Themis
Anmelden
Oberverwaltungsgericht NRW·8 A 2929/96.A·18.08.1999

Türkischer Kurde: Keine Gruppenverfolgung und keine beachtliche Exilgefährdung

Öffentliches RechtAusländer- und AsylrechtAllgemeines VerwaltungsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Bundesbeauftragte für Asylangelegenheiten wandte sich mit der Berufung gegen ein stattgebendes Urteil des VG Köln zur Asylanerkennung eines kurdischen türkischen Staatsangehörigen. Das OVG NRW änderte das Urteil und wies die Klage ab, weil das behauptete individuelle Vorfluchtschicksal wegen erheblicher Widersprüche und Detailarmut als unglaubhaft bewertet wurde. Eine landesweite Gruppenverfolgung der Kurden in der Türkei verneinte das Gericht ebenso wie eine relevante Gefährdung aus exilpolitischer Betätigung, da diese nur „niedrig profiliert“ gewesen sei. Auch Abschiebungsschutz nach §§ 51 Abs. 1, 53 AuslG scheide aus.

Ausgang: Berufung des Bundesbeauftragten erfolgreich; erstinstanzlich stattgebende Entscheidung geändert und Klage insgesamt abgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei unverfolgter Ausreise ist Asyl nur zu gewähren, wenn dem Schutzsuchenden bei Rückkehr politische Verfolgung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit droht.

2

Der Asylbewerber hat sein geltend gemachtes Vorfluchtschicksal schlüssig, widerspruchsfrei und mit hinreichenden Einzelheiten darzulegen; wesentliche Ungereimtheiten und nachträgliche Steigerungen können die Unglaubhaftigkeit begründen.

3

Eine Sippenhaftgefährdung setzt regelmäßig ein enges Angehörigenverhältnis und das landesweite Gesuchtwerden des nahen Angehörigen als Aktivist einer militanten staatsfeindlichen Organisation voraus.

4

Exilpolitische Aktivitäten begründen ein beachtlich wahrscheinliches Verfolgungsrisiko nur bei politisch exponiertem Auftreten, das sich deutlich von massentypischen Unterstützungs- und Teilnahmehandlungen abhebt.

5

Eine einfache Vereinsmitgliedschaft und die bloße Teilnahme an Demonstrationen und Veranstaltungen stellen regelmäßig exilpolitische Aktivitäten niedrigen Profils dar und begründen für sich genommen keine beachtlich wahrscheinliche politische Verfolgung.

Zitiert von (5)

3 zustimmend · 2 neutral

Relevante Normen
§ 51 Abs. 1 AuslG§ 53 AuslG§ 87a Abs. 2 und 3 VwGO§ 125 Abs. 1 Satz 1 VwGO§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO§ Art. 16a Abs. 1 GG

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Köln, 18 K 3542/93.A

Tenor

Auf die Berufung des Bundesbeauftragten für Asylangelegenheit wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Köln vom 19. April 1996 geändert.

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens und die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

2

Der am 15. März 19.. in D. (Kreis Malatya) geborene Kläger ist türkischer Staatsangehöriger kurdischer Volkszugehörigkeit. Er verließ nach eigenen Angaben am 25. Juni 1993 die Türkei und reiste von Istanbul auf dem Luftwege am selben Tage in die Bundesrepublik Deutschland (Flughafen Düsseldorf) ein. Er war im Besitz eines am 21. Oktober 1991 in D. ausgestellten Personalausweises (Nüfus).

