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Oberverwaltungsgericht NRW·8 A 3078/00.A·11.08.2002

Zulassung der Berufung nach §78 AsylVfG wegen fehlender Divergenzdarlegung abgelehnt

Öffentliches RechtAusländerrechtVerwaltungsprozessrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Beteiligte beantragt die Zulassung der Berufung gegen ein Urteil des VG Gelsenkirchen. Das OVG NRW lehnt den Antrag ab, weil keine hinreichend konkretisierte Divergenz zur Rechtsprechung des BVerwG dargetan ist. Es legt zur Auslegung des § 53 Abs. 6 AuslG dar, dass entscheidend die Verfügbarkeit von Behandlung im Zielland ist. Kosten des Verfahrens trägt der Beteiligte.

Ausgang: Antrag auf Zulassung der Berufung nach §78 AsylVfG wegen nicht substantiiert dargelegter Divergenz zur BVerwG-Rechtsprechung verworfen

Abstrakte Rechtssätze

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Eine die Zulassung der Berufung nach § 78 Abs. 3 Nr. 2 AsylVfG eröffnende Divergenz ist nur gegeben, wenn der Zulassungsantrag einen konkret bestimmten, abstrakten und entscheidungstragenden Rechts- oder Tatsachensatz benennt, mit dem die Vorinstanz der obergerichtlichen Rechtsprechung widerspricht.

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§ 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG setzt voraus, dass die befürchtete Verschlimmerung einer Krankheit als Folge der Behandlung oder Nichtbehandlung im Zielland eintritt; maßgeblich ist, ob dort eine Behandlungsmöglichkeit besteht.

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Die bloße fehlerhafte Anwendung, Übergehung oder unzureichende Würdigung eines in der höheren Rechtsprechung aufgestellten Grundsatzes begründet noch keine Divergenz im Sinne des Zulassungsrechts.

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Ein Zulassungsantrag, der die erforderliche Divergenz nicht substantiiert darlegt, ist unbegründet und führt zur Ablehnung des Antrags auf Berufungszulassung.

Relevante Normen
§ 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG§ 78 Abs. 3 Nr. 2 AsylVfG§ 78 AsylVfG§ 132 VwGO§ 78 Abs. 5 Satz 1 AsylVfG§ 154 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 83 b Abs. 1 AsylVfG

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 2a K 7685/95.A

Tenor

Der Antrag des Beteiligten auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 11. Mai 2000 wird abgelehnt.

Der Beteiligte trägt die Kosten des Antragsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Gründe

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Der Antrag des Beteiligten hat keinen Erfolg.

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Die geltend gemachte Abweichung von der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, nach der unter § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG nur zielstaatsbezogene Gefahren - wie etwa die Verschlimmerung einer Krankheit infolge eines im Heimatstaat unterentwickelten Gesundheitssystems - fallen,

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vgl. zusammenfassend BVerwG, Urteil vom 15. Oktober 1999 - 9 C 7.99 -, Buchholz 402.240, § 53 AuslG Nr. 24 m.w.N.,

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liegt nicht vor. Eine die Berufung nach § 78 Abs. 3 Nr. 2 AsylVfG eröffnende Divergenz ist nur dann hinreichend bezeichnet, wenn der Zulassungsantrag einen inhaltlich bestimmten, die angefochtene Entscheidung tragenden abstrakten Rechts- oder verallgemeinerungsfähigen Tatsachensatz benennt, mit dem die Vorinstanz einen in der übergeordneten Rechtsprechung aufgestellten ebensolchen entscheidungstragenden Rechts- oder Tatsachensatz widersprochen hat.

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Vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 19. August 1997 - 7 B 261.97 -, NJW 1997, 3328 m.w.N.; Urteil vom 31. Juli 1994 - 9 C 46.94 -, BVerwGE 70, 24.

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Dies zeigt die Antragsschrift nicht auf. Das Verwaltungsgericht geht auf S. 5 unten/6 oben des Urteilsabdrucks in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts davon aus, dass § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG voraussetzt, die befürchtete Verschlimmerung einer Krankheit trete als Folge der Behandlung bzw. Nichtbehandlung des Leidens in dem Zielland der Abschiebung ein, wobei entscheidend darauf abzustellen sei, ob für den kranken ausreisepflichtigen Ausländer in dem Land, in das er abgeschoben werden soll, die Möglichkeit einer Behandlung bestehe.

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Vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 25. November 1997 - 9 C 58.96 -, BVerwGE 105, 383 (387); Urteil vom 9. September 1997 - 9 C 48.96 -, InfAuslR 1998, 125 f.

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Soweit das Verwaltungsgericht im Weiteren eine Behandlung der Erkrankung des Klägers auch dann als nicht gewährleistet angesehen hat, wenn seine Behandlung nicht an der allgemeinen unzureichenden medizinischen Versorgung durch das Gesundheitssystem scheitert, sondern auch, wenn ihm die Inanspruchnahme der an sich in dem Zielstaat ausreichend vorhandenen medizinischen Versorgung im Hinblick auf seine finanziellen Verhältnisse nicht rechtzeitig ermöglicht wird, steht lediglich eine fehlerhafte Anwendung der obergerichtlichen Rechtssätze in Frage. Eine Abweichung liegt aber nicht schon dann vor, wenn in der angefochtenen Entscheidung ein in der übergeordneten Rechtsprechung aufgestellter Grundsatz lediglich übersehen, übergangen oder sonst wie nicht richtig angewandt oder der Sachverhalt nicht im erforderlichen Umfang aufgeklärt oder fehlerhaft gewürdigt wird.

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Vgl. BVerfG, Beschluss vom 2. Januar 1995 - 1 BvR 320/94 - NJW 1996, 45; BVerwG, Beschluss vom 19. August 1997 - 7 B 261.97 - NJW 1997, 3328; Beschluss vom 17. Februar 1997 - 4 B 16.97 - NVwZ-RR 1997, 512, 513; Beschluss vom 10. Juli 1995 - 9 B 18.95 - InfAuslR 1996, 29, 30; Schoch- Pietz-ner, § 132 VwGO, Rdnr. 71 f.; Renner, Ausländerrecht, 7. Auflage, § 78 AsylVfG, Rdnr. 19; Marx, § 78 AsylVfG, Rdnr. 65 - 67; Hailbronner, Ausländerrecht, § 78 AsylVfG, Rdnr. 72; GK, § 78 AsylVfG, Rdnr. 176 - 180.

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Von einer weiteren Begründung wird gem. § 78 Abs. 5 Satz 1 AsylVfG abgesehen.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 83 b Abs. 1 AsylVfG.

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Dieser Beschluss ist gemäß § 80 AsylVfG unanfechtbar.