Eingliederungshilfe: Kfz-Umbau nur bei rechtlich gesicherter Nutzung des Fahrzeugs
KI-Zusammenfassung
Die querschnittsgelähmte Klägerin begehrte Eingliederungshilfe nach dem BSHG für die Kosten des behindertengerechten Umbaus eines Busses, der im Eigentum ihres Pflegers stand und auch von Vereinen genutzt wurde. Streitig war, ob der Umbau als „Versorgung mit einem Hilfsmittel“ i.S.d. § 40 Abs. 1 Nr. 2 BSHG zu finanzieren ist. Das OVG NRW wies die Berufung zurück, weil der Klägerin keine auf Dauer rechtlich gesicherte Nutzungsmöglichkeit des Fahrzeugs zustand. Ohne solche Absicherung liegt keine „Versorgung“ vor; die begehrte Maßnahme ist daher keine geeignete Eingliederungshilfeleistung.
Ausgang: Berufung gegen die Versagung der Kostenübernahme für den Kfz-Umbau als unbegründet zurückgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Die Versorgung mit einem Hilfsmittel als Maßnahme der Eingliederungshilfe setzt voraus, dass der behinderte Mensch auf Dauer eine rechtlich gesicherte Möglichkeit erhält, seinen behinderungsbedingten Bedarf mit dem Hilfsmittel zu decken.
Ein behindertengerecht hergerichtetes Kraftfahrzeug ist nur dann „Hilfsmittel“ i.S.d. § 40 Abs. 1 Nr. 2 BSHG, wenn seine Verfügbarkeit für den Berechtigten zur Erreichung des Eingliederungsziels hinreichend gesichert ist.
Steht ein umgebautes Kraftfahrzeug im Eigentum eines Dritten und beruht die Nutzbarkeit für den behinderten Menschen lediglich auf faktischer Gestattung ohne verbindliche Regelung, fehlt es an der erforderlichen rechtlichen Sicherung der Nutzung.
Die Hilfe zur Beschaffung bzw. zum behindertengerechten Umbau eines Kraftfahrzeugs als Eingliederungshilfe richtet sich grundsätzlich nach § 40 Abs. 1 Nr. 2 BSHG i.V.m. § 8 VO zu § 47 BSHG als spezieller Rechtsgrundlage.
Fehlt die rechtlich gesicherte Nutzungsbefugnis, scheidet Eingliederungshilfe für den Kfz-Umbau unabhängig davon aus, ob die Nutzung im Einzelfall tatsächlich erfolgt oder beabsichtigt ist.
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Köln, 18 K 5780/92
Leitsatz
Die Versorgung mit einem Hilfsmitel als Maßnahme der Eingliederungshilfe setzt voraus, daß der Behinderte auf Dauer die rechtlich gesicherte Mögichkeit erhäit, seinen behinderungsbedingten Bedarf mit dem Hilfsmittel zu decken.
Ein im Eigentum eines Dritten stehendes behindertengerecht hergerichtetesKraftfahrzeug ist kein Hilfsmittel des Behinderten, wenn die Möglichkeit der Nutzung durch den Behinderten nicht rechtlich gesichert ist.
Tenor
Die Berufung wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, trägt die Klägerin.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht zuvor der Beklagte Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die im Jahre 1966 geborene Klägerin leidet seit 1988 an einer Querschnittslähmung unterhalb des 4. Halswirbels. Mit Schreiben vom 19. September 1990 beantragte die Klägerin durch ihren seinerzeitigen Gebrechlichkeitspfleger, ihren heutigen Prozeßbevollmächtigten, „die Erstattung der Umbaukosten für die Ausrüstung eines Daimler Benz Busses als behindertengerechtes Fahrzeug“. In dem Antrag wurde darauf hingewiesen, daß der Pfleger der Klägerin als Geschäftsführer des Vereins C. -X. -G. -X1. und als Mitglied des olympischen Fechtklubs C1. einen Bus des Typs Daimler Benz 100 Diesel angeschafft habe, den er beiden Vereinen zur Nutzung überlasse. Als Pfleger sei er bereit, den von ihm angeschafften Bus behindertengerecht umbauen zu lassen, damit die Klägerin mit Hilfe dieses Busses jederzeit entweder Arztbesuche oder aber therapeutische Einrichtungen besuchen könne und in der Lage sei, verstärkt am allgemeinen Leben teilzunehmen. Er sei im Rahmen der Pflegschaft bemüht, der Klägerin eine behindertengerechte Wohnung in L. , I.----straße 331, zu vermitteln. Dem Antrag war ein an den Pfleger gerichteter Kostenvoranschlag der Firma H. T. Fahrzeugbau, L. , vom 18. Oktober 1990 beigefügt, der Umbaukosten in Höhe von ca. 7.800,‑ DM zuzüglich Mehrwertsteuer vorsah. Zu diesem Zeitpunkt lebte die Klägerin in einer Kurzzeitpflegeeinrichtung in N. , L1.------straße 6.
Unter dem 14. Januar 1991 teilte der Prozeßbevollmächtigte der Klägerin dem Beklagten mit, der Bus sei zwischenzeitlich „eingetroffen“; er habe den Umbau gemäß dem Kostenvoranschlag vom 18. Oktober 1990 veranlaßt (BA 2 Bl. 231.1).
Mit Bescheid vom 22. Juli 1991 lehnte der Beklagte die beantragte Finanzierung des Umbaues des Busses ab. In der Begründung wird im wesentlichen ausgeführt, daß Umbauten an einem vorhandenen Fahrzeug nur unter bestimmten Voraussetzungen finanziert werden könnten, um einem behinderten Familienmitglied die Möglichkeit zu geben, an gemeinsamen Unternehmungen der Familie teilzunehmen und nicht ausgeschlossen zu sein; da sich die Klägerin zur Zeit noch in einem Pflegeheim befinde, könne von einer familienähnlichen Situation nicht ausgegangen werden. Gegen diesen Bescheid legte die Klägerin am 31. Juli 1991 Widerspruch ein und führte aus, die Inanspruchnahme des Daimler Benz Busses werde sie wesentlich unabhängiger machen und damit ihr die Möglichkeit eröffnen, am allgemeinen Leben in dem für sie noch möglichen Umfang teilzunehmen. Insbesondere könne sie dann die ihr angebotenen therapeutischen Maßnahmen in weiterem Umfange in Anspruch nehmen; sie bedürfe dann nicht mehr entsprechender Transportmöglichkeiten durch die sozialen Dienste. Dadurch trete eine nicht unerhebliche finanzielle Entlastung der Sozialhilfeträger ein.
Unter dem 11. September 1991 beantragte die Klägerin beim Beklagten die Übernahme der Kosten für den Erwerb eines Führerscheins durch Frau J. T1. , die sich bereit erklärt habe, sie, die Klägerin, nach dem Bezug einer behindertengerechten Wohnung zu betreuen; weiter wird in dem Schreiben darauf hingewiesen, daß „ungeachtet der Kostenübernahme für den Umbau zwischenzeitlich der Daimler Benz der Pflegebefohlenen als Fahrzeug zur Verfügung“ stehen könne. Mit Bescheid vom 24. Oktober 1991 lehnte der Beklagte den „Antrag auf Übernahme der Führerscheinkosten“ ab.
Mit Schreiben vom 14. Oktober 1991 legte der Prozeßbevollmächtigte der Klägerin dem Beklagten die Rechnung der Firma T. aus L. vom 23. September 1991 vor. In der Rechnung wird auf die Bestellung von Rechtsanwalt A. vom 2. Juli 1991 Bezug genommen; für die Durchführung der Umbauarbeiten an dem Bus Mercedes-Benz 100 mit der Zulassungsnummer X‑YY 000 werden dem damaligen Pfleger bzw. jetzigen Prozeßbevollmächtigten der Klägerin Kosten in Höhe von 8.846,40 DM in Rechnung gestellt.
Nach Anhörung sozial erfahrener Personen wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 16. April 1993 den Widerspruch der Klägerin gegen den Bescheid vom 22. Juli 1991 zurück. In der Begründung wird im wesentlichen ausgeführt: Der vorgelegten Rechnung der Firma T. sei zu entnehmen, daß die Umbauten an dem Bus bereits durchgeführt worden seien, obwohl der Sozialhilfeträger die Kostenübernahme abgelehnt habe. Der Umbau des Busses sei im September 1991 durchgeführt worden, als ein Bedarf der Klägerin auf Benutzung eines Kraftfahrzeuges nicht bestanden habe. Bis zu dem am 1. September 1992 erfolgten Bezug ihrer behindertengerechten Wohnung in L. , I.----straße 331, sei die Klägerin stationär betreut worden, so daß für sie keine Notwendigkeit zur Benutzung eines eigenen Pkw’s bestanden habe. Zudem sei die beantragte Hilfe gemäß § 8 Abs. 3 der Eingliederungshilfeverordnung in der Regel davon abhängig, daß die Behinderte das Fahrzeug selbst bedienen könne. Ein Abgehen von dieser Regel sei nur dann möglich, wenn besondere Gründe bestünden. Dies sei hier jedoch nicht der Fall; zudem stehe das Fahrzeug nicht allein der Klägerin zur Verfügung, sondern werde auch von anderen Personen, insbesondere zu Vereinszwecken, benutzt.
Bereits zuvor hatte die Klägerin am 25. September 1992 beim Verwaltungsgericht Klage erhoben und zur Begründung im wesentlichen ausgeführt: Sie benutze das umgebaute Fahrzeug regelmäßig. Sie sei damit in der Lage, in erheblichem Umfange an dem öffentlichen und gesellschaftlichen Leben teilzunehmen. So sei sie hierdurch in die Lage versetzt worden, ihre Eltern in E. zu besuchen. Auch seitens der Spezialklinik C2. X2. sei die Maßnahme als für ihre Entwicklung positiv beurteilt worden.
Die Klägerin hat sinngemäß beantragt,
den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 22. Juli 1991 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16. April 1993 zu verpflichten, 8.856,40 DM im Rahmen der Eingliederungshilfe zu gewähren.
Der Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er hat sich im wesentlichen auf die Gründe des Widerspruchsbescheides bezogen.
Das Verwaltungsgericht hat mit dem angefochtenen Gerichtsbescheid vom 24. März 1995 die Klage abgewiesen. Auf die Entscheidungsgründe wird Bezug genommen.
Gegen den am 18. April 1995 zugestellten Gerichtsbescheid hat die Klägerin am 17. Mai 1995 Berufung eingelegt, mit der sie ihr Begehren weiter verfolgt. Zur Begründung trägt sie ergänzend vor: Der seinerzeit zuständige Sachbearbeiter des Beklagten habe ihrem Prozeßbevollmächtigten die Übernahme der Umbaukosten in Aussicht gestellt und einen entsprechenden Bescheid zugesagt. Aufgrund dieser Zusage sei dann die Umbaumaßnahme in ihrem Namen durch ihren damaligen Pfleger in Auftrag gegeben und von der Firma T. , wie in der Rechnung vom 23. September 1991 ausgewiesen, ausgeführt worden. Der Beklagte habe aufgrund der geführten Telefonate mit ihrem Pfleger bzw. Bevollmächtigten einen Vertrauenstatbestand geschaffen, an dem er sich festhalten lassen müsse. Im übrigen habe sich der Beklagte nahezu ein Jahr lang Zeit gelassen, um dann den negativen Bescheid vom 22. Juli 1991 zu erlassen; für den Widerspruchsbescheid habe der Beklagte weitere zwei Jahre benötigt. Im übrigen lägen die gesetzlichen Voraussetzungen für die beantragte Hilfemaßnahme gemäß § 8 Abs. 1 Eingliederungshilfeverordnung vor. Es gehe um ihre Eingliederung in das allgemeine Leben, um eine hinreichende Mobilität zu erreichen; nur so könne sie Ausflugsfahrten, Theaterbesuche, Städtebesichtigungen etc. vornehmen; gerade im Hinblick auf ihr Alter sei dies auch medizinisch gesehen erforderlich (Beweis: Sachverständigengutachten). Darauf, daß sie das Fahrzeug nicht selbst steuern könne, komme es nicht an; es liege ein Ausnahmefall vor. Soweit der Gerichtsbescheid davon ausgehe, daß im Zeitpunkt des Widerspruchsbescheides vom 16. April 1993 ihre Notlage nicht mehr gegeben gewesen sei, sei dies völlig unverständlich. Mit den Umbauarbeiten habe schließlich nicht so lange gewartet werden können, bis der Beklagte eine Entscheidung gefällt habe.
Die Klägerin beantragt,
den angefochtenen Gerichtsbescheid zu ändern und den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 22. Juli 1991 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16. April 1993 zu verpflichten, an sie 8.846,40 DM zu zahlen.
Der Beklagte beantragt sinngemäß,
die Berufung zurückzuweisen.