3

Der Kläger beantragte am 30. Juni 1993 die Anerkennung als Asylberechtigter. Zur Begründung seines Antrags legte der Kläger einen fünfseitigen in deutsch verfaßten Schriftsatz vor und machte bei seiner persönlichen Anhörung durch das Bundesamt geltend: Er habe von 1976 bis 1984 die Grund- und Mittelschule in D. besucht und seinem Vater auch nach Beendigung des Schulbesuches bei der Arbeit auf dem Land geholfen. Bereits bevor er seinen Militärdienst von April 1988 bis Oktober 1990 absolviert habe, habe er mit der PSK sympathisiert. Seit 1990 habe er sich dann aktiv innerhalb dieser Partei engagiert. Er habe Plakate geklebt, Flugblätter sowie die Zeitungen "Azadi" und "Deng" in D. und den umliegenden Dörfern verteilt. Er habe Kurierdienste wahrgenommen und Spenden für die PSK gesammelt. Diese Aktivitäten seien den örtlichen Sicherheitskräften nicht verborgen geblieben, so daß er von Zeit zu Zeit mehrmals für mehrere Stunden mit auf die Polizeistation genommen und dort mißhandelt worden sei. Seine erste Festnahme sei am 14. Juli 1991 - neun Tage nach der Ermordung Vedat Aydins - erfolgt. Er habe mit Freunden Flugblätter verteilt. Als sie gerade keine Flugblätter mehr in der Hand gehabt hätten, sei die Polizei gekommen. Er sei einen Monat unter dem Vorwurf des Separatismus festgehalten worden und am 19. August 1991 wieder entlassen worden. Im Jahre 1992 sei er am 17. März 1992 zum Newroz-Fest und am 26. August 1992 nach dem Überfall auf die Stadt S. jeweils für zehn Tage inhaftiert worden. Zuletzt sei er noch einmal am 1. Mai 1993 für 33 Tage festgenommen worden, als er mit Freunden einen Saal gemietet habe, um den 1. Mai zu feiern. Am 11. Juni 1993 sei er dann nach schweren Mißhandlungen wieder entlassen worden. Er und seine Freunde seien wegen Separatismus angeklagt gewesen. Das Verfahren habe in M. vor der obersten juristischen Staatsvollzugsanstalt stattfinden sollen. Die Anklage sei jedoch durch die Bestechung von Seiten seines Vaters wohl auf Diebstahl geändert worden. Er sei jedenfalls frei gekommen, habe aber fliehen müssen, weil sie ihn mit dem Tode bedroht hätten. Er habe sich mit den Freunden von der PSK beraten. Man sei zu dem Ergebnis gekommen, daß es für ihn keinen Sinn mehr mache, dort zu bleiben. Daraufhin sei er mit Hilfe einer Schlepperorganisation über Istanbul nach Düsseldorf geflogen.

4

Mit Bescheid vom 20. Oktober 1993 lehnte das Bundesamt den Antrag des Klägers auf Anerkennung als Asylberechtigter und auf Feststellung der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG als unbegründet ab, stellte fest, daß Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG nicht vorliegen und forderte den Kläger unter Abschiebungsandrohung auf, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb eines Monats nach unanfechtbarem Abschluß des Asylverfahrens zu verlassen.

5

Der Kläger hat gegen den ihm am 28. Oktober 1993 zugestellten Bescheid am 3. November 1993 Klage erhoben und zur Begründung geltend gemacht: Das Bundesamt habe seinen Vortrag zu Unrecht als unglaubhaft angesehen. Er habe sich bezüglich seiner politischen Aktivitäten, seiner Verhaftungen und Festnahmen nicht widersprüchlich geäußert. Er müsse bei einer Rückkehr in die Türkei auch deshalb mit erneuten Verfolgungsmaßnahmen rechnen, weil er sich in der Bundesrepublik Deutschland exilpolitisch betätigt habe. Er sei Mitglied des deutsch-kurdischen Freundschaftsvereins e.V. und habe sich an kurdischen Demonstrationen u.a. in K. , M. , B. , D. , F. , H. und L. beteiligt.

6

Der Kläger hat beantragt,

7

die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 20. Oktober 1993 zu verpflichten, ihn als Asylberechtigten anzuerkennen und festzustellen, daß die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG vorliegen, hilfsweise festzustellen, daß Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG vorliegen.

8

Die Beklagte hat beantragt,

9

die Klage abzuweisen.

10

Mit dem angefochtenen, dem Bundesbeauftragten für Asylangelegenheiten am 20. Mai 1996 zugestellten Urteil hat das Verwaltungsgericht der Klage im wesentlichen mit der Begründung stattgegeben, nicht assimilierten Kurden aus sogenannten sensiblen Gebieten drohe eine politische Verfolgung wegen Gruppenzugehörigkeit aus ethnischen Gründen. Sie könnten nicht auf eine Fluchtalternative in anderen Landesteilen verwiesen werden.

