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Oberverwaltungsgericht NRW·8 A 4620/05.A·23.03.2010

Einstellung des Berufungsverfahrens; Feststellung Abschiebungsverbot §60 Abs.2 AufenthG unwirksam

Öffentliches RechtAsylrechtAusländerrechtEingestellt

KI-Zusammenfassung

Der Kläger aus Äthiopien begehrte die Feststellung eines Abschiebungsverbots nach §60 Abs.2 AufenthG wegen einer möglichen Verfolgung bei Rückkehr nach Eritrea. Nach Hinweisen des Senats zur aktuellen Lage stellte die Beklagte das klageweise Verlangen im Berufungsverfahren klaglos. Die Berufungsinstanz stellte das Verfahren ein und erklärte das Urteil des VG Köln insoweit für unwirksam. Die Kostenentscheidung verteilt die Kosten hälftig; Gerichtskostenfreiheit nach §83b AsylVfG.

Ausgang: Berufungsverfahren in der Hauptsache eingestellt; Vorinstanz-Urteil insoweit für unwirksam erklärt

Abstrakte Rechtssätze

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Wird die Hauptsache im Berufungsverfahren von den Hauptbeteiligten für erledigt erklärt, ist das Verfahren insoweit einzustellen (vgl. §§125 Abs.1 Satz1, 92 Abs.3 VwGO).

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Ist die Hauptsache erledigt, kann das Urteil der Vorinstanz insoweit für wirkungslos erklärt werden (§173 VwGO i.V.m. §269 Abs.3 ZPO).

3

Bei Erledigung der Hauptsache hat das Gericht über die Kosten nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach‑ und Streitstands zu entscheiden (§161 Abs.2 VwGO).

4

Gerichtskosten können in Asylverfahren nach §83b AsylVfG entfallen; dies rechtfertigt Gerichtskostenfreiheit, soweit die Vorschrift greift.

Relevante Normen
§ 60 Abs. 2 AufenthG§ 60 Abs. 2 und 5 AufenthG§ 125 Abs. 1 Satz 1 VwGO§ 92 Abs. 3 VwGO§ 173 VwGO i.V.m. § 269 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 2 ZPO§ 161 Abs. 2 VwGO

Tenor

Das Verfahren wird, soweit es in der Berufungsin-stanz anhängig war, eingestellt.

Das Urteil des Verwaltungsgerichts Köln vom 13. Ok¬tober 2005 ist unwirksam, soweit die Klage darauf gerichtet war, die Beklagte unter Aufhebung von Nr. 3 und 4 des Bescheides des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge (jetzt: Bundesamt für Migration und Flüchtlinge) vom 6. Juni 2002 zu verpflichten festzustellen, dass ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 2 AufenthG vor¬liegt.

Die Beklagte trägt die Hälfte der Kosten des erstin-stanzlichen Verfahrens und die Kosten des Beru-fungsverfahrens. Gerichtskosten werden nicht erho-ben.

Gründe

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I.

3

Der Kläger ist in Äthiopien geboren, wo er - abgesehen von einem Auslandsstudium in Indien - bis zu seiner Ausreise gelebt hat. Sein Vater ist eritreischer, seine Mutter äthiopischer Abstammung. Eigenen Angaben zufolge hat er im Zusammenhang mit der Teilnahme am eritreischen Unabhängigkeitsreferendum im Jahr 1993 die eritreische Staatsangehörigkeit erworben. Das Verwaltungsgericht wies die nach Ablehnung des Asylantrags und Androhung der Abschiebung nach Eritrea erhobene Klage ab.

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Die Berufung ist hinsichtlich des auf Feststellung von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 2 und 5 AufenthG gerichteten Klagebegehrens zugelassen worden wegen grundsätzlicher Bedeutung der Frage, ob eritreischen Staatsangehörigen, die - wie der Kläger - nicht in Eritrea gelebt haben, wegen Wehrdienstentziehung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit die Gefahr der Folter oder unmenschlichen Behandlung droht. In einer vom Berufungsgericht eingeholten Auskunft hat das Auswärtige Amt am 23. Januar 2008 die Auffassung vertreten, dass der Kläger zwar mit der Einberufung zum Wehrdienst, nicht aber mit Inhaftierung, Folter, unmenschlicher Behandlung oder sonstigen Repressalien rechnen müsse, da er sich der Ableistung des Wehrdienstes nicht durch eine illegale Ausreise in das Ausland entzogen habe.

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Nach Hinweis des Senats, dass dieser Auskunft insbesondere mit Blick auf die abweichenden Ausführungen des Auswärtigen Amtes im aktuellen Lagebericht nicht zu folgen sei, hat die Beklagte den Kläger hinsichtlich der begehrten Feststellung des Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 2 AufenthG klaglos gestellt.

6

Daraufhin haben die Hauptbeteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt.

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II.

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Das Verfahren ist in entsprechender Anwendung der §§ 125 Abs. 1 Satz 1 und 92 Abs. 3 VwGO einzustellen, nachdem die Hauptbeteiligten den Rechtsstreit - soweit er im Berufungsverfahren anhängig war - in der Hauptsache für erledigt erklärt haben. Zur Klarstellung ist das angefochtene Urteil des Verwaltungsgerichts insoweit für wirkungslos zu erklären (§ 173 VwGO i.V.m. § 269 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 2 ZPO).

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 161 Abs. 2 VwGO. Nach dieser Vorschrift hat das Gericht bei Erledigung der Hauptsache nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstands über die Kosten des Verfahrens zu entscheiden. Nachdem die Beklagte den Kläger vor dem Hintergrund des Hinweises des Senats auf die aktuelle Erkenntnislage,

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vgl. etwa den Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 20. Oktober 2009 und das Themenpapier der Schweizerischen Flüchtlingshilfe, Eritrea: Wehrdienst und Desertion vom 23. Februar 2009,

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bezüglich des im Berufungsverfahren noch anhängigen Klagebegehrens klaglos gestellt hat, entspricht es der Billigkeit, ihr die insoweit entstandenen Kosten aufzuerlegen.

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Die Gerichtskostenfreiheit folgt aus § 83 b AsylVfG.

13

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylVfG).