Einstellung nach Erledigung; Urteil des VG für unwirksam erklärt
KI-Zusammenfassung
Die Parteien erklärten die Hauptsache für erledigt; das OVG stellte das Verfahren gemäß § 92 Abs. 3 VwGO ein. Das Urteil des Verwaltungsgerichts wurde nach § 173 VwGO i.V.m. § 269 Abs. 3 ZPO für unwirksam erklärt. Die Beklagte wurde aus Billigkeitsgründen die Kostentragung nach § 161 Abs. 2 VwGO auferlegt. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wurde auf 4.000 Euro festgesetzt; der Beschluss ist unanfechtbar.
Ausgang: Verfahren nach gemeinsamer Erledigungserklärung gemäß § 92 Abs. 3 VwGO eingestellt; Urteil des VG für unwirksam erklärt, Beklagte trägt die Kosten.
Abstrakte Rechtssätze
Erklären die Beteiligten das Verfahren in der Hauptsache für erledigt, ist das Verfahren gemäß § 92 Abs. 3 VwGO einzustellen.
Ist die Hauptsache erledigt, ist das angefochtene Urteil nach § 173 VwGO i.V.m. § 269 Abs. 3 ZPO für unwirksam zu erklären.
Die Verteilung der Kosten richtet sich nach § 161 Abs. 2 VwGO; das Gericht kann nach billigem Ermessen einer Partei die Kosten auferlegen, wenn dies den Umständen des Einzelfalls entspricht.
Für das Zulassungsverfahren kann der Streitwert nach § 13 Abs. 1 Satz 2 GKG festgesetzt werden; das Gericht kann denselben Streitwert wie in der Hauptsache ansetzen.
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Düsseldorf, 3 K 4502/02
Tenor
Das Verfahren wird eingestellt.
Das Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 19. November 2002 ist unwirksam.
Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Instanzen.
Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 4.000,-- Euro festgesetzt.
Gründe
Nachdem die Beteiligten das Verfahren übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, ist das Verfahren entsprechend § 92 Abs. 3 VwGO einzustellen und das angefochtene Urteil für wirkungslos zu erklären (§ 173 VwGO i.V.m. § 269 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 2 ZPO).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 161 Abs. 2 VwGO. Es entspricht billigem Ermessen, der Beklagten die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen, weil sie dem Klagebegehren dadurch entsprochen hat, dass sie dem Kläger Einsicht in die vollständigen Wahlergebnisse derjenigen Wahl gewähren wird, an der der Kläger teilnimmt.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 13 Abs. 1 Satz 2 GKG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§§ 92 Abs. 3 Satz 2, 158 Abs. 2 VwGO).