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Oberverwaltungsgericht NRW·8 A 3665/01.A·21.11.2001

Zulassung der Berufung abgelehnt wegen nicht festgestellter Gehörsverletzung bei Verspätung des Bevollmächtigten

Öffentliches RechtAsylrechtVerwaltungsprozessrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger beantragte die Zulassung der Berufung mit der Rüge, das Verwaltungsgericht habe ihm rechtliches Gehör versagt, weil es auf das Eintreffen seines verspäteten Prozessbevollmächtigten nicht gewartet habe. Das OVG verneint eine Gehörsverletzung: keine Anzeige einer Verspätung, Kläger nahm an der Verhandlung teil, und das Gericht durfte nach Abwägung nicht über die übliche Wartezeit hinaus warten. Der Antrag wird abgelehnt; der Kläger trägt die Kosten.

Ausgang: Antrag auf Zulassung der Berufung wegen angeblicher Gehörsverletzung als unbegründet verworfen; Kläger trägt die Kosten

Abstrakte Rechtssätze

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Die Garantie des rechtlichen Gehörs ist im verwaltungsgerichtlichen Verfahren regelmäßig dadurch gewahrt, dass eine mündliche Verhandlung anberaumt, der Beteiligte bzw. sein Bevollmächtigter ordnungsgemäß geladen und Gelegenheit zur Äußerung gegeben wird (§ 108 Abs. 2 VwGO).

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Ob das Gericht bei Nichtanwesenheit eines geladenen Beteiligten oder Bevollmächtigten die Verhandlung zur festgesetzten Zeit eröffnet, liegt in seinem Ermessen; es hat dabei das Teilnahmeinteresse des Abwesenden gegen das Interesse an pünktlicher Verfahrensführung abzuwägen.

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Hat ein Beteiligter oder sein Bevollmächtigter eine Verspätung nicht zuvor angekündigt, besteht grundsätzlich keine Pflicht des Gerichts, über eine in der gerichtlichen Praxis als angemessen erachtete Wartezeit (häufig bis zu 15 Minuten) hinaus zu warten.

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Eine Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung nach § 104 Abs. 3 Satz 2 VwGO kommt nicht in Betracht, wenn der Bevollmächtigte auch bei Verkündung des Urteils weiterhin nicht anwesend ist.

Relevante Normen
§ 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylVfG i.V.m. § 138 Nr. 3 VwGO§ 108 Abs. 2 VwGO§ 102 Abs. 2 VwGO§ 103 VwGO§ 104 Abs. 3 Satz 2 VwGO§ 154 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 83 b Abs. 1 AsylVfG

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Minden, 4 K 2006/99.A

Tenor

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Minden vom 13. August 2001 wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Antragsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Gründe

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Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.

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Der geltend gemachte Verfahrensfehler (§ 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylVfG i.V.m. § 138 Nr. 3 VwGO) liegt nicht vor. Das Verwaltungsgericht hat nicht deshalb dem Kläger rechtliches Gehör versagt, weil es das verspätete Erscheinen des Prozessbevollmächtigten des Klägers in der mündlichen Verhandlung nicht abgewartet hat.

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Die Garantie des rechtlichen Gehörs gebietet, dem an einem gerichtlichen Verfahren Beteiligten Gelegenheit zu geben, sich zu dem der Entscheidung zugrundeliegenden Sachverhalt vor Erlass der Entscheidung zu äußern (§ 108 Abs. 2 VwGO).

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BVerfG, Beschluss vom 5. Oktober 1976 - 2 BvR 558/75 -, BVerfGE 42, 364, 369; BVerfG, Beschluss vom 21. April 1982 - 2 BvR 810/81 -, BVerfGE 60, 305, 310; BVerfG, Beschluss vom 11. Februar 1987 - 1 BvR 475/85 -, BVerfGE 74, 228, 233.

