Berufungszulassung wegen Versagung rechtlichen Gehörs durch Ablehnung der Terminsverlegung
KI-Zusammenfassung
Das OVG NRW lässt die Berufung zu, weil dem Kläger rechtliches Gehör versagt wurde, nachdem das VG seinen Antrag auf Terminsverlegung abgelehnt hatte. Das Gericht stellte fest, dass bei unverschuldeter Verhinderung der Prozessbevollmächtigten der Ermessensspielraum zur Ablehnung entfällt. Eine vorherige Glaubhaftmachung der Verlegungsgründe ist erst auf Verlangen erforderlich. Die Anhörungsrüge war daher begründet.
Ausgang: Antrag auf Zulassung der Berufung wegen Versagung rechtlichen Gehörs durch Ablehnung der Terminsverlegung stattgegeben
Abstrakte Rechtssätze
Die Zulassung der Berufung kann geboten sein, wenn dem Beteiligten durch die Ablehnung einer Terminsverlegung das rechtliche Gehör wirksam versagt wurde (§ 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylVfG i.V.m. § 138 Nr. 3 VwGO).
Bei einer behaupteten allgemeinen Unmöglichkeit zur Teilnahme an der mündlichen Verhandlung braucht der Rügeführende nicht darzulegen, welchen konkreten weiteren Vortrag er im Falle der Teilnahme gemacht hätte.
Das Gericht hat bei der Entscheidung über eine Terminsverlegung pflichtgemäß abzuwägen zwischen dem Gebot der Verfahrensbeschleunigung und dem Anspruch auf rechtliches Gehör; liegt eine unverschuldete Verhinderung vor, ist das Ermessen eingeschränkt.
Eine Glaubhaftmachung der Verlegungsgründe ist keine formelle Voraussetzung des Antrags; nach § 227 Abs. 2 ZPO ist eine solche Glaubhaftmachung erst auf gerichtliches Verlangen erforderlich.
Zitiert von (5)
4 zustimmend · 1 neutral
- Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg 9. SenatA 9 S 696/2224.07.2022Zustimmendjuris
- Verwaltungsgericht Minden7 K 2069/1822.06.2021Zustimmendjuris
- Oberverwaltungsgericht NRW10 A 62/1726.02.2018Neutraljuris
- Oberverwaltungsgericht NRW9 A 2837/17.A17.01.2018Zustimmendjuris Rn. 5, m.w.N.
- Oberverwaltungsgericht NRW5 A 457/16.A13.09.2016Zustimmendjuris
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Arnsberg, 14 K 5067/02.A
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Arnsberg vom 19. Januar 2004 wird zugelassen.
Die Verteilung der Kosten des Antragsverfahrens bleibt der Entscheidung über die Berufung vorbehalten.
Gründe
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung hat Erfolg.
Die Berufung ist wegen Versagung rechtlichen Gehörs (§ 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylVfG i.V.m. § 138 Nr. 3 VwGO) zuzulassen.
Die Darlegung des Gehörsverstoßes entspricht den gesetzlichen Anforderungen (vgl. § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylVfG). Der Kläger musste nicht darlegen, was er bei ausreichender Gewährung rechtlichen Gehörs noch vorgetragen hätte. Der Grundsatz, dass der Verfahrensbeteiligte, der eine Gehörsrüge erhebt, darlegen muss, was er bei Gewährung rechtlichen Gehörs noch vorgetragen hätte und inwiefern der weitere Vortrag zur Klärung des geltend gemachten Anspruchs geeignet gewesen wäre,
vgl. etwa BVerwG, Beschlüsse vom 19. August 1997 - 7 B 261.97 -, NJW 1997, 3328, und vom 13. Januar 1999 - 9 B 90.98 -, Buchholz 310 § 133 (nF) VwGO Nr. 36,
gilt nur für Fälle, in denen sich die behauptete Versagung rechtlichen Gehörs auf einzelne Feststellungen oder rechtliche Gesichtspunkte bezieht. Macht der Verfahrensbeteiligte - wie hier - geltend, er habe sich in der mündlichen Verhandlung zu dem gesamten Prozessstoff nicht äußern können, weil das Gericht seinen Antrag auf Terminsverlegung zu Unrecht abgelehnt habe, ist er objektiv nicht in der Lage, Ausführungen dazu zu machen, was er noch vorgetragen hätte. Wie die Verhandlung im Falle seiner Teilnahme verlaufen wäre, lässt sich nachträglich nicht feststellen. Diesbezüglicher Ausführungen bedarf es in einem solchen Fall zur ordnungsgemäßen Darlegung der Gehörsrüge nicht.