11

Auf den am 31. Mai 1996 gestellten Zulassungsantrag des Bundesbeauftragten für Asylangelegenheiten hat der Senat die Berufung durch Beschluß vom 25. Juli 1996 zugelassen.

12

Der Bundesbeauftragte für Asylangelegenheiten trägt vor, Kurden unterlägen in der Türkei nicht einer landesweiten Gruppenverfolgung.

13

Der Bundesbeauftragte für Asylangelegenheiten beantragt,

14

das angefochtene Urteil zu ändern und die Klage abzuweisen.

15

Der Kläger beantragt,

16

die Berufung zurückzuweisen.

17

Der Kläger ist in der mündlichen Verhandlung vom 19. August 1999 zu seinem Asylbegehren gehört worden.

18

Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung durch den Berichterstatter einverstanden erklärt.

19

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf die Gerichtsakte sowie die beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten und die Ausländerakte des O. .

Entscheidungsgründe

21

Über die Berufung entscheidet der Berichterstatter anstelle des Senats (§§ 87 a Abs. 2 und 3, 125 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Die erforderlichen Einverständniserklärungen der Beteiligten liegen vor (vgl. Schriftsatz des Klägers vom 8. August 1997, Schriftsatz des Bundesbeauftragten vom 6. August 1997 sowie die allgemeine Erklärung des Bundesamtes vom 1. August 1995 gegenüber dem erkennenden Gericht).

22

Die vom Senat zugelassene und auch im übrigen zulässige Berufung des Bundesbeauftragten für Asylangelegenheiten ist begründet. Die Klage ist unbegründet. Der ablehnende Bescheid des Bundesamtes vom 20. Oktober 1993 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).

23

1.) Der Kläger hat keinen Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigter gemäß Art. 16 a Abs. 1 GG. Er ist nicht politisch Verfolgter im Sinne der vorgenannten Vorschrift. Eine Verfolgung ist dann eine politische, wenn sie dem einzelnen in Anknüpfung an seine politische Überzeugung, seine religiöse Grundentscheidung oder an für ihn unverfügbare Merkmale, die sein Anderssein prägen, gezielt Rechtsverletzungen zufügt, die ihn ihrer Intensität nach aus der übergreifenden Friedensordnung der staatlichen Einheit ausgrenzen.

24

Vgl. BVerfG, Beschluß vom 10. Juli 1989 - 2 BvR 502/86 u.a. -, BVerfGE 80, 315, 333 ff.

25

Nach dem durch den Zufluchtgedanken geprägten normativen Leitbild des Asylgrundrechts gelten für die Beurteilung, ob ein Asylsuchender politisch Verfolgter im Sinne des Art. 16 a Abs. 1 GG ist, unterschiedliche Maßstäbe je nach dem, ob er seinen Heimatstaat auf der Flucht vor eingetretener oder unmittelbar drohender politischer Verfolgung verlassen hat oder ob er unverfolgt in die Bundesrepublik Deutschland gekommen ist. Im letztgenannten Fall ist Asyl nur zu gewähren, wenn der Asylsuchende bei seiner Rückkehr mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit politische Verfolgung zu befürchten hätte.

26

Vgl. BVerfG, Beschluß vom 2. Juli 1980 - 1 BvR 147/80 u.a. -, BVerfGE 54, 341, 360; Beschluß vom 10. Juli 1989, aaO, 344 f.

27

Dieser Wahrscheinlichkeitsmaßstab ist im Fall des Klägers anzuwenden, denn er war vor seiner Ausreise aus der Türkei nicht von politischer Verfolgung betroffen.

28

a) Eine Anerkennung als Asylberechtigter gemäß Art. 16 a Abs. 1 GG auf der Grundlage individueller Vorfluchtgründe scheidet aus, weil der Sachvortrag des Klägers hinsichtlich seines individuellen Verfolgungsschicksals nicht glaubhaft ist. Es ist Sache des Asylbewerbers, die Gründe für seine Furcht vor politischer Verfolgung schlüssig vorzutragen. Dazu hat er unter Angabe genauer Einzelheiten einen in sich stimmigen Sachverhalt zu schildern, aus dem sich ergibt, daß ihm bei verständiger Würdigung politische Verfolgung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit droht. Hierzu gehört, daß der Asylbewerber zu den als selbst erlebt dargestellten Ereignissen eine Schilderung gibt, die geeignet ist, den behaupteten Asylanspruch lückenlos zu tragen. Bei der Bewertung der Stimmigkeit des Sachverhalts können insbesondere Persönlichkeitsstruktur, Wissensstand und Herkunft des Asylbewerbers zu berücksichtigen sein.

