Zulassung der Berufung wegen fehlender Divergenz nach §78 AsylVfG abgelehnt
KI-Zusammenfassung
Der Kläger beantragt die Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen; das Oberverwaltungsgericht weist den Antrag zurück. Entscheidend war, dass der Kläger keine Abweichung von der Senatsrechtsprechung im Sinne des § 78 Abs. 3 Nr. 2 AsylVfG konkret benannt hat. Das VG hatte die Kriterien zur Annahme eines Verfolgungsinteresses bei Mitgliedern PKK-beeinflusster Vereine angewandt und eine Gesamtwürdigung vorgenommen. Kosten trägt der Kläger.
Ausgang: Antrag auf Zulassung der Berufung mangels Darlegung einer zur Zulassung erforderlichen Divergenz nach § 78 Abs. 3 Nr. 2 AsylVfG verworfen
Abstrakte Rechtssätze
Eine Divergenz i.S.v. § 78 Abs. 3 Nr. 2 AsylVfG liegt nur vor, wenn das angefochtene Urteil mit einem seine Entscheidung tragenden abstrakten Rechts- oder verallgemeinerungsfähigen Tatsachensatz von einem entsprechenden, in der Rechtsprechung oberer Gerichte aufgestellten Satz abweicht.
Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist unzulässig, wenn der Antragsteller nicht konkret einen Rechts- oder Tatsachensatz benennt, von dem das Verwaltungsgericht abgewichen sein soll.
Ein Verfolgungsinteresse des türkischen Staates gegenüber Mitgliedern einer Exilorganisation, die als von der PKK beeinflusst gilt, ist nicht grundsätzlich für jedes Mitglied anzunehmen; eine Vermutung besteht typischerweise nur für Vorstandsmitglieder eingetragener Vereine.
Bei großen oder häufig wechselnden Vorständen oder bei nur untergeordneten Funktionen ist das Vorstandsamt nicht ohne Weiteres als Indiz für eine führende Rolle zu werten; in solchen Fällen ist durch Gesamtwürdigung zu klären, ob ein Verfolgungsinteresse besteht.
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 9a K 705/98.A
Tenor
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 17. Dezember 2002 wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Antragsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Gründe
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.
Die geltend gemachte Abweichung von der Rechtsprechung des erkennenden Gerichts liegt nicht vor. Eine Divergenz i.S.d. § 78 Abs. 3 Nr. 2 AsylVfG ist nur gegeben, wenn das Urteil des Verwaltungsgerichts mit einem seine Entscheidung tragenden abstrakten Rechts- oder verallgemeinerungsfähigen Tatsachensatz von einem in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, des Oberverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichte des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts aufgestellten ebensolchen, die Entscheidung tragenden Rechts- oder Tatsachensatz abgewichen ist.
Vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 19. August 1997 - 7 B 261.97 -, NJW 1997, 3328 m.w.N.; Urteil vom 31. Juli 1994 - 9 C 46.94 -, BVerwGE 70, 24.
Dies zeigt die Antragsschrift nicht auf. Der Kläger benennt keinen Rechts- oder Tatsachensatz, den das Verwaltungsgericht abweichend von der Rechtsprechung des Senats ausdrücklich oder stillschweigend aufgestellt hätte.
Nach der Senatsrechtsprechung besteht ein Verfolgungsinteresse des türkischen Staates nicht im Hinblick auf jedes Mitglied einer Exilorganisation, die als von der PKK dominiert oder beeinflusst gilt oder die von türkischer Seite als vergleichbar militant staatsfeindlich eingestuft wird. Ein solches Interesse ist ohne weiteres, also bei Fehlen gegenteiliger Anhaltspunkte, nur im Hinblick auf Vorstandsmitglieder eingetragener Vereine einer derartigen Ausrichtung anzunehmen, über deren Identität das jedermann zur Einsichtnahme offen stehende Vereinsregister Auskunft gibt. Die Mitgliedschaft im Vorstand eines solchen Vereins deutet auf eine lenkende oder jedenfalls maßgebliche Funktion im Rahmen von Bestrebungen hin, die von den türkischen Sicherheitskräften und dem Geheimdienst als in hohem Maße staatsgefährdend eingestuft werden. Gegenteilige Anhaltspunkte können sich etwa daraus ergeben, dass ein Asylbewerber zwar Vorstandsmitglied eines PKK-Vereins ist, aber nicht erkennbar ist, dass er dort mehr als nur untergeordnete Aufgaben zu erfüllen hat, also nur eine passiv-untergeordnete Stellung einnimmt. Dasselbe gilt bei unverhältnismäßig großen Vereinsvorständen oder bei Vorständen, deren Mitglieder auffällig häufig wechseln. In derartigen Fällen ist im Rahmen einer Gesamtwürdigung zu ermitteln, ob die Vorstandsmitgliedschaft im Zusammenhang mit den übrigen Aktivitäten des Betroffenen diesen in so hinreichendem Maße als Ideenträger oder Initiator in Erscheinung treten lassen, dass von einem Verfolgungsinteresse des türkischen Staates auszugehen ist.
Vgl. OVG NRW, Urteil vom 27. Juni 2002 - 8 A 4782/99.A -, S. 74 f.
Diese Grundsätze hat das Verwaltungsgericht ausdrücklich seiner Entscheidung zugrunde gelegt (Bl. 12 f der Urteilsabschrift). Es hat in Anwendung der Senatsrechtsprechung das Kurdistan-Solidaritätszentrum e.V. E. , dessen 1. Vorsitzender der Kläger war, zwar als einen von der PKK beeinflussten Verein angesehen, aber aufgrund von Anhaltspunkten, die gegen eine Verfolgungsgefahr des Klägers sprechen, eine Gesamtwürdigung seiner Aktivitäten vorgenommen. Anhaltspunkte für eine Abweichung von der oben dargestellten Senatsrechtsprechung ergeben sich daraus nicht.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 83 b Abs. 1 AsylVfG.
Dieser Beschluss ist gemäß § 80 AsylVfG unanfechtbar.