Zulassung der Berufung in Asylsache (Sippenhaftrisiko Türkei) abgelehnt
KI-Zusammenfassung
Der Kläger beantragte die Zulassung der Berufung gegen das Urteil des VG Düsseldorf in einer Asylsache mit der Frage des Risikos staatlicher Sippenhaft in der Türkei. Das OVG lehnte den Antrag ab, weil die Sache keine grundsätzliche Bedeutung nach §78 Abs.3 AsylVfG habe und das Vorbringen keine Gehörsverletzung begründe. Beweisanträge wurden wegen unauflöslicher Widersprüche im Vortrag zu Recht zurückgewiesen; die Tatsachen- und Beweiswürdigung ist nur eingeschränkt überprüfbar. Die Kosten trägt der Kläger.
Ausgang: Antrag auf Zulassung der Berufung in Asylsache mangels grundsätzlicher Bedeutung und unbegründeter Gehörsrüge abgelehnt
Abstrakte Rechtssätze
Die Zulassung der Berufung nach § 78 Abs. 3 AsylVfG setzt das Vorliegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache voraus; fehlt diese, ist der Zulassungsantrag zu versagen.
Die Gefahr staatlicher Sippenhaft in der Türkei ist nach der Senatsrechtsprechung im Allgemeinen auf nahe Angehörige (Ehegatten, Eltern, Kindern ab 13 Jahren und Geschwistern) von landesweit gesuchten Aktivisten beschränkt und erstreckt sich nicht auf bloße Sympathisanten.
Ein Bericht des Auswärtigen Amtes begründet allein keinen allgemeinen Klärungsbedarf, wenn er keine klare Aussage darüber enthält, dass bestimmte Personengruppen (z.B. Familienangehörige bloßer Sympathisanten) generell der Gefahr ausgesetzt sind.
Die Anhörungsrüge nach § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylVfG i.V.m. § 138 Nr. 3 VwGO ist unbehelflich, wenn das Verwaltungsgericht Beweisanträge zurückweist, weil der Klägervortrag in wesentlichen Punkten unauflöslich widersprüchlich ist; die darauf beruhende Tatsachen- und Beweiswürdigung unterliegt nach § 108 Abs. 1 VwGO nur beschränkter Nachprüfung.
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Düsseldorf, 9 K 3291/97.A
Tenor
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 10. August 2000 wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Antragsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Gründe
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung hat unter keinem der geltend gemachten Gesichtspunkte Erfolg.
Der vorliegenden Rechtssache kommt keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylVfG zu. Die in der Antragsschrift aufgeworfene Problematik,
"unter welchen Voraussetzungen die Gefahr staatlicher Inanspruchnahme unter dem Gesichtspunkt der Sippenhaft in der Türkei besteht",
bedarf keiner der Verallgemeinerung zugänglichen Klärung. In der Senatsrechtsprechung ist vielmehr hinreichend geklärt,
- dass Sippenhaft im Allgemeinen nur nahen Angehörigen (Ehegatten, Eltern, Kindern ab 13 Jahren und Geschwistern) von durch Haftbefehl landesweit gesuchten Aktivisten einer militanten staatsfeindlichen Organisation droht,
- dass sich die in der Türkei festzustellende Praxis von Sippenhaft nicht auch auf bloße Sympathisanten von militanten staatsfeindlichen Organsationen erstreckt,
- dass die Gefahr von Sippenhaft auch dann nicht generell zu bejahen ist, wenn mehrere Familienangehörige politisch aktiv geworden sind und ihnen deshalb Asyl oder Abschiebungsschutz gewährt worden ist.
Urteil vom 25. Januar 2000 - 8 A 1292/96.A -, Rn. 361 ff.