29

Vgl. BVerwG, Beschluß vom 21. Juli 1989 - 9 B 239.89 -, InfAuslR 1989, 349; vom 26. Oktober 1989 - 9 B 405.89 -, InfAuslR 1990, 38, 39; vom 3. August 1990 - 9 B 45.90 -, InfAuslR 1990, 344.

30

Diesen Anforderungen genügt der Sachvortrag des Klägers nicht. Sein Vortrag betreffend das Vorfluchtschicksal, insbesondere zu den die angebliche Verfolgung auslösenden Ereignissen, erweist sich insgesamt als unglaubhaft. Der Kläger hat es weitgehend an einer Angabe genauer Einzelheiten fehlen lassen, und der Vortrag enthält an wesentlichen Punkten Ungereimtheiten und Widersprüche, die der Kläger nicht aufgelöst hat.

31

Die Widersprüchlichkeit des Sachvortrages des Klägers wird besonders deutlich bei der Schilderung der Ereignisse, die zu seinen angeblichen vier Festnahmen geführt haben sollen, der Art und Weise seiner Behandlung im Gefängnis und der Umstände seiner Freilassung. Ein Vergleich der Angaben des Klägers in seiner fünfseitigen Asylantragsschrift, bei der Anhörung vor dem Bundesamt und in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat offenbart derartige Ungereimtheiten und Übertreibungen unter dem Druck des Anerkennungsverfahrens, die nur den Schluß zulassen, daß der Kläger das geschilderte Vorfluchtschicksal nicht tatsächlich erlebt, sondern frei erfunden hat. Hinzu kommt eine Detailarmut im Kernbereich des behaupteten Vorfluchtschicksals.

32

In seiner schriftlichen Begründung schilderte der Kläger seine erste Festnahme am Abend des 14. Juli 1991, neun Tage nach der Ermordung Vedat Aydins, wie folgt: Er habe mit drei bis vier Freunden in D. Flugblätter gegen die Ermordung Vedat Aydin verteilt. Nachdem sie damit fertig gewesen seien, hätten zwei Polizeiwagen gestoppt. Sie seien festgenommen und vier Tage auf der Polizeiwache festgehalten worden. Dort seien sie geschlagen und mißhandelt worden. Danach seien sie in das örtliche Gefängnis gesteckt worden und erst einen Monat später - am 19. August 1991 - durch Bestechung der Eltern wieder freigekommen.

33

Bei der Anhörung vor dem Bundesamt gab der Kläger an, es sei Nacht gewesen. Als alle Flugblätter verteilt gewesen seien, sei ein Polizeiwagen gekommen. Sie seien festgenommen und geschlagen worden. Auf Nachfrage gab der Kläger an, es sei Nacht und dunkel gewesen. Es seien zwei Polizeiwagen gekommen. Sie seien geschlagen und beschimpft worden und einen Monat unter dem Vorwurf des Separatismus festgehalten worden.

34

Bei seiner Anhörung in der mündlichen Verhandlung am 19. August 1999 hat der Kläger angegeben: Er sei von vier bis fünf Freunden aus der PSK in seinem Heimatdorf angesprochen worden, ob er mit Ihnen Flugblätter in D. verteilen wolle. Man sei die 25 km mit einem Traktor in die Kreisstadt gefahren. Auf Vorhalt hat er erklärt, der Traktor habe auch einen Anhänger gehabt, auf dem man habe sitzen können. Den Traktor mit Hänger habe man hinter einem Hügel versteckt. Als die Flugblätter verteilt gewesen seien, seien zwei Polizeiwagen von hinten gekommen. Er und seine Freunde seien in einen Minibus eingesperrt worden. Auf der Wache sei er von den anderen getrennt und in einen anderen Raum gebracht worden. Dort habe er sich entkleiden müssen und sei geschlagen worden. Nach vier Tagen sei er auf eine größere Wache außerhalb D. gebracht worden. Dort sei er einen Monat gefoltert worden. Er sei geschlagen, mit Füßen getreten und an den Händen an der Decke aufgehängt worden. Sein Kopf sei in eine große Schüssel mit Wasser gesteckt worden. Nach einem Monat sei er freigelassen worden und nach D. zu Verwandten gegangen, dort habe ihn sein Vater abgeholt. Während seiner Verhaftung sei sein Elternhaus durchsucht worden. Von seinen Freunden habe er nur einen wiedergesehen. Dieser sei auch gefoltert worden.