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Diesem Gebot wird im verwaltungsgerichtlichen Verfahren in der Regel dadurch genügt, dass mündliche Verhandlung anberaumt, der Beteiligte bzw. sein Prozessbevollmächtigter ordnungsgemäß geladen und die mündliche Verhandlung zu dem festgesetzten Zeitpunkt eröffnet sowie in ihr Gelegenheit zur Äußerung gegeben wird. Sache jedes Beteiligten bzw. Prozessbevollmächtigten ist es, sich so einzurichten, dass er pünktlich zum Termin erscheinen kann (vgl. § 102 Abs. 2 VwGO). Ihm obliegt es grundsätzlich, gegen Verzögerungen Vorsorge zu treffen. Dies gilt insbesondere auch dann, wenn er einen besonders weiten Anfahrtsweg hat. Ist zur Terminszeit ein geladener Beteiligter bzw. Prozessbevollmächtigter nicht anwesend, so liegt es grundsätzlich im Ermessen des Vorsitzenden, ob er zur festgesetzten Zeit die mündliche Verhandlung eröffnet oder je nach den Umständen des Einzelfalls noch eine gewisse Zeit zuwartet. Dabei sind einerseits das voraussichtliche Interesse des Beteiligten an der Teilnahme und andererseits das Interesse des Gerichts sowie der Verfahrensbeteiligten der später angesetzten Sachen an möglichst pünktlicher Einhaltung der Tagesordnung zu berücksichtigen.

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Vgl. BVerwG, Urteil vom 14. Februar 1979 - 1 C 20.77 -, Buchholz 310 § 108 VwGO Nr. 107; BVerwG, Beschluss vom 10. Juli 1985 - 2 B 43.85 -, NJW 1986, 206, 207; BVerwG, Beschluss vom 6. De-zember 1988 - 8 B 54. 88 -, Buchholz 310 § 108 VwGO Nr. 210; BVerwG, Beschluss vom 12. Juli 1995 - 11 B 18.95 -, NJW 1995, 3402.

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Hat ein Beteiligter bzw. sein Prozessbevollmächtigter sein Erscheinen oder die Möglichkeit einer geringen Verspätung ausdrücklich angekündigt, so wird er im Allgemeinen damit rechnen können, dass eine gewisse Zeit gewartet wird.

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BVerwG, Beschluss vom 10. Juli 1985, - 2 B 43.85 -, NJW 1986, 206, 207; BVerwG, Urteil vom 11. April 1989 - 9 C 55.88 -, NJW 1989, 857, 858; BVerwG, Urteil vom 3. Juni 1992 - 8 C 58.90 -, NJW 1992, 3185

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Im vorliegenden Fall war das Verwaltungsgericht nicht gehalten, mit der Eröffnung, der Fortführung und der Schließung der mündlichen Verhandlung (weiter) zuzuwarten, bis der Bevollmächtigte des Klägers erschienen war. Weder lag dem Gericht vorab ein Hinweis vor, dass der Prozessbevollmächtigte den Termin wahrnehmen werde, noch hatte dieser eine mögliche Verspätung angezeigt. Auch der bei Aufruf der Sache anwesende Kläger hat nicht der Erwartung Ausdruck gegeben, sein Bevollmächtigter werde noch kommen; vielmehr hat er ohne weiteres mit Hilfe des Dolmetschers zur Sache verhandelt. Inwieweit die prozessuale Fürsorgepflicht darüber hinaus gebieten mag, wenigstens eine kurze Zeitspanne - deren Grenze in der gerichtlichen Praxis vielfach bei 15 Minuten liegt -,

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vgl. Dolderer, in: Sodan/Ziekow, VwGO, § 103 Rn. 27; Geiger, in: Eyermann, VwGO, 11. Aufl. 2000, § 103 Rn. 9; offen gelassen von BVerwG, Urteil vom 11. April 1989 - 9 C 55.88 -, NJW 1989, 857, 858

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auf das Erscheinen des Prozessbevollmächtigten zu warten, bedarf hier keiner näheren Erörterung. Jedenfalls bestand mangels besonderer Umstände keine Pflicht des Verwaltungsgerichts, mit der Durchführung bzw. Schließung der mündlichen Verhandlung länger als 15 Minuten zuzuwarten. Auch bei Verkündung des Urteils 20 Minuten nach Beginn des Termins war der Prozessbevollmächtigte des Klägers ausweislich des Protokolls noch nicht im Sitzungssaal anwesend. Deshalb schied auch eine Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung (§ 104 Abs. 3 Satz 2 VwGO) aus.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 83 b Abs. 1 AsylVfG.

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Dieser Beschluss ist gemäß § 80 AsylVfG unanfechtbar.