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Oberverwaltungsgericht NRW·8 A 3668/00·23.09.2002

OVG NRW: Vergleich zur Aufforstung und Aufhebung einer Ordnungsverfügung

Öffentliches RechtAllgemeines VerwaltungsrechtUmwelt-/LandschaftsrechtSonstig

KI-Zusammenfassung

Die Parteien schlossen vor dem Oberverwaltungsgericht einen Vergleich, wonach der Kläger verpflichtet wird, ein benanntes Flurstück bis zum 31. März 2003 in Abstimmung mit der unteren Landschaftsbehörde aufzuforsten. Zugleich erklärten die Beteiligten, dass auf weiteren Flächen keine Aufforstung vorzunehmen ist. Der Beklagte hob die angefochtene Ordnungsverfügung auf; die Kosten des Verfahrens wurden gegeneinander aufgehoben.

Ausgang: Gerichtlicher Vergleich: Kläger zur Aufforstung verpflichtet; angefochtene Ordnungsverfügung aufgehoben; Kosten gegeneinander aufgehoben.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein vor Gericht geschlossener Vergleich kann verbindliche Verpflichtungen zur Durchführung naturschutz- bzw. landschaftsrechtlicher Maßnahmen enthalten und wird durch gerichtliche Protokollierung wirksam.

2

Wenn die Parteien einen Vergleich treffen, kann die angefochtene Verwaltungsentscheidung aufgehoben werden, ohne dass es eines materiellen Entscheids in der Sache bedarf.

3

Die Umsetzung im Vergleich vorgesehener Maßnahmen kann der Abstimmung und den Vorgaben der zuständigen unteren Landschaftsbehörde unterliegen.

4

Das Gericht kann im Vergleichsfall die Kosten des Verfahrens durch gegenseitigen Erlass (Aufhebung gegeneinander) regeln und damit Kostengrundentscheidungen vermeiden.

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Münster, 6 K 3938/97

Tenor

V e r g l e i c h :

Der Kläger verpflichtet sich, auf dem Grundstück Gemarkung H. S. , Flur, Flurstück bis zum 31. März 2003 in Abstimmung und nach den Vorgaben der unteren Landschaftsbehörde aufzuforsten.

Die Beteiligten sind sich darüber einig, dass auf weiteren Flächen des Klägers keine Aufforstung im Zusammenhang mit der der Rechtsvorgängerin der Beigeladenen erteilten Abgrabungsgenehmigung vorzunehmen sind.

Der Beklagte hebt die angefochtene Ordnungsverfügung vom 18. Oktober 1996 auf.

Die Kosten des Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben.