Berufungszulassung zu Nebenbestimmungen über Appreturflottenreste und Indirekteinleitung
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin focht Nebenbestimmungen eines Genehmigungsbescheids zu Appreturflottenresten und deren Einleitung/Entsorgung an. Zentrale Frage ist, ob die Restflotten als Abwasser i.S.d. Wasserrechts gelten und ob eine Indirekteinleitung zulässig ist. Das OVG ließ die Berufung gegen Nr.22,23 und 26 zu wegen offener Rechtsfragen, lehnte die Zulassung im Übrigen mangels ernstlicher Zweifel ab.
Ausgang: Berufung insoweit gegen Nebenbestimmungen Nr.22,23 und 26 zugelassen; im Übrigen Antrag auf Zulassung abgelehnt wegen fehlender ernstlicher Zweifel
Abstrakte Rechtssätze
Abwasser im wasserrechtlichen Sinne umfasst jedes in seinen Eigenschaften veränderte Wasser bzw. Wassergemisch, bei dem ein Entledigungswille oder -bedarf besteht; Ursprung, Ausmaß oder Schadstoffgehalt sind hierfür unerheblich.
Ein pauschales Verbot der Einleitung von Gebrauchswasserresten kann unzulässig sein, soweit es dadurch verhindert, dass der Betreiber im Einzelfall nachweist, dass die Voraussetzungen für eine Indirekteinleitung erfüllt sind.
Die Angabe des Entsorgungs- bzw. Verwertungswegs für anfallende Restflotten kann nach § 4c Nr.4 der 9. BImSchV verlangt werden; dies ist nicht mit einem vollständigen abfallrechtlichen Nachweis im Sinne der Nachweisverordnung gleichzusetzen.
Auch wenn die Indirekteinleitung für bestimmte Restflotten denkbar ist, bleiben die für Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen geltenden Pflichten (z.B. § 19g WHG) grundsätzlich anwendbar und rechtfertigen eigene Nebenbestimmungen.
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Düsseldorf, 3 K 8045/02
Tenor
Die Berufung gegen das auf die mündliche Verhandlung vom 15. Juli 2003 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf wird insoweit zugelassen, als sich die Klage gegen die Nebenbestimmungen Nr. 22, 23 und 26 des Genehmigungsbescheids des Beklagten vom 20. März 2002 in Gestalt des Widerspruchsbescheids der Bezirksregierung Düsseldorf vom 15. Oktober 2002 richtet. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.
Die Kostenentscheidung für das Antragsverfahren bleibt der Entscheidung über die Berufung vorbehalten.
Gründe
I. Die Berufung gegen das auf die mündliche Verhandlung vom 15. Juli 2003 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf ist gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang zuzulassen. Hinsichtlich der von der Klägerin beanstandeten Bestimmungen, nach denen eine Ableitung von "Leckagen" und Appreturflottenresten aus den Foulards der Spannrahmenanlage in die kommunale Kanalisation unzulässig ist und deshalb die Abläufe der unter den Foulards befindlichen Auffangwannen ständig verschlossen zu halten und nur für Reinigungsarbeiten nach erfolgter Vorkontrolle auf wassergefährdende Stoffe zu öffnen sind, bestehen Zweifel, die den Ausgang des Berufungsverfahrens zumindest als offen erscheinen lassen.
1. Die Annahme des Verwaltungsgerichts, die durch Gebrauch verunreinigten Appreturflottenreste seien kein Abwasser begegnet Bedenken. Mit dem Begriff Abwasser wird im Wasserrecht nämlich sämtliches infolge einer Beeinflussung in seinen Eigenschaften verändertes Wasser bzw. Wassergemisch verstanden, hinsichtlich dessen ein Entledigungswille bzw. -bedürfnis besteht. Es umfasst damit verunreinigtes oder in seinen Eigenschaften verändertes Wasser sowie sämtliche abgehenden Wassergemische ohne Rücksicht auf die Ursache, das Ausmaß und die Schädlichkeit der Veränderungen oder Beimischungen. Insbesondere sind danach Ursprung, Verwertungsmöglichkeiten, Wasseranteil und Schadstoffgehalt unerheblich.
Vgl. dazu OVG NRW, Beschluss vom 2. Oktober 2000 - 21 B 436/99 -.
2. Wenn die Appreturflottenreste Abwasser sind, könnte sich die weitere von der Klägerin auf Seite 19 der Antragsbegründung der Sache nach aufgeworfene Frage stellen, ob die Voraussetzungen für eine Indirekteinleitung der Restflotten nach § 59 Abs. 2 Sätze 1 und 2 LWG i.V.m. der Genehmigungspflicht nach § 1 der Ordnungsbehördlichen Verordnung über die Genehmigungspflicht für die Einleitung von Abwasser mit gefährlichen Stoffen in öffentliche Abwasseranlagen vom 25. September 1989 (GV. NRW. S. 564), zuletzt geändert durch Art. 91 des Gesetzes vom 25. September 2001 (GV. NRW. S. 708), - VGS - vorliegen, weil die Schadstofffracht in einer öffentlichen Abwasserbehandlungsanlage entsprechend den Anforderungen des § 7 a Abs. 1 Satz 3 WHG reduziert werden kann. Schwierigkeiten würden sich insoweit insbesondere daraus ergeben, dass die Klägerin, auch wenn sie Sicherheitsdatenblätter der eingesetzten Grundchemikalien vorgelegt hat, bisher nicht sämtliche denkbaren Zusammensetzungen und Konzentrationen ihrer Restflotten mitgeteilt hat. Das allein rechtfertigt möglicherweise jedoch nicht das vorbehaltlose Verbot der Indirekteinleitung von Appreturrestflotten, weil der Klägerin hierdurch der Nachweis im Einzelfall abgeschnitten würde, dass die Voraussetzungen für eine Indirekteinleitung - möglicherweise nur für einen Teil ihrer Restflotten - vorliegen.
