OVG NRW: Berufung der Beklagten führt zur Abweisung der Klage
KI-Zusammenfassung
Die Beklagte legte Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Köln ein. Das Oberverwaltungsgericht NRW ändert das Urteil der Vorinstanz und weist die Klage des Klägers ab. Die Kosten des erst- und zweitinstanzlichen Verfahrens trägt der Kläger; Gerichtskosten werden nicht erhoben. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar; Revision wird zugelassen.
Ausgang: Berufung der Beklagten erfolgreich; Klage des Klägers abgewiesen, Kosten dem Kläger auferlegt, Revision zugelassen
Abstrakte Rechtssätze
Das Berufungsgericht kann das Urteil der Vorinstanz abändern und die Klage abweisen, wenn es die Rechts- und Sachlage anders beurteilt.
Die Kosten des erst- und zweitinstanzlichen Verfahrens trägt regelmäßig die unterliegende Partei.
Gerichtskosten können in der Kostenentscheidung ganz oder teilweise nicht erhoben werden.
Eine Kostenentscheidung kann vorläufig vollstreckbar erklärt werden; der Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung abwenden, wenn nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Zulassung der Revision kann auch nach einer abweisenden Entscheidung gesondert angeordnet werden.
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Köln, 3 K 8110/02.A
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Köln vom 27. August 2003 geändert. Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des erst- und zweitinstanzlichen Verfahrens trägt der Kläger. Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Revision wird zugelassen.