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Oberverwaltungsgericht NRW·8 A 783/12·25.11.2014

Berufung zur Wahl des Beirats für Natur und Landschaft zurückgewiesen

Öffentliches RechtKommunalrechtAllgemeines VerwaltungsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger begehrt die Feststellung der Rechtswidrigkeit der Wahl des Beirats für Natur und Landschaft vom 26.10.2009, weil er nicht als stellvertretendes Mitglied gewählt worden sei. Streitgegenstand ist insbesondere die Frage des einheitlichen Wahlvorschlags der Verbände. Das OVG hält die Berufung für unbegründet und die Feststellungsklage für unzulässig, weil der Kläger 2014 in den Beirat gewählt wurde und damit das Feststellungsinteresse entfällt. Eine mündliche Verhandlung war nicht erforderlich.

Ausgang: Berufung des Klägers gegen das Urteil des VG Köln zurückgewiesen; Feststellungsklage unzulässig mangels Feststellungsinteresse, da Kläger 2014 in den Beirat gewählt wurde.

Abstrakte Rechtssätze

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Eine Feststellungsklage nach § 43 Abs. 1 VwGO setzt ein gegenwärtiges, berechtigtes Interesse voraus; fehlt ein Wiederholungsrisiko der behaupteten Rechtsverletzung, ist die Klage unzulässig.

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Ein individuelles einklagbares Recht des vorgeschlagenen Kandidaten zur Geltendmachung des Vorschlagsrechts der Vereinigung besteht nicht; insoweit kann grundsätzlich nur die betroffene Vereinigung Rechte aus dem Vorschlagsrecht geltend machen.

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Streitigkeiten über die historische Entstehung eines einheitlichen Wahlvorschlags begründen allein kein Feststellungsinteresse, wenn sie für künftige Verfahrensweisen ohne praktische Bedeutung sind.

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Fehlt das rechtliche Interesse an einer Feststellung der Rechtswidrigkeit eines abgeschlossenen Wahlakts, ist das Begehren unabhängig von der Beweiswürdigung abzuweisen.

Relevante Normen
§ 11 Abs. 4 Landschaftsgesetz NRW§ 2 Abs. 1 und 2 DVO-LG§ 130a VwGO§ 43 Abs. 1 VwGO§ 154 Abs. 2 VwGO§ 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 10, 711 Satz 1 und 2, 709 Satz 2 ZPO

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Köln, 4 K 5562/10

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Köln vom 8. Februar 2012 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des aufgrund des Beschlusses vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Der Streitwert wird auch für das Berufungsverfahren auf 5.000,- Euro festgesetzt.

Gründe

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I.

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Die Beteiligten streiten über die Rechtmäßigkeit der Neuwahl zum Beirat für Natur und Landschaft der Beklagten in der Ratssitzung vom 26. Oktober 2009.

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Beiräte zur unabhängigen Vertretung der Belange von Natur und Landschaft werden bei den unteren Landschaftsbehörden gebildet und bestehen aus 16 Mitgliedern. Die Mitglieder werden aufgrund der Vorschläge der in § 11 Abs. 4 Landschaftsgesetz NRW aufgeführten Vereinigungen von der Vertretungskörperschaft des Kreises oder der kreisfreien Stadt gewählt. Der BUND hatte 2009 den Kläger als „stellvertretendes Mitglied“ für die Wahl des Beirats der Beklagten vorgeschlagen. Der Rat der Beklagten wählte am 26. Oktober 2009 statt des Klägers einen vom BUND vorgeschlagenen „Ersatzkandidaten“.

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Grundlage für die Wahl war zum einen die Vorlage Nr.           vom 13. Oktober 2009, die der Einladung zur Ratssitzung beigefügt war. Darin schlug der Oberbürgermeister der Beklagten vor, die in der Anlage als Mitglieder und stellvertretende Mitglieder aufgeführten Bewerber zu wählen; die Bewerberliste entsprach den Vorschlägen der Vereinigungen. Zum anderen lag den Ratsmitgliedern in der Ratssitzung eine unter dem 23. Oktober 2009 von der Verwaltung der Beklagten erstellte Ergänzung zur Vorlage (Nr.                ) vor. Sie wird mit dem Satz „Die Mitglieder des Rates haben sich auf einen einheitlichen Wahlvorschlag geeinigt und schlagen … die Wahl der in der Anlage genannten Mitglieder vor“ eingeleitet und enthält nicht den Namen des Klägers. Der Rat der Beklagten wählte einstimmig die in dem einheitlichen Wahlvorschlag aufgeführten Kandidaten.

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Der Kläger hat am 5. September 2010 Klage erhoben. Er hält die Wahl zum Beirat für rechtswidrig.

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Er hat beantragt,

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festzustellen, dass der Beschluss des Rates der Beklagten vom 26. Oktober 2009 über die Wahl der Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder des Beirates für Natur und Landschaft formell und materiell rechtswidrig ist.

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Die Beklagte hat beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Sie ist der Auffassung, dass die Wahl nicht zu beanstanden sei. Die Mitglieder und Stellvertreter des Beirats seien im Einklang mit § 2 Abs. 1 und 2 DVO-LG entsprechend dem einheitlichen Wahlvorschlag gewählt worden.