35

Seine zweite und dritte Verhaftung schilderte er in seiner schriftlichen Begründung folgendermaßen: Er sei am 17. März 1992 vor dem Newroz-Fest und am 26. August 1992 nach dem Überfall auf die Stadt S. jeweils als Präventivmaßnahme für jeweils 10 Tage inhaftiert worden. Bei der Anhörung vor dem Bundesamt gab er zunächst an, 1992 zweimal für jeweils 10 Tage verhaftet worden zu sein. Am 17. März 1992 sei er aus Sicherheitsgründen festgenommen und nach zwei Tagen am 19. März wieder freigelassen worden. Auf Vorhalt hat er angegeben, 10 Tage verhaftet gewesen zu sein. Ebenso sei er am 26. August 1992 für 10 Tage verhaftet worden.

36

Bei seiner Anhörung in der mündlichen Verhandlung am 19. August 1999 hat der Kläger zu seiner zweiten Verhaftung (Newroz 1992) angegeben, man habe ihn zur Wache nach D. gebracht und geschlagen. Die Inhaftierung habe fünf Tage, vielleicht auch 10 Tage gedauert. Die dritte Verhaftung (August 1992) sei wegen eines Vorkommnisses in D. erfolgt. Man habe ihn abgeholt. Beide Male habe man ihn im Jahre 1992 zu Hause abgeholt. Diese Aussage hat der Kläger korrigiert. Beim zweiten Mal sei er bei einer Versammlung mit Freunden in einem Haus außerhalb des Heimatdorfes verhaftet worden. Die Gendarmen hätten das Dorf umzingelt und die 12 bis 13 Versammlungsteilnehmer festgenommen, geschlagen und in einem Wagen nach D. gebracht.

37

Zu seiner vierten Verhaftung am 1. Mai 1993 gab der Kläger in seiner schriftlichen Begründung an, man habe in D. mit anderen politischen Gruppen einen Salon angemietet, um den 1. Mai auch mit Freunden der PKK zu feiern. Am Abend sei eine Razzia durchgeführt worden. Zahlreiche Personen seien verhaftet worden. Auch er sei verhaftet und mit auf die Wache genommen worden. Er sei des Separatismus beschuldigt worden. Nach Mißhandlungen und Folterungen sei er ins Gefängnis gekommen und am 11. Juni 1993 wieder freigelassen worden. Man habe ihm gesagt, daß ein Verfahren eingeleitet würde. Er habe sich mit seinen PSK-Freunden beraten und sei zu dem Entschluß gekommen, aus Sicherheitsgründen ausreisen zu müssen.

38

Bei der Bundesamtsanhörung gab er an, man habe einen Saal für die 1. Mai-Feier angemietet. Er sei mit anderen verhaftet und gefoltert worden. Den Gefängnisaufenthalt und die Folter u.a. mit Stromstößen hat er im einzelnen geschildert. Er und seine Freunde seien wegen Separatismus angeklagt gewesen. Durch Bestechung seines Vaters sei die Anklage dann unter einem anderen Vorwand - wohl unter Diebstahl - durchgeführt worden. Ansonsten hätte er in M. vor der Obersten Juristischen Staatsvollzugsanstalt gestanden.

39

In der Anhörung vor dem Senat gab der Kläger auf Vorhalt an, mit dieser Bezeichnung habe er das Staatssicherheitsgericht (DGM) gemeint. Nachdem der Kläger in der mündlichen Verhandlung am 19. August 1999 zunächst ausgesagt hat, ohne Bestechung sei er sicher vor Gericht gestellt worden, hat er auf Vorhalt eingeräumt, richtig sei lediglich, daß sein Vater Bestechungsgelder für seine - des Klägers - Freilassung gezahlt habe. Alles andere (bzgl. einer Anklage) stimme nicht. Bezüglich seiner Behandlung nach der Inhaftierung hat er angegeben, alle zwei bis drei Tage mißhandelt worden zu sein.