Er bezieht sich auf die Gründe des angefochtenen Gerichtsbescheides und macht unter Hinweis auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 23. Juni 1994 (Az.: 5 C 26.92) geltend, im vorliegenden Falle sei es der Klägerin zuzumuten gewesen, seine Entscheidung abzuwarten. Soweit sich die Klägerin auf telefonische Zusagen berufe, sei festzustellen, daß in seinen Verwaltungsvorgängen keine Vermerke vorhanden seien, die das Vorbringen der Klägerin bestätigten.
Der Beklagte und die Klägerin haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Berufung der Klägerin, über die der Senat im erklärten Einverständnis der Beteiligten gemäß § 101 Abs. 2 VwGO ohne mündliche Verhandlung entscheidet, hat keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat im Ergebnis zu Recht die Klage als unbegründet abgewiesen. Der Klägerin steht der geltend gemachte Anspruch auf Zahlung der Kosten für den Umbau des Busses der Marke Mercedes Benz 100 mit dem amtlichen Kennzeichen X‑YY 000 in Höhe von 8.846,40 DM nicht zu.
Dabei kann hier offenbleiben, ob der mit dem Antrag vom 19. September 1990 geltend gemachte Bedarf der Klägerin auf Gewährung von Eingliederungshilfe gemäß §§ 39 Abs. 1, 40 Abs. 1 Nr. 2 BSHG iVm § 8 Abs. 1 der Eingliederungshilfeverordnung (im folgenden: VO zu § 47 BSHG) bereits vor Ergehen des Widerspruchsbescheides vom 16. April 1993 durch Selbsthilfe der Klägerin oder durch Dritte mit anspruchsvernichtender Wirkung gedeckt worden ist,
vgl. dazu Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 23. Juni 1994 ‑ 5 C 26.92 ‑, Fürsorgerechtliche Entscheidungen der Verwaltungs- und Sozialgerichte (FEVS) Band 45, 138 ff., 141 m.w.N.; Urteil vom 31. August 1995 ‑ 5 C 9.94 ‑, FEVS 46, 221 (228 f.) m.w.N..
Ebenso braucht hier nicht entschieden zu werden, ob die Klägerin wegen der Art und Schwere ihrer Behinderung zum Zwecke ihrer Eingliederung auf die (regelmäßige) Benutzung eines (umgebauten) Kraftfahrzeuges „angewiesen“ war,
vgl. dazu u.a. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NW), Urteil vom 4. August 1994 ‑ 8 A 2341/92 ‑; Urteil vom 17. Oktober 1995 ‑ 8 A 3075/93 ‑.
Denn jedenfalls scheitert das Begehren der Klägerin im vorliegenden Fall daran, daß die gesetzlichen Voraussetzungen für die beantragte Hilfemaßnahme gemäß § 40 Abs. 1 Nr. 2 BSHG nicht vorliegen. Die beanspruchte Hilfe stellt ihrer Art nach keine geeignete Maßnahme der Eingliederungshilfe nach der allein in Betracht kommenden Vorschrift des § 40 Abs. 1 Nr. 2 BSHG dar.
Diese Vorschrift sieht als Maßnahme der Eingliederungshilfe die Versorgung mit Körperersatzstücken sowie mit orthopädischen oder anderen Hilfsmitteln vor, die erforderlich und geeignet sind, die in § 39 Abs. 3 BSHG bezeichnete Aufgabe zu erfüllen. Zwar ist davon auszugehen, daß ein behindertengerecht ausgestattetes Kraftfahrzeug der Art nach zu den „anderen Hilfsmitteln“ im Sinne des § 40 Abs. 1 Nr. 2 BSHG zählt. Dies wird in § 8 Abs. 1 VO zu § 47 BSHG ausdrücklich klargestellt, wo es heißt, daß die Hilfe zur Beschaffung eines Kraftfahrzeuges als Hilfe im Sinne des § 40 Abs. 1 Nr. 2 BSHG gilt. Um eine „Versorgung“ mit einem solchen Hilfsmittel handelt es sich jedoch nur dann, wenn durch die Bewilligung der beantragten Maßnahme das Ziel der Eingliederungshilfe mit hinreichender Sicherheit erreicht wird. Dies ergibt sich sowohl aus dem in § 40 Abs. 1 Nr. 2 BSHG verwendeten Begriff der „Versorgung“ (mit dem betreffenden Hilfsmittel) als auch aus dem Regelungszusammenhang und dem daraus abzuleitenden Regelungsziel der Vorschrift.