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Das Verwaltungsgericht hat mit Urteil vom 8. Februar 2012 die Klage abgewiesen. Der Kläger sei nicht klagebefugt. Er beanstande im Kern, dass der Rat der Beklagten von der Reihenfolge des Vorschlags der Vereine und Verbände abgewichen sei und er - der Kläger - hierdurch zu Unrecht nicht als stellvertretendes Mitglied gewählt worden sei. Auf die Nichtbeachtung des Vorschlagsrechts könne sich nur die betroffene Vereinigung, nicht jedoch der Kläger berufen. Dessen ungeachtet sei auch das Vorschlagsrecht der Vereinigung nicht verletzt worden.

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Dem Kläger stehe auch kein subjektiv-öffentliches Recht zu, Verstöße gegen das Verfahren zur Wahl der Mitglieder und Stellvertreter des Beirats für Natur und Landschaft zu rügen. Unabhängig hiervon lägen solche Verstöße auch nicht vor.

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Auf den Antrag des Klägers hat der Senat die Berufung zugelassen.

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Zur Begründung seiner Berufung trägt der Kläger vor, es solle nicht (mehr) geklärt werden, ob der Rat an die Vorschläge der Verbände gebunden sei. Er, der Kläger, stelle auch nicht infrage, dass der Rat sich auf einen einheitlichen Wahlvorschlag einigen und den Wahlvorgang durch einstimmige Annahme des Vorschlags abkürzen könne. Selbstverständlich dürfe der Rat im Rahmen dieser Einigung eine Auswahl treffen. Er bestreite aber, dass sich die Fraktionen und Gruppen im Rat - wie von der Beklagten behauptet - auf einen einheitlichen Wahlvorschlag (unter Auswechslung des Klägers) geeinigt hätten. Er beantrage deshalb die Vernehmung der Fraktions- und Gruppenvorsitzenden als Zeugen.

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Am 16. Juni 2014 hat Rat der Beklagten einen neuen Beirat für Natur und Landschaft gewählt; der Kläger ist als stellvertretendes Mitglied in den Beirat gewählt worden.

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Der Kläger ist der Ansicht, er habe weiterhin ein Feststellungsinteresse daran, dass ihm eine einklagbare Rechtsposition zustehe und dass die Verfahrensweise der Beklagten rechtswidrig gewesen sei.

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Der Kläger beantragt,

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unter Abänderung des angefochtenen Urteils des Verwaltungsgerichts nach dem in der ersten Instanz gestellten Antrag zu erkennen.

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Die Beklagte beantragt,

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die Berufung zurückzuweisen.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Tatbestand des erstinstanzlichen Urteils sowie den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.

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II.

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Nach Anhörung der Beteiligten entscheidet der Senat über die Berufung durch Beschluss, weil er sie einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung auch unter Berücksichtigung des Vortrags des Klägers nicht für erforderlich hält (§ 130a VwGO).

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Die zulässige Berufung des Klägers ist unbegründet. Die Feststellungsklage ist unzulässig.

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Es fehlt an dem in § 43 Abs. 1 VwGO vorausgesetzten berechtigten Interesse an der begehrten Feststellung, seit der Kläger im Jahre 2014 als stellvertretendes Mitglied in den neuen Beirat für Natur und Landschaft gewählt wurde. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist die Verteidigung möglicher subjektiver Rechte des Klägers wegen seiner Nichtwahl in den Beirat für Natur und Landschaft der Beklagten in der Ratssitzung vom 26. Oktober 2009. Nach Lage der Dinge könnte ein Feststellungsinteresse nur aus der Befürchtung herzuleiten sein, dass ein - unterstelltes - subjektives Recht des Klägers als Wahlkandidat erneut in ähnlicher Weise durch den Beklagten beeinträchtigt werden könnte. Eine solche Wiederholungsgefahr in absehbarer Zeit besteht jedoch nicht mehr, weil der Kläger nun in den Beirat gewählt worden ist.

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Dessen ungeachtet wird nach dem Sach- und Streitstand im Berufungsverfahren nicht mehr um die Frage gestritten, ob der Rat der Beklagten an die Vorschläge der Verbände gebunden ist und ob der Rat befugt ist, sich auf einen einheitlichen Wahlvorschlag zu einigen und diesen einstimmig anzunehmen. Vielmehr streiten die Beteiligten - unter Beweisantritt und Benennung verschiedener Zeugen - im Kern darum, ob 2009 die Fraktions- und Gruppenvorsitzenden im Rat der Beklagten überhaupt einen einheitlichen Wahlvorschlag mit dem Inhalt eingereicht oder übermittelt haben, dass der Kläger nicht zum Stellvertreter gewählt werden solle, oder ob die Verwaltung - wie der Kläger behauptet - selbst den einheitlichen Wahlvorschlag formuliert habe. Der Streit darüber, wie der Wahlvorschlag tatsächlich 2009 zu Stande gekommen ist, ist jedoch ohne Bedeutung für zukünftige Verfahrensweisen.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.

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Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 10, 711 Satz 1 und 2, 709 Satz 2 ZPO.

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Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nach § 132 Abs. 2 VwGO liegen nicht vor.

31

Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 2 GKG.