40

Allein schon aus der vorstehenden Gegenüberstellung der Aussagen des Klägers folgt die Unglaubhaftigkeit seines Vorfluchtschicksals. Widersprüche im Detail, in der Angabe des Haftortes, allein oder mit anderen inhaftiert worden zu sein sowie Ungereimtheiten und Übertreibungen kennzeichnen die Schilderungen. Auffällig ist insbesondere, daß der Kläger Folterungen detailreich bezüglich seiner letzten Verhaftung bei der Anhörung vor dem Bundesamt geschildert hat, in der Anhörung vor dem Senat lediglich von Mißhandlungen spricht, die sich alle zwei bis drei Tage wiederholt haben. Statt dessen hat er in der mündlichen Verhandlung nunmehr - wenn auch wenig detailreich - Folterungen während seiner ersten Verhaftung erstmalig beschrieben. Bezüglich der ersten Verhaftung wird nunmehr auch erstmalig die Zahlung von Bestechungsgeldern angegeben. Unter dem Eindruck des Gerichtsverfahrens hat der Kläger insbesondere die Darstellung seiner dritten Verhaftung übersteigert. Dies gilt auch für die erstmalige Schilderung von Unterdrückungsmaßnahmen in der Schule und beim Militär, wobei das Nichtauffinden einer dicken oder normalen Zeitschrift durch den schlagenden Kommandeur auf der Stube des Klägers außerhalb jeder Lebenserfahrung liegt.

41

Hinzu kommen weitere Widersprüche, Unrichtigkeiten und Fehlgewichtungen bezüglich der PSK, ihrer Vorgängerorganisation und Ziele, bezüglich der von ihm angeblich verteilten Zeitschriften und Flugblätter sowie hinsichtlich der politischen Betätigung des Klägers und seines Vaters. Besonders schwerwiegend ist, daß der Kläger nach mehrfachem Vorhalt des Gerichts zugeben mußte, bezüglich angeblich drohender Verfahren vor dem Staatssicherheitsgericht bei seiner Anhörung vor dem Bundesamt und zunächst auch bei der Anhörung durch den Einzelrichter im Berufungsverfahren die Unwahrheit gesagt zu haben. Hieraus und aus dem gesamten Aussageverhalten des Klägers folgt seine Unglaubwürdigkeit.

42

Die Berücksichtigung der Persönlichkeit des Klägers, insbesondere seines Bildungsstandes nach Abbruch der Mittelschule rechtfertigen keine andere Bewertung der Glaubhaftigkeit des Vortrags des Klägers. Sein Aussageverhalten zeigt, daß er sehr wohl über die Bedeutung seiner Aussage für das Anerkennungsverfahren als Asylbewerber informiert war.

43

b) Dem Kläger droht politische Verfolgung auch nicht unter dem Gesichtspunkt der Sippenhaft. Nach ständiger Senatsrechtsprechung ist die in der Türkei festzustellende Praxis von Sippenhaft in sachlicher und persönlicher Hinsicht begrenzt. Die Gefahr, in die politische Verfolgung von Angehörigen einbezogen zu werden, besteht danach nur bei nahen Verwandtschaftsverhältnissen (Ehegatte, Eltern, Kinder ab 13 Jahren, Geschwister), und wenn der nahe Angehörige darüber hinaus als Aktivist einer militanten staatsfeindlichen Organisation, insbesondere der PKK, durch Haftbefehl landesweit gesucht wird.

44

Vgl. Urteil vom 28. Oktober 1998 - 25 A 1284/96.A -, S. 115 ff.

45

Daß nahe Angehörige des Klägers diese Voraussetzungen erfüllen, ist seinem Vorbringen nicht zu entnehmen, das im übrigen unglaubhaft ist. Das angebliche Verschwinden seines Bruders reicht für die Annahme einer Sippenhaftgefährdung nicht aus, zumal die restliche Familie nach wie vor im Heimatdorf lebt.

