Angaben zur Person des Fahrzeugführers gemacht; zum Vorladungstermin ist er nicht erschienen. Die Überschreitung der zweiwöchigen Benachrichtigungsfrist war für die Erfolglosigkeit der Ermittlungen unerheblich.
Angesichts des Gewichts des Verkehrsverstoßes - das hier in Rede stehende Überschreiten der zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h um 44 km/h ist mit drei Punkten zu bewerten und mit einem Bußgeld von 100 EUR sowie einem Fahrverbot von einem Monat zu ahnden (vgl. lfd. Nr. 11.3.7 der Tabelle 1, Buchst. c des Anhangs zur Bußgeldkatalog-Verordnung) - ist die Fahrtenbuchauflage für die Dauer von 12 Monaten auch bei erstmaliger Begehung nicht unverhältnismäßig.
Vgl. Beschluss des Senats vom 7. Dezember 2000 - 8 A1169/99 -.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
Die Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 13 Abs. 1, 14 Abs. 1 GKG. Der Senat bemisst das wirtschaftliche Interesse an Verfahren, in denen um die Rechtmäßigkeit einer Fahrtenbuchauflage gestritten wird, mit 250,00 EUR für jeden Monat der Fahrtenbuchauflage.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 25 Abs. 3 Satz 2 GKG).