Vgl. BVerwG, Urteil vom 29. September 1994 - 3 C 28.92 -, BVerwGE 96, 368 (369), und Beschluss vom 24. Januar 1996 - 1 B 149.95 -, juris, m.w.N.; Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, § 124 Rn. 268 m.w.N.
Die Verfahrensrüge ist auch begründet. Die Ablehnung des Antrages auf Terminsverlegung verletzt den Anspruch des Klägers auf rechtliches Gehör. Nach § 173 VwGO i.V.m. § 227 Abs. 1 ZPO kann das Gericht aus erheblichen Gründen einen Termin aufheben oder verlegen sowie eine Verhandlung vertagen. Bei seiner Entscheidung hat das Gericht nach pflichtgemäßem Ermessen sowohl das Gebot der Beschleunigung des Verfahrens als auch den Anspruch der Beteiligten auf Gewährung rechtlichen Gehörs zu berücksichtigen. Ein Ermessensspielraum verbleibt ihm nicht, wenn der Verfahrensbeteiligte unverschuldet an der Terminswahrnehmung gehindert ist. Dies gilt entsprechend, wenn - wie hier - der Verfahrensbeteiligte sich anwaltlich vertreten lassen will und sein Anwalt ohne Verschulden an der Wahrnehmung des Verhandlungstermins gehindert worden ist.
Vgl. BVerwG, Urteile vom 3. Juli 1992 - 8 C 58.90 -, NJW 1992, 3185, und vom 29. September 1994 - 3 C 28.92 -, BVerwGE 96, 368 (369 f.) m.w.N.
Das Verwaltungsgericht hat die Terminsverlegung mit der Begründung abgelehnt, es mangele an einer Glaubhaftmachung der Verlegungsgründe; weder die behauptete Erkrankung der Prozessbevollmächtigten noch der behauptete Umstand, diese habe keinen Terminsvertreter gefunden, seien glaubhaft gemacht. Diese Begründung vermag die Ablehnung des Antrages schon deshalb nicht zu rechtfertigen, weil die Glaubhaftmachung der Verlegungsgründe keine förmliche Voraussetzung für einen Terminsverlegungsantrag ist; nach § 227 Abs. 2 ZPO ist eine Glaubhaftmachung der Verlegungsgründe in den Formen des § 294 ZPO erst auf gerichtliches Verlangen hin erforderlich.
Vgl. BVerwG, Beschluss vom 20. Juni 2000 - 5 B 27.00 -, juris; OVG Schleswig, Urteil vom 1. November 2000 - 4 L 105/00 -, NVwZ-RR 2002, 154.
An einem derartigen gerichtlichen Verlangen fehlt es hier.
Die Ablehnung des Terminsverlegungsantrages erweist sich auch nicht aus anderen Gründen als richtig. Die Prozessbevollmächtigte des Klägers hat in dem Verlegungsantrag vom 16. Januar 2004 substantiiert vorgetragen, dass sie infolge einer kurzfristig eingetretenen Lungen- und Rippenfellentzündung bettlägerig erkrankt und die Beauftragung einer Vertretung nicht möglich war. Hiermit war ein erheblicher Grund i.S.v. § 227 Abs. 1 ZPO schlüssig dargelegt. Ob es angesichts der Kürze der Zeit zwischen Eintritt der Erkrankung und Terminstag Ausführungen dazu, dass ein Vertreter nicht zu finden war, überhaupt bedurft hätte,
vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 9. Dezember 1983 - 4 C 44.83 -, NJW 1984, 882, und Beschluss vom 14. September 1999 - 5 B 54.99 -, juris,
kann daher dahinstehen.