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Oberverwaltungsgericht NRW·8 A 4269/04·19.04.2005

Zulassung der Berufung zu Namensänderungsantrag mangels wichtigem Grund abgelehnt

Öffentliches RechtNamensänderungsrechtFamilienrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin beantragt die Zulassung der Berufung gegen ein Urteil des Verwaltungsgerichts, das ihr Namensänderungsbegehren abgelehnt hatte. Streitpunkt ist, ob ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, insbesondere ob ein wichtiger Grund i.S.v. § 3 NÄG vorliegt. Das OVG verneint dies: Kindeswohl und künftige Unannehmlichkeiten überwiegen nicht die Interessen des Vaters und die Namenskontinuität; eine bürgerlich-rechtliche Namenswahl rechtfertigt keine öffentlich-rechtliche Revision. Die Klägerin trägt die Kosten.

Ausgang: Antrag auf Zulassung der Berufung gegen Entscheidung des Verwaltungsgerichts wegen fehlender ernstlicher Zweifel an deren Richtigkeit abgelehnt; Klägerin trägt die Kosten

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Änderung des Familiennamens nach § 3 Abs. 1 NÄG ist nur zulässig, wenn ein wichtiger Grund vorliegt; dies erfordert die Abwägung aller schutzwürdigen Interessen des Antragstellers, Dritter und der Allgemeinheit.

2

Bei einem Namensänderungsantrag eines minderjährigen Kindes sind neben dem Kindeswohl auch das Interesse des anderen Elternteils an Namensgleichheit und das öffentliche Interesse an Namenskontinuität in die Abwägung einzustellen.

3

Bloße künftige Unannehmlichkeiten oder Erklärungsbedarf gegenüber der sozialen Umgebung begründen allein keinen wichtigen Grund zur Änderung des Familiennamens.

4

Die öffentlich-rechtliche Namensänderung darf nicht dazu dienen, bürgerlich-rechtliche Regelungen der Namenswahl (insbesondere nach § 1617a BGB) nachträglich zu revidieren oder zu umgehen.

5

Bei Zurückweisung eines Zulassungsantrags können die Verfahrenskosten einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen nach § 154 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 162 Abs. 3 VwGO der Antragstellerin auferlegt werden.

Zitiert von (1)

1 zustimmend

Relevante Normen
§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO§ 124 a Abs. 5 Satz 2 VwGO§ 3 Abs. 1 NÄG§ 1617a Abs. 1 BGB§ 1617a Abs. 2 BGB§ 1626a Abs. 2 BGB

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 17 K 1167/03

Tenor

Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 9. September 2004 wird abgelehnt.

Die Kosten des Antragsverfahren einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen trägt die Klägerin.

Der Streitwert wird für das Antragsverfahren auf 5.000,00 EUR festgesetzt.

Gründe

2

Der Antrag hat keinen Erfolg.

3

Die Berufung ist nicht gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des Urteils zuzulassen.

4

Die Ausführungen der Klägerin im Zulassungsverfahren, auf deren Prüfung der Senat nach § 124 a Abs. 5 Satz 2 VwGO beschränkt ist, begründen keine ernstlichen Zweifel an der Entscheidung des Verwaltungsgerichts, dem Namensänderungsbegehren der Klägerin müsse der Erfolg versagt bleiben, weil es dafür an einem wichtigen Grund im Sinne von § 3 Abs. 1 NÄG fehle.

5

Gemäß § 3 Abs. 1 NÄG darf ein Familienname nur geändert werden, wenn ein wichtiger Grund die Änderung rechtfertigt. Ob ein wichtiger Grund vorliegt, ist durch Abwägung aller für und gegen die Namensänderung streitenden Interessen zu bestimmen. Die schutzwürdigen Interessen dessen, der die Namensänderung erstrebt, müssen die schutzwürdigen Interessen Dritter und die in der sozialen Ordnungsfunktion des Namens zusammengefassten Interessen der Allgemeinheit überwiegen.

6

Vgl. BVerwG, Urteil vom 5. September 1985

7

- 7 C 2.84 -, NJW 1986, 740.

8

Dabei ist insbesondere das Wertungssystem des bürgerlich-rechtlich geregelten Namensrechts zu berücksichtigen, das durch öffentlich-rechtliche Namensänderung nicht unterlaufen werden darf.

9

Vgl. BVerwG, Urteile vom 6. September 1985

10

- 7 B 197.84 -, NJW 1986, 601, vom 24. April 1987

11

- 7 C 120.86 -, NJW 1988, 85, vom 13. Dezember 1995 - 6 C 6.94 -, NJW 1996, 2247, und vom 20. Februar 2002 - 6 C 18.01 -, NJW 2002, 2406; Loos, Namensänderungsgesetz, 2. Aufl., 1996,

12

§ 3 I. 4.

13

Bei der Entscheidung über die Änderung des Familienamens eines minderjährigen Kindes im Hinblick auf den abweichenden Namen seines sorgeberechtigten Elternteils kommt als abwägungsrelevantes Interesse einerseits das Wohl des Kindes in Betracht, das allerdings sowohl für als auch gegen eine Namensänderung sprechen kann. Andererseits ist das Interesse des anderen Elternteils zu berücksichtigen, durch den Fortbestand der Namensgleichheit die Abstammung des Kindes von ihm weiterhin zu dokumentieren. Außerdem ist das öffentliche Interesse an einer Namenskontinuität in die Abwägung einzustellen.

