Zulassung der Berufung gegen Fahrtenbuchauflage nach §31a StVZO abgelehnt
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin beantragt die Zulassung der Berufung gegen das Urteil des VG Minden zur Anordnung einer Fahrtenbuchauflage. Streitgegenstand ist, ob die Behörde den Fahrzeugführer hätte feststellen oder statt der Fahrtenbuchauflage einen Bußgeldbescheid erlassen müssen. Das OVG lehnt die Zulassung nach §124a VwGO ab: Die Behörde konnte den Fahrer nicht mit der für einen Bußgeldbescheid erforderlichen Überzeugung feststellen; verbleibende Zweifel rechtfertigen den Verzicht auf einen Bußgeldbescheid. Kosten und Streitwert (2.400 EUR) wurden festgesetzt.
Ausgang: Antrag auf Zulassung der Berufung als unzulässig verworfen; Klägerin trägt Kosten; Streitwert 2.400 EUR
Abstrakte Rechtssätze
Die Zulassung der Berufung nach §124a VwGO setzt voraus, dass einer der in §124 Abs. 2 VwGO genannten Gründe innerhalb der Begründungsfrist substantiiert dargelegt und vorliegt.
Die Anordnung einer Fahrtenbuchauflage nach §31a StVZO ist zulässig, wenn die Feststellung des Fahrzeugführers nach den Umständen des Einzelfalls unzumutbar bzw. unmöglich war, obwohl die Behörde alle angemessenen und zumutbaren Ermittlungsmaßnahmen getroffen hat.
Die Feststellung des Fahrzeugführers gilt auch dann als unmöglich, wenn Ermittlungen zwar auf einen bestimmten Verdächtigen hindeuten, die Behörde jedoch keine ausreichende Überzeugung von dessen Täterschaft gewinnt.
Der Erlass eines Bußgeldbescheids durch die Behörde setzt einen dem Ermittlungsverfahren angemessenen Grad an Überzeugung von der Täterschaft des Betroffenen voraus; verbleibende Zweifel rechtfertigen den Verzicht auf einen Bußgeldbescheid.
Bei der Streitwertfestsetzung für Verfahren zur Anordnung einer Fahrtenbuchauflage kann zur Bemessung ein monatlicher Betrag (hier 400 EUR pro Monat Geltungsdauer) als Grundlage herangezogen werden.
Zitiert von (11)
10 zustimmend · 1 neutral
- Verwaltungsgericht Düsseldorf14 K 9136/2326.09.2024Zustimmend2 Zitationen
- Oberverwaltungsgericht NRW8 A 740/1814.05.2018Zustimmend2 Zitationen
- Verwaltungsgericht Düsseldorf6 K 3287/1624.08.2016Zustimmendjuris Rn. 13 ff.
- Verwaltungsgericht Düsseldorf6 K 1140/1523.11.2015ZustimmendNZV 2008, 536 = juris, Rn. 4, 13 ff.
- Oberverwaltungsgericht NRW8 A 1846/1510.11.2015NeutralNZV 2008, 536, juris Rn.11
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Minden, 3 K 3386/06
Tenor
Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das auf die mündliche Verhandlung vom 9. Januar 2008 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Minden wird abgelehnt.
Die Klägerin trägt die Kosten des Antragsverfahrens.
Der Streitwert wird für das Antragsverfahren auf 2.400,00 EUR festgesetzt.
Gründe
Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.
Die Berufung ist gemäß § 124 a Abs. 4 Satz 4 und Abs. 5 Satz 2 VwGO nur zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 VwGO innerhalb der Begründungsfrist dargelegt ist und vorliegt. Das ist hier nicht der Fall.
Die Berufung ist nicht wegen von der Klägerin allein geltend gemachter ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen Urteils im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen.
Die Voraussetzungen des § 31 a StVZO für die Anordnung einer Fahrtenbuchauflage hat das Verwaltungsgericht zu Recht als erfüllt angesehen. Die Feststellung des Fahrzeugführers ist im Sinne des § 31 a Abs. 1 Satz 1 StVZO unmöglich, wenn die Behörde nach den Umständen des Einzelfalles nicht in der Lage war, den Täter einer Zuwiderhandlung gegen Verkehrsvorschriften zu ermitteln, obwohl sie alle angemessenen und zumutbaren Maßnahmen getroffen hat. Unmöglich ist die Feststellung des Fahrzeugführers auch dann, wenn die Ermittlungen zwar auf einen bestimmten Täter hindeuten, die Behörde jedoch keine ausreichende Überzeugung von der Täterschaft des Verdächtigen gewinnen konnte.
Hiervon ausgehend rügt die Klägerin ohne Erfolg die Annahme des Verwaltungsgerichts, der Fahrzeugführer habe von der Behörde nicht festgestellt werden können. Insbesondere ist das Verwaltungsgericht zu Recht davon ausgegangen, dass die Behörde nicht verpflichtet war, gegen Herrn B. E. , der nach dem erstmaligen Vortrag der Klägerin im Klageverfahren der Fahrer gewesen sein soll, einen Bußgeldbescheid zu erlassen. Denn die Täterschaft des Herrn E. war für die Behörde nicht erwiesen.