46

c) Der Kläger hat auch wegen seiner kurdischen Volkszugehörigkeit weder politische Verfolgung erlitten noch bei seiner Rückkehr mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts hat eine landesweite Gruppenverfolgung der Kurden weder im Jahre 1993, dem Jahr der Ausreise des Klägers aus dem Heimatland, noch in der Zeit danach stattgefunden, wie sich aus dem ins Verfahren eingeführten Senatsurteil vom 28. Oktober 1998 - 25 A 1284/96.A - ergibt. An diesen Feststellungen des Senats zur fehlenden Gruppenverfolgung der Kurden und zur inländischen Fluchtalternative ist festzuhalten.

47

d) Schließlich droht dem Kläger in der Türkei auch keine politische Verfolgung wegen seiner exilpolitischen Aktivitäten im Bundesgebiet. Nach der in das Verfahren eingeführten gefestigten Rechtsprechung des Senats begründen exilpolitische Aktivitäten ein beachtlich wahrscheinliches Verfolgungsrisiko nur bei solchen Kurden, die sich politisch exponiert haben, sich durch ihre Betätigung also deutlich von derjenigen der breiten Masse abheben. Nur wer politische Ideen und Strategien entwickelt oder zu deren Umsetzung mit Worten oder Taten von Deutschland aus maßgeblichen Einfluß auf die türkische Innenpolitik und insbesondere auf seine in Deutschland lebenden Landsleute zu nehmen versucht, ist aus der maßgeblichen Sicht des türkischen Staates ein ernstzunehmender politischer Gegner, den es zu bekämpfen gilt. Das ist zum Beispiel anzunehmen bei Leitern von größeren und öffentlichkeitswirksamen Demonstrationen und Protestaktionen sowie Rednern auf solchen Veranstaltungen, ferner bei Mitgliedern und Delegierten des kurdischen Exilparlaments, unter Umständen auch bei Vorstandsmitgliedern bestimmter oppositioneller Exilvereine.

48

Nicht beachtlich wahrscheinlich zu politischer Verfolgung führen demgegenüber exilpolitische Aktivitäten niedrigen Profils. Dazu gehören alle Tätigkeiten von untergeordneter Bedeutung. Sie sind dadurch gekennzeichnet, daß der Beitrag des einzelnen entweder - wie bei Großveranstaltungen - kaum sichtbar oder zwar noch individualisierbar ist, aber hinter den zahllosen deckungsgleichen Beiträgen anderer Personen zurücktritt. Derartige Aktivitäten sind ein Massenphänomen, bei denen die Beteiligten ganz überwiegend nur die Kulisse abgeben für die eigentlich agierenden Wortführer. Das ist zum Beispiel anzunehmen bei schlichter Vereinsmitgliedschaft, der damit verbundenen regelmäßigen Zahlung von Mitgliedsbeiträgen sowie von Spenden, schlichter Teilnahme an Demonstrationen, Hungerstreiks, Autobahnblockaden, Informationsveranstaltungen oder Schulungsseminaren, Verteilung von Flugblättern und Verkauf von Zeitschriften, Plazierung von namentlich gezeichneten Artikeln und Leserbriefen in türkischsprachigen Zeitschriften.

49

Senatsurteil vom 28. Oktober 1998 - 25 A 1284/96.A -, S. 84.

50

Nach diesen Grundsätzen sind die exilpolitischen Aktivitäten des Klägers als niedrig profiliert zu bewerten. Das Engagement des Klägers beschränkt sich auf eine einfache Mitgliedschaft in einem kurdischen Exilverein und die Teilnahme an Demonstrationen, Newroz-Festen und weiteren Veranstaltungen, wie sie für einfache Vereinsmitglieder typisch sind. Mit der Gesamtheit seiner exilpolitischen Aktivitäten hebt sich der Kläger nicht von dem exilpolitischen Engagement der großen Zahl von kurdischen Asylbewerbern ab.

51

2.) Das Begehren auf Feststellung der Voraussetzungen der §§ 51 Abs. 1 und 53 AuslG - letzteres mit dem Hilfsantrag geltend gemacht - ist ebenfalls unbegründet. Denn der Tatbestand dieser Vorschriften ist nicht erfüllt, wie sich aus den vorstehenden Ausführungen zum Asylanerkennungsanspruch ergibt.

52

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 83 b Abs. 1 AsylVfG. Der Ausspruch über ihre vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

53

Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht gegeben sind.