Bereits die Formulierung „Versorgung … mit anderen Hilfsmitteln“ legt nahe, daß es darum geht sicherzustellen, daß das Ziel der Maßnahme auch erreicht wird; es muß ein Zustand hergestellt werden, in dem die „Sicherung des Daseins“,
vgl. dazu u.a. Mackensen, Deutsches Wörterbuch, 4. Auflage 1962, Stichwort „Versorgung“; Hermann Paul, Deutsches Wörterbuch, 6. Auflage 1966, Stichwort „versorgen“, S. 744,
des Hilfesuchenden im Hinblick auf das Regelungsziel gewährleistet wird. Die Versorgung eines Hilfesuchenden mit einem anderen Hilfsmittel im Sinne des § 40 Abs. 1 Nr. 2 BSHG dient, wie auch das Bundesverwaltungsgericht entschieden hat,
vgl. BVerwG, Urteil vom 27. Oktober 1977 ‑ V C 15.77 ‑, FEVS 26, 89 (93),
dem Ziel sicherzustellen, daß das Hilfsmittel dem Behinderten wirklich zur Verfügung steht, daß mit diesem Hilfsmittel in der Person des Behinderten der Behinderung im Sinne des Zwecks der Eingliederungshilfe entgegenwirkt und daß das Hilfsmittel nicht zweckentfremdet wird,
BVerwG, aaO., S. 93.
Gemäß § 39 Abs. 3 BSHG ist es Aufgabe der Eingliederungshilfe, eine vorhandene Behinderung oder deren Folgen zu beseitigen oder zu mildern und den Behinderten in die Gesellschaft einzugliedern. Hierzu gehört vor allem, dem Behinderten die Teilnahme am Leben in der Gemeinschaft zu ermöglichen oder zu erleichtern, ihm die Ausübung eines angemessenen Berufs oder einer sonstigen angemessenen Tätigkeit zu ermöglichen oder ihn soweit wie möglich unabhängig von Pflege zu machen. Die Erreichung dieser Ziele kann nur sichergestellt werden, wenn der Behinderte aufgrund der beantragten Maßnahme auf Dauer eine rechtlich gesicherte Möglichkeit erhält, seinen behinderungsbedingten Bedarf mit dem von ihm beantragten Mittel der Eingliederungshilfe zu decken. Wird dem Hilfesuchenden trotz einer Gewährung der beantragten Hilfemaßnahme keine rechtlich gesicherte Möglichkeit zur Deckung seines behinderungsbedingten Bedarfs mit Hilfe des beantragten Mittels eingeräumt, kann von einer „Versorgung“ im Sinne des § 40 Abs. 1 Nr. 2 BSHG und damit von einer geeigneten Maßnahme der Eingliederungshilfe im gesetzlichen Sinne nicht gesprochen werden.
So liegt der Fall hier. Denn es war angesichts der konkreten Umstände des Einzelfalles nicht gewährleistet, daß das beantragte Hilfsmittel der Klägerin rechtlich gesichert wirklich zur Verfügung stand, daß mit dem Hilfsmittel die Ziele der Eingliederungshilfe in hinreichendem Maße erreicht und daß das Hilfsmittel nicht zweckentfremdet wurde(n).