II. Soweit die Klage sich gegen die Nebenbestimmungen 24, 25 und 27 richtet, hat der Antrag auf Zulassung der Berufung keinen Erfolg.
1. Insoweit zeigt die Antragsschrift keine ernstlichen Zweifel im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO an der Richtigkeit des Urteils auf.
a) Dies gilt zunächst für die Nebenbestimmung Nr. 24, wonach die Klägerin spätestens vier Wochen vor Inbetriebnahme der Spannrahmenanlage den Entsorgungs- bzw. Verwertungsweg für die Appreturflottenreste aus den Foulards schriftlich nachzuweisen hat. Denn entgegen der Ansicht der Klägerin wird ihr mit dieser Auflage kein abfallwirtschaftlicher Entsorgungs- oder Verwertungsnachweis im Sinne der Nachweisverordnung, sondern nur der Nachweis des Entsorgungs- bzw. Verwertungswegs abverlangt. Diese Pflicht ergibt sich aus § 4 c Nr. 4 der 9. BImSchV, wonach die vorgesehenen Maßnahmen zur Beseitigung nicht zu vermeidender oder zu verwertender Abfälle anzugeben sind, einschließlich der rechtlichen und tatsächlichen Durchführbarkeit dieser Maßnahmen und der vorgesehenen Entsorgungswege.
Vgl. dazu OVG NRW, Urteil vom 19. Mai 2005 - 8 A 2228/03 -.
Eine möglicherweise zulässige Einleitung der Restflotten in die kommunale Abwasserbehandlungsanlage stellt die Notwendigkeit nicht in Frage, die vorgesehenen Entsorgungswege anzugeben und die rechtliche und tatsächliche Durchführbarkeit der vorgesehenen Entsorgung nachzuweisen, weil die Restflotten bis zu einer solchen Einleitung gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 6 KrW-/AbfG als Abfall im Sinne des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes anzusehen sind. Sofern die Klägerin im Laufe des Berufungsverfahrens den Nachweis erbringt, dass alle oder bestimmte Appreturflottenreste in die öffentliche Abwasserbehandlungsanlage eingeleitet werden dürfen, kommt auch dieser Entsorgungsweg in Betracht, ohne dass es einer Änderung der Nebenbestimmung Nr. 24 bedürfte.
b) Hinsichtlich der Nebenbestimmung Nr. 25 hat die Klägerin ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils nicht hinreichend dargelegt. Sie räumt die grundsätzliche Zulässigkeit einer solchen Nebenbestimmung ausdrücklich ein und stellt auch nicht in Zweifel, dass ihre Anlage den Pflichten des § 19 g WHG unterliegt. Demgegenüber zeigt sie nicht auf, weshalb es, wie sie meint, eines klarstellenden Hinweises bedürfen könnte, dass die Indirekteinleitung von Restflotten keine Betriebsstörung darstelle. Die Erforderlichkeit eines solchen Hinweises erschließt sich nicht ansatzweise, weil sich die Nebenbestimmung nur auf solche Betriebsstörungen bezieht, bei denen nicht ausgeschlossen werden kann, dass wassergefährdende Stoffe in den Untergrund bzw. in das Grundwasser gelangen können. Die Zulässigkeit der Indirekteinleitung wird durch diese Bestimmung allein nicht in Zweifel gezogen.
c) Ähnliches gilt für die Nebenbestimmung Nr. 27. Ernstliche Zweifel werden nicht hinreichend durch die Behauptung dargelegt, diese Bestimmung könne ohne Nr. 22 bis 26 nicht bestehen bleiben. Damit ist nicht im Ansatz aufgezeigt, weshalb die behauptete Zulässigkeit einer Indirekteinleitung gebrauchter Appreturflotten etwas daran ändern sollte, dass die Anlage der Klägerin eine Anlage zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen ist und den dafür geltenden Pflichten unterliegt (§ 19 i Abs. 2 Sätze 1 und 2 WHG).
2. Aus den unter 1. angeführten Gründen zeigt die Antragsschrift hinsichtlich der dort angesprochenen Bestimmungen keine tatsächlichen und rechtlichen Schwierigkeiten auf. Insoweit wirft sie auch keine klärungsbedürftige und entscheidungserhebliche Frage von grundsätzlicher Bedeutung auf.