Einstellung des Verfahrens nach Erledigungserklärung; VG-Urteil wirkungslos
KI-Zusammenfassung
Die Parteien erklärten den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt, woraufhin das Oberverwaltungsgericht das Verfahren einstellte. Das Urteil des Verwaltungsgerichts wurde als wirkungslos erklärt. Die Kosten beider Rechtszüge wurden gegeneinander aufgehoben; der Streitwert für das Zulassungsverfahren auf 5.000 € festgesetzt. Der Beschluss ist unanfechtbar.
Ausgang: Verfahren nach Erledigungserklärung der Parteien eingestellt; VG-Urteil wirkungslos, Kosten gegeneinander aufgehoben
Abstrakte Rechtssätze
Erklären die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt, stellt das Gericht das Verfahren ein (§§ 87a, 125, 92 VwGO).
Ein vorinstanzliches Urteil kann im Hinblick auf eine nachfolgende Erledigungserklärung gemäß § 173 VwGO i.V.m. § 269 Abs. 3 ZPO für wirkungslos erklärt werden.
Die Kostenentscheidung trifft das Gericht nach billigem Ermessen; bei Erledigung ist es möglich, die Kosten beider Rechtszüge gegeneinander aufzuheben (§ 161 Abs. 2 VwGO).
Die Festsetzung des Streitwerts für ein Zulassungsverfahren obliegt dem Gericht; die Einleitung des Verfahrens bzw. dessen Einstellung lässt die Prüfung der Erfolgsaussichten des Rechtsmittels unberührt.
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Köln, 13 K 1582/13
Tenor
Das Verfahren wird eingestellt, nachdem die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt haben (§§ 87a Abs. 1 und 3, 125 Abs. 1 Satz 1 und 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO).
Das Urteil des Verwaltungsgerichts Köln vom 23. Januar 2014 ist wirkungslos (§ 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 269 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 2 ZPO).
Die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge werden gegeneinander aufgehoben. Dies entspricht unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes billigem Ermessen (§ 161 Abs. 2 VwGO). Die Erfolgsaussichten des zulässigen Rechtsmittels des Klägers sind offen.
Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 5.000,- € festgesetzt (§§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 2 GKG).
Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO; §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).