Der Klägerin stand keine rechtlich gesicherte Nutzungsbefugnis bezüglich des Kraftfahrzeuges, für dessen Umbau die Hilfegewährung beansprucht wurde, zu. Nach ihrem eigenen Vorbringen wurde das Kraftfahrzeug (Bus der Marke Daimler Benz 100 Diesel) von ihrem damaligen Pfleger und jetzigen Prozeßbevollmächtigten für den Verein C. -X. -G. -X1. und für den olympischen Fechtklub C1. angeschafft. Die Vereine sollten das Fahrzeug nutzen können und machten hiervon auch Gebrauch. Die Realisierung der ihr in Aussicht gestellten Nutzungsmöglichkeit war damit zunächst einmal davon abhängig, daß die beiden Vereine das Fahrzeug jeweils nicht benötigten. Für Konkurrenzsituationen fehlte es an einer einschlägigen Regelung. Die Entscheidungsbefugnis über die Einräumung der Nutzungsmöglichkeit im Einzelfall lag damit letztlich beim Eigentümer und Verfügungsberechtigten; dies war Rechtsanwalt I1. A. , der sich ausweislich des Antragsschreibens vom 19. September 1990 bereiterklärte, den von ihm angeschafften Bus nach einem erfolgten Umbau der Klägerin „zur Verfügung“ zu stellen, ohne sich insoweit jedoch gegenüber der Klägerin rechtlich zu binden. Der Klägerin sollte damit lediglich eine faktische, hinsichtlich der näheren Modalitäten jedoch nicht näher konkretisierte Möglichkeit zur Mit-Benutzung des Kraftfahrzeuges eingeräumt werden. Weder im Verwaltungsverfahren noch im gerichtlichen Verfahren vor dem Verwaltungsgericht und dem Oberverwaltungsgericht haben die Klägerin und ihr Prozeßbevollmächtigten Gegenteiliges vorgetragen. Auch nachdem der Beklagte in seinem Widerspruchsbescheid vom 16. April 1993 ausdrücklich darauf hingewiesen hatte, daß das Fahrzeug nicht allein der Klägerin zur Verfügung stehen werde, sondern auch von anderen Personen, insbesondere für Vereinszwecke, benutzt werde, haben die Klägerin und ihr Prozeßbevollmächtigter keine Veranlassung gesehen, diese Feststellung in Zweifel zu ziehen. Angesichts dessen geht auch der Senat davon aus, daß zwischen der Klägerin und ihrem seinerzeitigen Pfleger bzw. jetzigen Prozeßbevollmächtigten keine rechtswirksamen Vereinbarungen dahingehend getroffen worden sind, die der Klägerin für den Fall der Gewährung der Eingliederungshilfe auf Dauer eine rechtlich gesicherte Möglichkeit verschafften, ihren geltend gemachten behinderungsbedingten Bedarf in dem erforderlichen Umfange mit Hilfe des Kraftfahrzeuges zu decken, für dessen Umbau die hier in Rede stehenden Mittel beantragt worden sind. Insoweit ist außerdem zu berücksichtigen, daß das Pflegschafts- und Betreungsverhältnis und damit auch die rechtliche Verantwortung des Pflegers bzw. Betreuers gegenüber der Klägerin befristet war. Außerdem hing die Nutzungsmöglichkeit davon ab, ob ein Fahrer oder eine Fahrerin jeweils zur Verfügung stand, der das Fahrzeug auf Wunsch der Klägerin fahren konnte, da sie selbst hierzu schon aufgrund ihrer Behinderung nicht in der Lage war. Eine hinreichende rechtliche Sicherung der in Aussicht gestellten Nutzungsmöglichkeit war damit ersichtlich nicht gegeben. Fehlt es aber an einer hinreichenden rechtlichen Sicherung der Nutzungsmöglichkeiten der Klägerin an dem zwischenzeitlich umgebauten Kraftfahrzeug, scheidet die Gewährung von Eingliederungshilfe durch den Beklagten gemäß § 40 Abs. 1 Nr. 2 BSHG aus.
Auch nach anderen Vorschriften kommt die Gewährung der beantragten Hilfemaßnahme im vorliegenden Falle nicht in Betracht. Die übrigen in § 40 Abs. 1 Nrn. 1 bis 8 BSHG aufgeführten Maßnahmearten sind insoweit nicht einschlägig. Dabei ist davon auszugehen, daß in allen Fällen der Eingliederungshilfe durch Beschaffung eines (behindertengerechten) Kraftfahrzeuges § 40 Abs. 1 Nr. 2 BSHG i.V.m. § 8 VO zu § 47 BSHG die (alleinige) rechtliche Grundlage („lex specialis“) bildet. Mittelbar ergibt sich dies auch aus § 17 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 VO zu § 47 BSHG, der (für den Bereich der Eingliederung in das Arbeitsleben) ausdrücklich vorschreibt, daß für die Hilfe zur Beschaffung eines Kraftfahrzeuges § 8 VO zu § 47 BSHG maßgebend ist. Ginge man davon aus, die Gewährung von Eingliederungshilfe in der Form der Versorgung mit einem (behindertengerechten) Kraftfahrzeug käme auch im Falle des Nichtvorliegens der spezialgesetzlichen Regelung des § 40 Abs. 1 Nr. 2 BSHG iVm § 8 VO zu § 47 BSHG in Betracht, würde der spezifische Regelungscharakter der genannten Regelungen mit ihren spezifischen Voraussetzungen für das Hilfsmittel „Kfz“ verkannt.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 188 Satz 2 VwGO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 167, 173 VwGO, 708 Nr. 10, 711 ZPO.
Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nach § 132 Abs. 2 VwGO liegen nicht vor.