Antrag auf Zulassung der Berufung in Asylsache abgelehnt wegen fehlender Gehörsverletzung
KI-Zusammenfassung
Der Kläger beantragte Zulassung der Berufung gegen ein Urteil des VG Minden und rügte Verletzung des rechtlichen Gehörs. Das OVG NRW lehnte den Zulassungsantrag ab, weil das VG sein Vorbringen zu Folterungen und ärztlichen Gutachten ausführlich gewürdigt hatte. Eine Verpflichtung zur Einholung eines medizinischen Gutachtens bestand nicht, da keine besonderen Umstände für eine Traumatisierung substantiiert vorgetragen wurden. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens; der Beschluss ist unanfechtbar.
Ausgang: Antrag auf Zulassung der Berufung abgelehnt; Versagung des rechtlichen Gehörs nicht substantiiert dargetan
Abstrakte Rechtssätze
Eine behauptete Versagung des rechtlichen Gehörs nach § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylVfG i.V.m. § 138 Nr. 3 VwGO setzt voraus, dass das Gericht entscheidungserhebliche Vorbringen nicht zur Kenntnis genommen oder nicht in die Entscheidungsfindung einbezogen hat.
Das Verwaltungsgericht hat grundsätzlich die eigenverantwortliche Befugnis, die Glaubwürdigkeit eines Asylbewerbers zu prüfen, und ist im Regelfall nicht verpflichtet, zur Beurteilung sachverständige Hilfe heranzuziehen.
Die Pflicht zur Einholung eines medizinischen Sachverständigengutachtens besteht nur bei besonderen, substantiiert vorgetragenen Umständen (z.B. Anzeichen einer Traumatisierung), die die Fähigkeit des Betroffenen, das Erlebte zu berichten, erheblich beeinträchtigen können.
Trägt der Asylbewerber nicht dar, dass ein Gutachten erforderlich ist, und fehlt ein fachärztlicher Hinweis darauf, dass eine posttraumatische Belastungsstörung die Darstellungsfähigkeit ausschließt, rechtfertigen widersprüchliche Schilderungen die Unterlassung weiterer Ermittlungen.
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Minden, 5 K 1368/98.A
Tenor
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das auf Grund der mündlichen Verhandlungen vom 9. September 1999 und 6. Juni 2000 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Minden wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Antragsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Gründe
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.
Die geltend gemachte Versagung rechtlichen Gehörs (§ 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylVfG i.V.m. § 138 Nr. 3 VwGO) liegt nicht vor. Es ist nicht erkennbar, dass das Verwaltungsgericht wesentliches Vorbringen des Klägers nicht zur Kenntnis genommen oder nicht in seine Entscheidungsfindung einbezogen hätte. Es hat sich ausführlich mit dem Vortrag des Klägers zu seinen angeblichen Folterungen, mit dem ärztlichen Gutachten von Frau Dr. D. sowie mit dem eingeholten dermatologischen Gutachten von Prof. Dr. T. auseinander gesetzt und alle vorgenannten Stellungnahmen im Einzelnen gewürdigt (Urteilsabdruck, S. 11ff., insbesondere S. 17f.). Das Gericht war auch nicht gehalten, ein medizinisches Fachgutachten zu der Frage einzuholen, ob der Kläger aufgrund von Folterungen unter einer posttraumatischen Belastungsstörung leide. Das Verwaltungsgericht hat grundsätzlich in eigener Verantwortung festzustellen, ob ein Asylbewerber glaubwürdig und seine Darlegungen glaubhaft sind; dabei ist es im Allgemeinen - auch in schwierigen Fällen - nicht auf sachverständige Hilfe angewiesen. Etwas anderes kann nur dann gelten, wenn im Verfahren besondere Umstände entweder in der Persönlichkeitsstruktur des Betroffenen oder im Hinblick auf seinen Sachvortrag hervortreten, die das Vorliegen einer erheblichen Abweichung vom Normalfall als möglich erscheinen lassen. In einem solchen Fall hat das Gericht nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden, ob es sich bei der Beurteilung des Vorbringens des Asylbewerbers sachverständiger Hilfe bedienen muss oder nicht.
In besonderer Weise gilt dies dann, wenn Anzeichen dafür erkennbar oder substantiiert vorgetragen sind, dass ein Asylbewerber aufgrund erlittener Misshandlungen traumatisiert sein könnte mit der möglichen Folge, über das Erlebte nur noch selektiv, widersprüchlich oder gar nicht mehr bzw. nur in Ansätzen berichten zu können. In derartigen Fällen muss das Verwaltungsgericht mit besonderer Sorgfalt prüfen, ob es die zur Beurteilung des Sachvortrags erforderliche Sachkunde selbst besitzt. Allerdings ist es auch in dem hier angesprochenen Zusammenhang Sache des Asylbewerbers, derartige besondere Umstände - sofern sie nicht offenkundig sind - aufzuzeigen.
OVG NRW, Urteil vom 25. Januar 2000 - 8 A 1292/96.A -, Rdnr. 25 f.; Beschluss vom 11. Februar 1997 - 25 A 4144/96.A -; Beschluss vom 30. März 2001 - 8 A 5585/99.A -, jeweils m.w.N.; ferner BVerwG, Beschluss vom 18. Juli 2001 - 1 B 118.01 -, m.w.N.
Gemessen an diesen Grundsätzen war das Verwaltungsgericht nicht verpflichtet, sachverständige Hilfe hinzuzuziehen. Das Gutachten von Frau Dr. D. gelangt lediglich zu dem Ergebnis, dass der Kläger an "innerer Unruhe, Schreckhaftigkeit und immer wiederkehrenden Alpträumen" leide; es gibt jedoch keinen Hinweis darauf, dass der Kläger aufgrund einer posttraumatischen Belastungsstörung nicht in der Lage ist, die Vorfälle in der Türkei vollständig und korrekt zu schildern. Das Verwaltungsgericht hat zutreffend im Einzelnen dargelegt (Urteilsabdruck, S. 11ff.), dass der Kläger sein Verfolgungsschicksal in vielfältiger Weise widersprüchlich und in verschiedenen Versionen geschildert hat, und zwar auch in Bereichen, die mit der angeblich erlittenen Verfolgung nicht in unmittelbarem Zusammenhang stehen. Diese Umstände gaben dem Verwaltungsgericht keinen Anlass für weitere Ermittlungen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO iVm § 83 b Abs. 1 AsylVfG.
Dieser Beschluss ist gemäß § 80 AsylVfG unanfechtbar.