Einstellung des Feststellungsantrags nach Erledigung; Urteil für wirkungslos erklärt
KI-Zusammenfassung
Die Parteien erklärten die Hauptsache für erledigt. Das OVG stellt den im Berufungsverfahren noch anhängigen Feststellungsantrag nach § 92 Abs. 3 VwGO ein und erklärt das Urteil des VG vom 9.5.2003 gemäß § 173 VwGO i.V.m. § 269 ZPO für wirkungslos. Kostenverteilung und Streitwertfestsetzung wurden getroffen; der Beschluss ist unanfechtbar.
Ausgang: Verfahren hinsichtlich des noch anhängigen Feststellungsantrags eingestellt; Urteil des Verwaltungsgerichts für wirkungslos erklärt; Kosten verteilt und Streitwert festgesetzt.
Abstrakte Rechtssätze
Ist die Hauptsache zwischen den Parteien erledigt, ist das Verfahren hinsichtlich eines noch anhängigen Feststellungsantrags nach § 92 Abs. 3 VwGO einzustellen.
Wird ein Verfahren gemäß § 92 Abs. 3 VwGO eingestellt, kann das Berufungsgericht das Urteil der Vorinstanz nach § 173 VwGO i.V.m. § 269 ZPO für wirkungslos erklären.
Die Kostenentscheidung richtet sich nach §§ 161 Abs. 2, 155 Abs. 1 VwGO; das Gericht verteilt die Kosten nach billigem Ermessen unter Würdigung des bisherigen Sach- und Streitstandes.
Entzieht der Beklagte durch Aufgabe seines Rechtsstandpunkts dem Kläger das Feststellungsinteresse ("klaglos stellen"), kann dies die Entscheidung über die Kostenverteilung im berücksichtigten Umfang rechtfertigen.
Die Festsetzung des Streitwerts in der Berufungsinstanz erfolgt gemäß §§ 13 Abs. 1 Satz 2, 14 Abs. 1 Satz 1, 25 Abs. 2 GKG.
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Düsseldorf, 1 K 1183/01
Tenor
Das Verfahren wird hinsichtlich des im Berufungsverfahren noch anhängigen Feststellungsantrags eingestellt.
Insoweit wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 9. Mai 2003 für wirkungslos erklärt.
Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahren tragen die Klägerin und das beklagte Land je zur Hälfte, die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahren trägt das beklagte Land.
Der Streitwert wird für das zweitinstanzliche Verfahren auf 4.000,00 EUR festgesetzt.
Gründe
Nachdem die Beteiligten das Verfahren in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben, ist das Verfahren hinsichtlich des im Berufungsverfahren noch anhängigen Feststellungsantrags entsprechend § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen. Insoweit ist das Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 9. Mai 2003 gemäß § 173 VwGO i.V.m. § 269 Abs. 3 Satz 1, 2. Halbsatz ZPO für wirkungslos zu erklären.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 161 Abs. 2, 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes entspricht es billigem Ermessen, die Kosten in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang zu verteilen. Bezüglich des erstinstanzlichen Verfahrens sind die Kosten - orientiert an dem vom Verwaltungsgericht festgesetzten Streitwert - den Beteiligten je zur Hälfte aufzuerlegen. Hinsichtlich des Feststellungsantrags hat das beklagte Land dem Rechtsstreit unter Aufgabe seines Rechtsstandpunkts dadurch den Boden entzogen, dass es in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat die Klägerin hinsichtlich ihres Feststellungsinteresses klaglos gestellt hat. Im Übrigen, d. h. soweit es den in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht für in der Hauptsache erledigt erklärten Unterlassungsantrag betrifft, verbleibt es bei der vom Verwaltungsgericht getroffenen Kostenentscheidung. Bezüglich des im Berufungsverfahren noch anhängigen Feststellungsantrags rechtfertigt die vorerwähnte Klaglosstellung der Klägerin durch das beklagte Land die getroffene Kostenentscheidung.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 13 Abs. 1 Satz 2, 14 Abs. 1 Satz 1, 25 Abs. 2 Satz 1 GKG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 25 Abs. 3 Satz 2 GKG).