Einstellung des Prozesskostenhilfeverfahrens nach Erledigung der Hauptsache
KI-Zusammenfassung
Die Parteien erklärten die Hauptsache übereinstimmend für erledigt; daraufhin stellte das Oberverwaltungsgericht das anhängige Prozesskostenhilfeverfahren gemäß § 92 Abs. 3 VwGO ein. Eine Entscheidung über den PKH-Antrag für einen beabsichtigten Antrag auf Zulassung der Berufung entfiel mangels Entscheidungsgrundlage. Eine Kostenentscheidung wurde nicht getroffen, da PKH-Verfahren keine Kostenerstattung vorsehen; der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).
Ausgang: Prozesskostenhilfeverfahren nach Erledigung der Hauptsache gemäß § 92 Abs. 3 VwGO eingestellt; keine Kostenentscheidung, Beschluss unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).
Abstrakte Rechtssätze
Ist die Hauptsache übereinstimmend erledigt, ist ein anhängiges Prozesskostenhilfeverfahren entsprechend § 92 Abs. 3 VwGO einzustellen.
Über einen Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für einen beabsichtigten Antrag auf Zulassung der Berufung ist nicht zu entscheiden, wenn infolge der Erledigung der Hauptsache kein Raum für die beabsichtigte Hauptsacheentscheidung mehr besteht.
In Prozesskostenhilfeverfahren wird keine Kostenentscheidung über Kostenerstattung getroffen, weil diese Verfahren kein Streitverfahren, sondern Teil der staatlichen Daseinsfürsorge sind.
Beschlüsse über die Einstellung des Prozesskostenhilfeverfahrens sind gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Minden, 6 K 801/97
Tenor
Das Prozeßkostenhilfeverfahren wird eingestellt.
Gründe
Nachdem die Beteiligten das Prozeßkostenhilfeverfahren übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, ist dieses Verfahren in entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 3 VwGO einzustellen. Für eine Entscheidung über den Antrag auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe für einen beabsichtigten Antrag auf Zulassung der Berufung ist kein Raum mehr.
Eine Kostenentscheidung ist nicht zu treffen, denn im Prozeßkostenhilfeverfahren findet eine Kostenerstattung nicht statt mit Rücksicht darauf, daß dieses Verfahren kein Streitverfahren, sondern Teil der staatlichen Daseinsfürsorge ist.
Vgl. Wax in Müncher Kommentar zur Zivilprozeßordnung, 1992, Band 1, § 118 Rz 31; Phillipi in Zöller, Zivilprozeßordnung, 20. Auflage 1997, § 118 Rz. 26; Hartmann in Baumbach- Lauterbach-Albers-Hartmann, Zivil- prozeßordnung, 56. Auflage 1998, § 127 Rz. 21.
Dieser Beschluß ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.