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Oberverwaltungsgericht NRW·8 A 5974/98.A·30.08.1999

Zulassungsablehnung: Terrorismusvorbehalt im Asylrecht

Öffentliches RechtAsylrechtAusländerrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Das OVG NRW lehnt den Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des VG Düsseldorf ab, da keine grundsätzliche Bedeutung i.S.v. §78 Abs.3 Nr.1 AsylVfG vorliegt. Das Gericht bestätigt, dass der Terrorismusvorbehalt durch eine wertende Gesamtbetrachtung aller Umstände zu prüfen ist. Eine einzelne, lang zurückliegende Straftat reicht nicht ohne Weiteres zur Verneinung des Asylanspruchs. Die Verfahrenskosten hat der Bundesbeauftragte zu tragen.

Ausgang: Antrag auf Zulassung der Berufung abgelehnt; keine grundsätzliche Bedeutung nach §78 Abs.3 Nr.1 AsylVfG

Abstrakte Rechtssätze

1

Der Terrorismusvorbehalt des Asylrechts schließt den Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigter aus, wenn Deutschland als neuer Kampfplatz für terroristische Aktivitäten gesucht oder erstmals von deutschem Boden aus terroristische Mittel eingesetzt werden.

2

Ob der Terrorismusvorbehalt greift, ist durch eine wertende Gesamtbetrachtung aller Umstände des Einzelfalls zu beurteilen, insbesondere danach, inwieweit das Handeln durch Betätigung in oder für Organisationen, die terroristische Aktivitäten befürworten, geprägt ist.

3

Nimmt die Unterstützung terroristischer Aktivitäten erst in der Bundesrepublik ihren Anfang, ist eine besonders sorgfältige Einzelfallprüfung erforderlich, ob das Verhalten insgesamt terroristisch geprägt ist.

4

Ein einzelnes strafgerichtlich abgeurteiltes Delikt, das zeitlich zurückliegt und von einem jungen Einreisenden kurz nach der Einreise begangen wurde, begründet nicht zwangsläufig die Annahme einer terroristischen Prägung; es ist in die umfassende Gesamtwürdigung einzubeziehen.

5

Die Zulassung der Berufung nach §78 AsylVfG ist zu versagen, wenn die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne von §78 Abs.3 Nr.1 AsylVfG aufweist.

Zitiert von (3)

2 zustimmend · 1 neutral

Relevante Normen
§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylVfG§ Art. 16a GG§ 78 Abs. 5 Satz 1 AsylVfG§ 154 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 83 b Abs. 1 AsylVfG§ 80 AsylVfG§ 78 Abs. 5 Satz 2 AsylVfG

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Düsseldorf, 26 K 7846/94.A

Tenor

Der Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 20. November 1998 wird abgelehnt.

Der Bundesbeauftragte für Asylangelegenheiten trägt die Kosten des Antragsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Gründe

2

Der Antrag hat keinen Erfolg.

3

Der vorliegenden Rechtssache kommt keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylVfG zu. In der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesverwaltungsgerichts ist grundsätzlich geklärt, unter welchen Umständen der den Schutzbereich des Asylrechts begrenzende "Terrorismusvorbehalt" einen Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigter nach Art. 16 a Abs. 1 GG ausschließt. Danach liegt es außerhalb des Asylrechts, wenn für terroristische Aktivitäten nur ein neuer Kampfplatz in Deutschland gesucht wird, um sie dort fortzusetzen oder zu unterstützen; entsprechendes gilt für denjenigen, der erstmals von deutschem Boden aus die Umsetzung politischer Ziele mit terroristischen Mitteln betreibt. Ob ein asylsuchender Flüchtling von diesem "Terrorismusvorbehalt" betroffen ist, beurteilt sich insbesondere danach, inwieweit sein Handeln in der Bundesrepublik Deutschland insgesamt geprägt ist durch die Betätigung in oder für Organisationen, die ihrerseits die Durchführung oder Unterstützung terroristischer Aktivitäten zum Ziel haben. Wird die Unterstützung terroristischer Aktivitäten erst in Deutschland aufgenommen, ist eine besonders sorgfältige Prüfung erforderlich, inwieweit das Handeln des Asylbewerbers im vorstehenden Sinne insgesamt terroristisch geprägt ist. Maßgebend ist, ob das Verhalten des Asylbewerbers bei einer wertenden Gesamtbetrachtung aller Umstände des einzelnen Falles sich als "aktive Unterstützung terroristischer Aktivitäten darstellt".

4

BVerfG, Beschluß vom 20. Dezember 1989 - 2 BvR 958/86 -, BVerfGE 81, 142, 145; Beschluß vom 25. April 1991 - 2 BvR 1437/90 -, InfAuslR 1991, 257, 260; Beschluß vom 13. Oktober 1994 - 2 BvR 126/94 -, DVBl. 1995, 34, 35; BVerwG, Urteil vom 10. Januar 1995 - 9 C 276.94 -, Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 175; Urteil vom 30. März 1999 - 9 C 23.98 -; vgl. auch Senatsbeschluß vom 6. Juni 1994 - 25 A 3388/91.A -, InfAuslR 1995, 30, 34.

5

Die Antragsbegründung legt einen darüber hinausgehenden Klärungsbedarf nicht dar. Insbesondere hat das Verwaltungsgericht im angefochtenen Urteil die erste Tat, die Anlaß für eine Prüfung im vorstehenden Sinne sein kann - hier die Spendengelderpressung vom November 1994 -, bei der von ihm angestellten Prüfung, ob das Verhalten des Klägers insgesamt terroristisch geprägt ist, nicht außer Betracht gelassen. Im Rahmen der von ihm vorgenommenen Einzelfallwürdigung hat das Verwaltungsgericht diese abgeurteilte Tat berücksichtigt, jedoch nicht als ausreichend bewertet, um eine terroristische Prägung feststellen zu können. Nach den Vorgaben der höchstrichterlichen Rechtsprechung war eine derartige umfassende Prüfung aller Umstände des vorliegenden Einzelfalles auch geboten, zumal die Tat von einem erst 19 Jahre alten Asylbewerber rund acht Monate nach der Einreise in die Bundesrepublik Deutschland begangen worden war, die Strafvollstreckung zur Bewährung ausgesetzt worden war und die Tat im Zeitpunkt der erstinstanzlichen Entscheidung bereits vier Jahre zurücklag.

6

Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 78 Abs. 5 Satz 1 AsylVfG abgesehen.

7

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 83 b Abs. 1 AsylVfG.

8

Dieser Beschluß ist gemäß § 80 AsylVfG unanfechtbar. Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist nunmehr rechtskräftig (§ 78 Abs. 5 Satz 2 AsylVfG).