14

Für die minderjährige Klägerin wird insoweit pauschal auf deren enge Beziehung zu ihrer allein sorgeberechtigten Mutter, bei der sie lebt, und auf zu befürchtende Konflikte verwiesen, die mit zunehmendem Alter der Klägerin entstehen könnten, wenn ihr und ihrer Umgebung die Namensverschiedenheit zu ihrer Mutter bewusst werden. Eine konkrete und aktuelle Belastung der Klägerin durch die bestehende Namensverschiedenheit zu ihrer Mutter wird nicht dargelegt. Demgegenüber beruft sich der Beigeladene, der leibliche nichteheliche Vater der Klägerin, auf die Namensgleichheit als äußeres Zeichen seiner verwandtschaftlichen und auch emotionalen Verbundenheit mit der Klägerin und verweist auf eine gute, im Wege regelmäßiger Besuchskontakte gewachsene Beziehung zur Klägerin. Hinsichtlich der aus dem bürgerlich-rechtlichen Namensrecht ableitbaren Vorgaben ist zu berücksichtigen, dass ein Kind wie die Klägerin, dessen Eltern nie verheiratet waren und das mangels einer Sorgerechtserklärung beider Eltern nach § 1626a Abs. 2 BGB der alleinigen Sorge seiner Mutter untersteht, zwar nach § 1617a Abs. 1 BGB als Geburtsnamen grundsätzlich den Familiennamen der Mutter erwirbt, die Mutter aber dem Kind - wie im vorliegenden Fall geschehen - nach § 1617a Abs. 2 BGB mit Einwilligung des Vaters auch dessen Namen erteilen kann. Eine Rückgängigmachung dieser Namenswahl sieht das bürgerlich-rechtliche Namensrecht - unabhängig von der Entwicklung des Verhältnisses der Eltern untereinander - nicht vor. Damit misst das bürgerlich-rechtliche Namensrecht der Ordnungsfunktion des durch die Mutter erteilten, aber vom Vater abgeleiteten Geburtsnamens dasselbe Gewicht zu wie der Ordnungsfunktion des von der sorgeberechtigten Mutter abgeleiteten Geburtsnamens.

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Bei dieser Interessenlage ist ein Überwiegen der für eine Namensänderung sprechenden schutzwürdigen Interessen der Klägerin ungeachtet der Frage, ob die Namensänderung für das Wohl des Kindes erforderlich oder nur förderlich sein muss, nicht zu erkennen. Denn Kindeswohlbelange, die augenblicklich eine Angleichung des Familiennamens der Klägerin an den ihrer Mutter nahe legen, sind nicht ersichtlich. Auch die zukünftig möglicherweise zu erwartenden, aus der Namensverschiedenheit zur Mutter folgenden Belastungen für die Klägerin erschöpfen sich objektiv in bloßen Unannehmlichkeiten, die damit verbunden sind, die Namensverschiedenheit zu erklären. Diese sind nicht geeignet, das öffentliche und auch vom Beigeladenen geltend gemachte Interesse an einer Namenskontinuität zu überwiegen. Konkrete Anhaltspunkte für das Drohen gewichtigerer Schwierigkeiten sind insbesondere im Hinblick auf die gewachsene Beziehung der Klägerin zum Beigeladenen objektiv nicht erkennbar. Insoweit kommt dem in den Vordergrund gerückten Argument, es werde die Klägerin belasten, von ihrer Mutter zu erfahren, dass der Beigeladene die Namenserteilung durch ein nicht ernst gemeintes Eheversprechen erschlichen habe, kein entscheidendes Gewicht zu. Zum einen obliegt es der Mutter der Klägerin, deren Verhältnis zum Beigeladenen, das sie offensichtlich in der Vergangenheit im Interesse der Klägerin unterstützt und gefördert hat, nicht bewusst dadurch zu belasten, dass sie Unstimmigkeiten aus ihrem Verhältnis zum Beigeladenen auf das der Klägerin zu diesem überträgt. Zum andern rechtfertigt sich die Erteilung des Familiennamens des Beigeladenen an die Klägerin aus deren Sicht vornehmlich aus dessen Stellung als ihr leiblicher Vater, ohne dass insoweit den Gründen für das Scheitern der Beziehung ihrer Mutter zum Beigeladenen, die die Klägerin nicht aus eigenem Erleben kennt, besondere Bedeutung zukäme. Vielmehr lässt das Betonen dieses Gesichtspunktes vermuten, dass die Mutter der Klägerin das öffentlich- rechtliche Namensänderungsverfahren unabhängig von einem in der Person der Klägerin liegenden wichtigen Grund nutzen will, um ihre nach § 1617a Abs. 2 BGB getroffene Wahl zu revidieren. Eine solche Möglichkeit eröffnet das Namensrecht jedoch nicht.

16

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Es entspricht gemäß § 162 Abs. 3 VwGO der Billigkeit, der Klägerin auch die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen aufzuerlegen, da dieser durch Stellung seines Abweisungsantrags auch ein eigenes Kostenrisiko übernommen hat.

17

Die Streitwertentscheidung folgt aus §§ 72 Nr. 1 Halbsatz 2, 47 Abs. 3, Abs. 1 Satz 1, 52 Abs. 2 GKG.

18

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).