Die Stellungnahmen der Ermittlungspersonen S. und L. waren - entgegen der Auffassung der Klägerin - nicht geeignet, bei der Behörde bestehende Zweifel an der Identität des Fahrers auszuräumen.
Zwar hat Polizeioberkommissar S. nach dem Bildvergleich die Ansicht vertreten, es könne sich bei dem abgebildeten Fahrer um Herrn E. handeln. Zutreffend weist das Verwaltungsgericht aber darauf hin, dass über das Lichtbild hinaus keine weiteren Beweismittel benannt oder tatsächliche, die Beurteilung bestätigende Umstände angeführt wurden. Dass solche, zudem den Erlass eines Bußgeldbescheides tragenden Beweismittel oder Umstände bei einer erneuten Nachfrage der Behörde bei dem ermittelnden Polizeibeamten von diesem benannt worden wären, zeigt die Klägerin nicht auf und ist auch nicht ersichtlich.
Auch die Angaben des Polizeikommissars L. boten keine ausreichende Grundlage für die Feststellung, Herr B. E. habe die streitgegenständliche Verkehrsordnungswidrigkeit begangen. Der Ermittlungsbeamte L. hat - wie das Verwaltungsgericht zu Recht hervorhebt - lediglich mitgeteilt, dass es sich nach seiner Einschätzung bei der auf dem Geschwindigkeitsmessfoto abgebildeten Person um Herrn E. handeln könnte, und nicht etwa den Erlass eines Bußgeldbescheides angeregt, sondern die Anordnung, ein Fahrtenbuch zu führen.
Dass das Geschwindigkeitsmessfoto nicht mit ausreichender Sicherheit auf Herrn E. als Fahrer schließen ließ, hat das Verwaltungsgericht eingehend begründet. Dem ist die Klägerin nicht entgegengetreten.
Die verbleibenden Zweifel an der Täterschaft des Herrn Thomas E. boten - entgegen der Ansicht der Klägerin - ausreichenden Anlass, vom Erlass eines Bußgeldbescheides abzusehen. Zu Unrecht ist die Klägerin der Auffassung, verbleibende Zweifel hinderten den Erlass eines Bußgeldbescheides nicht, weil es nicht Aufgabe der Behörde, sondern des Tatrichters sei, diese aufzuklären und den verantwortlichen Fahrer festzustellen.
Zwar weist die Klägerin zutreffend darauf hin, dass es sich bei einem Bußgeldbescheid um einen vorläufigen in einem Vorschaltverfahren ergehenden Spruch handele, der zu einem endgültigen erst durch die Selbstunterwerfung des Betroffenen werde und im Falle des Einspruchs nur die Bedeutung einer Beschuldigung habe, die das Gericht in seiner Entscheidung nicht einenge,
vgl. BayObLG, Beschluss vom 25. Februar 1972 - RReg. 8 St 517/71 Owi -, NJW 1972, 1771; Seitz, in: Göhler, Gesetz über Ordnungswidrigkeiten, Kommentar, 14. Auflage, 2006, Vor § 65 Rn. 6 und 8.
Daraus folgt jedoch nicht, dass die Behörde sich über ihre Zweifel hinwegzusetzen und eine Bußgeldbescheid zu erlassen hätte. Der Erlass eines Bußgeldbescheides setzt stets voraus, dass die Behörde einen dem Ermittlungsverfahren angemessenen Grad an Überzeugung von der Täterschaft des Betroffenen gewonnen hat.
Vgl. Seitz, in: Göhler, Gesetz über Ordnungswidrigkeiten, Kommentar, 14. Auflage, 2006, Vor § 65 Rn. 1.
Denn es ist dem Betroffenen nicht zuzumuten, dass er sich gegen einen an ihn gerichteten Bußgeldbescheid zur Wehr setzen muss, obwohl nicht einmal die Behörde seine Täterschaft für erwiesen hält.
Vgl. Seitz, in: Göhler, Gesetz über Ordnungswidrigkeiten, Kommentar, 14. Auflage, 2006, Vor § 65 Rn. 6.
Überdies besteht bei verbleibenden Zweifeln an der Täterschaft des Betroffenen das Risiko, dass der Bußgeldbescheid im gerichtlichen Verfahren aufgehoben und die Kosten des Verfahrens gemäß § 46 Abs. 1 OWiG i. V. m. § 467 Abs. 1 StPO der Staatskasse auferlegt werden. Denn entsprechend dem Grundsatz "im Zweifel für den Angeklagten" ist der Adressat des Bußgeldbescheides freizusprechen, wenn im gerichtlichen Verfahren letztlich Zweifel an seiner Täterschaft verbleiben.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 47, 52 Abs. 1 und 3 GKG. Dabei legt der Senat in Anlehnung an Nr. 46.13 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit von Juli 2004 (DVBl. 2004, 1525 = NVwZ 2004, 1327) für jeden Monat der Geltungsdauer der Fahrtenbuchauflage einen Betrag von 400,00 EUR zu Grunde.
Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO; §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).