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Oberverwaltungsgericht NRW·8 A 564/14·06.05.2015

Einstellung des Verfahrens nach Erledigungserklärung; VG-Urteil für wirkungslos erklärt

VerfahrensrechtVerwaltungsprozessrechtKostenrechtEingestellt

KI-Zusammenfassung

Die Beteiligten erklärten den Rechtsstreit übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt; das Oberverwaltungsgericht stellte das Verfahren daraufhin ein. Zur Klarstellung wurde das Urteil des Verwaltungsgerichts für wirkungslos erklärt. Die Gerichtskosten werden jeweils zur Hälfte getragen; außergerichtliche Kosten trägt jeder selbst. Der Streitwert wurde auf 5.000 € festgesetzt.

Ausgang: Verfahren eingestellt nach übereinstimmender Erledigungserklärung; VG-Urteil für wirkungslos erklärt; Gerichtskosten je zur Hälfte.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ist ein Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt und erklären die Beteiligten übereinstimmend die Erledigung, stellt das Gericht das Verfahren ein.

2

Ein angefochtenes Urteil kann zur Klarstellung für wirkungslos erklärt werden, wenn die Hauptsache durch Erledigung entfallen ist (vgl. § 173 VwGO i.V.m. § 269 ZPO analog).

3

Bei einvernehmlicher Erledigung kann das Gericht nach billigem Ermessen die Gerichtskosten gegeneinander aufheben (§ 161 Abs. 2 VwGO).

4

Der Streitwert ist auch für das Zulassungsverfahren nach den für die Verwaltungsgerichtsbarkeit geltenden Vorschriften festzusetzen (vgl. §§ 47, 52 VwGO).

Relevante Normen
§ 125 Abs. 1, 87a Abs. 1 Nr. 3, 87a Abs. 3, 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO§ 173 Satz 1 VwGO i. V. m. § 269 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 2 ZPO analog§ 161 Abs. 2 VwGO§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 2 VwGO§ 152 Abs. 1 VwGO§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Köln, 13 K 6769/12

Tenor

Das Verfahren wird eingestellt, nachdem die Beteiligten den Rechtsstreit übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt haben.

Das Urteil des Verwaltungsgerichts Köln vom 23. Januar 2014 ist wirkungslos.

Die Gerichtskosten des Verfahrens beider Rechtszüge tragen der Kläger und der Beklagte je zur Hälfte; seine außergerichtlichen Kosten trägt jeder Beteiligte selbst.

Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 5.000,- € festgesetzt.

Gründe

2

Das Verfahren ist in entsprechender Anwendung der §§ 125 Abs. 1, 87a Abs. 1 Nr. 3 und Abs. 3, 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen, nachdem die Beteiligten den Rechtsstreit übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt haben. Zur Klarstellung ist das angefochtene Urteil für wirkungslos zu erklären (§ 173 Satz 1 VwGO i. V. m. § 269 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 2 ZPO analog).

3

Die Kostenentscheidung beruht auf § 161 Abs. 2 VwGO. Es entspricht billigem Ermessen, die Kosten des Verfahrens wie aus dem Tenor ersichtlich gegeneinander aufzuheben, weil sich die Beteiligten auf diese Kostenregelung geeinigt haben.

4

Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1 52 Abs. 2 VwGO.

5

Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).