Anlass, einen erneuten Klärungsbedarf anzunehmen, gibt entgegen der Auffassung in der Zulassungsschrift auch der Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 22. Juni 2000 (Az.: 514-516.80/3 TUR) nicht. Dort wird lediglich eingeräumt, dass es bei Familienangehörigen von Verdächtigen zu Vorladungen oder zwangsweisen Vorführungen kommen kann und bei den Vernehmungen Übergriffe der vernehmenden Polizei nicht auszuschließen sind. Eine klare Aussage, dass Derartiges gerade auch Familienmitgliedern bloßer PKK-Sympathisanten droht, enthält der Bericht auf Seite 17 nicht.
Auch mit der Gehörsrüge (§ 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylVfG i.V.m. § 138 Nr. 3 VwGO) vermag der Kläger nicht durchzudringen. Namentlich kann sich der Kläger nicht deshalb auf eine Verletzung des durch Art. 103 Abs. 1 GG grundgesetzlich geschützten Anspruchs auf rechtliches Gehör stützen, weil das Gericht seine in der mündlichen Verhandlung gestellten Beweisanträge, H. K. als Zeugen zu der Behauptung zu vernehmen, der Kläger habe Lebensmittel zu PKK-Kämpfern geliefert, und C. G. als Zeugen zu der Behauptung zu vernehmen, der Kläger sei am 21. März 1996 von den Sicherheitskräften festgenommen worden, abgelehnt hat. Dass das Verwaltungsgericht den Beweisanträgen nicht nachgekommen ist, findet seine Grundlage vielmehr im Prozessrecht und ist vom Verwaltungsgericht in den Entscheidungsgründen zutreffend dargelegt worden. Es ist anerkannt, dass das Verwaltungsgericht auch substantiierten Beweisanträgen zum Verfolgungsgeschehen nicht nachzugehen braucht, sondern die Klage ohne Beweisaufnahme abweisen kann, wenn die Schilderung, die der Asylkläger von seinem persönlichen Verfolgungsschicksal gibt, in wesentlichen Punkten unzutreffend oder in nicht auflösbarer Weise widersprüchlich ist.
Vgl. BVerfG, Beschluss vom 26. Mai 1994 - 2 BvR 1183/92 -, DVBl. 1994, 1403 = NVwZ- Beilage 7/1994, 50 (51); BVerwG, Beschluss vom 26. Oktober 1989 - 9 B 405.89 -, Buchholz 310, § 86 Abs. 1 VwGO, Nr. 212 = InfAuslR 1990, 38; Beschluss vom 20. Juni 1998 - 9 B 10.98 -.
Das Verwaltungsgericht hat in den Entscheidungsgründen von Seite 5 bis Seite 11 des Urteilsabdrucks zahlreiche aus Steigerungen oder Abweichungen herrührende Ungereimtheiten und Widersprüche im Vortrag des Klägers aufgezeigt, auf die mit der Formulierung "vorstehend aufgezeigte Mängel in der Darstellung des Klägers" Bezug genommen wird. Entgegen der Auffassung des Klägers belässt es das Verwaltungsgericht auch nicht mit der bloßen Behauptung von Unzulänglichkeiten, sondern stellt die Steigerungen, Ungereimtheiten oder Widersprüche auch dar. Soweit der Kläger die dabei vom Verwaltungsgericht vorgenommene Bewertung angreift, kann er im Zulassungsverfahren nicht gehört werden. Namentlich ist es keine Frage des rechtlichen Gehörs, sondern der nur beschränkt nachprüfbaren Tatsachen- und Beweiswürdigung nach § 108 Abs. 1 VwGO, ob das Gericht einem tatsächlichen Vorbringen die richtige Bedeutung zugemessen und die richtigen Folgerungen daraus gezogen hat.
Vgl. etwa BVerfG, Beschluss vom 2. Dezember 1969 - 2 BvR 320/69 -, BVerfGE 27, 248 (251) m.w.N.
Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 78 Abs. 5 Satz 1 AsylVfG abgesehen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 83 b Abs. 1 AsylVfG.
Dieser Beschluss ist gemäß § 80 AsylVfG unanfechtbar. Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist nunmehr rechtskräftig (§ 78 Abs. 5 Satz 2 AsylVfG).