Biogasanlage: Berufungszulassung wegen fehlender Zweifel an Geruchsprognose abgelehnt
KI-Zusammenfassung
Der Kläger begehrte die Zulassung der Berufung gegen ein Urteil, das eine immissionsschutzrechtliche Änderungsgenehmigung für eine Biogasanlage bestätigte. Streitpunkt war, ob zu erwartende Geruchsimmissionen eine erhebliche Belästigung nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG begründen. Das OVG lehnte die Zulassung ab, weil keine Zulassungsgründe nach § 124 Abs. 2 VwGO innerhalb der Frist substantiiert dargelegt wurden und die Geruchsprognose den GIRL-Immissionswert von 0,15 einhält. Auch Einwände gegen die Plausibilität des Gutachtens und gegen die Bestimmtheit einer Nebenbestimmung griffen nicht durch.
Ausgang: Antrag auf Zulassung der Berufung gegen die Genehmigung zur Änderung und zum Betrieb der Biogasanlage abgelehnt.
Abstrakte Rechtssätze
Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn ein Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 VwGO innerhalb der Begründungsfrist substantiiert dargelegt wird und vorliegt.
Bei der Beurteilung der Erheblichkeit von Geruchsimmissionen i.S.d. § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG kann bis zum Erlass bundesrechtlicher Vorgaben auf die GIRL als Orientierungshilfe zurückgegriffen werden.
Bei der Ermittlung der zu erwartenden Geruchshäufigkeit ist regelmäßig eine „auf der sicheren Seite“ liegende Prognose anhand von Vor- und Zusatzbelastung mittels Ausbreitungsrechnung zu erstellen.
Immissionsorte im Sinne der GIRL können auch Geschäftsgebäude und ausnahmsweise gewerblich genutzte Freiflächen sein, soweit sie einem nicht nur vorübergehenden Aufenthalt von Menschen dienen; maßgeblich sind die gebietsbezogenen Nutzungserwartungen.
Wer im Zulassungsverfahren ein Gutachten angreift, muss substantiiert darlegen, weshalb die Einwände geeignet sind, dessen Ergebnis bezogen auf den Streitgegenstand in Frage zu stellen.
Zitiert von (3)
3 zustimmend
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Minden, 11 K 1034/14
Tenor
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Minden vom 20. Oktober 2015 wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.
Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 15.000 Euro festgesetzt.
Gründe
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Die Berufung ist gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 und Abs. 5 Satz 2 VwGO nur zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 VwGO innerhalb der Begründungsfrist dargelegt ist und vorliegt. Das ist hier nicht der Fall. Das Zulassungsvorbringen des Klägers legt keine ernstlichen Zweifel an der Ergebnisrichtigkeit des erstinstanzlichen Urteils dar.
Das Verwaltungsgericht hat zu Recht entschieden, dass der streitbefangene Bescheid des Beklagten vom 25. März 2014, durch den der Beigeladenen die Änderung und der Betrieb einer Biogasanlage genehmigt wird, rechtmäßig ist und den Kläger nicht in seinen Rechten verletzt. Es ist hinreichend sicher gestellt, dass die beim Betrieb der Anlage entstehenden Geruchsimmissionen keine erhebliche Belästigung i. S. d. § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG für den Kläger darstellen.
Bei der Beurteilung, ob Geruchsbelastungen erheblich im Sinne von § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG sind, kann bis zum Erlass bundesrechtlicher Vorschriften auf die Geruchsimmissions-Richtlinie (GIRL) in der Fassung vom 29. Februar 2008 und einer Ergänzung vom 10. September 2008 zurückgegriffen werden.
Vollständige Textfassung abrufbar im Internet unter https://www.lanuv.nrw.de/umwelt/luft/gerueche/veroeffentlichungen/.
In der Rechtsprechung ist geklärt, dass die Geruchsimmissions-Richtlinie bei der tatrichterlichen Bewertung der Erheblichkeit von Geruchsbelastungen als Orientierungshilfe herangezogen werden kann; sie enthält technische Normen, die auf den Erkenntnissen und Erfahrungen von Sachverständigen beruhen und insoweit die Bedeutung von allgemeinen Erfahrungssätzen und antizipierten generellen Sachverständigengutachten haben. Nach Tabelle 1 in Nr. 3.1 der GIRL gilt für – wie hier – Gewerbe-/Industriegebiete der Immissionswert 0,15 (15 % der Jahresgeruchsstunden). Zur Ermittlung der zu erwartenden Geruchshäufigkeit bedarf es grundsätzlich – vorbehaltlich hier nicht vorliegender Ausnahmen – einer „auf der sicheren Seite" liegenden Prognose, bei der aus der Vorbelastung und der Zusatzbelastung im Wege einer Ausbreitungsrechnung die voraussichtliche Gesamtbelastung ermittelt wird, vgl. Nr. 4.5. Abs. 1 der GIRL.
Vgl. etwa OVG NRW, Urteil vom 21. März 2017 - 8 A 1105/15 -, juris Rn. 80 ff., m. w. N.; zur Anwendbarkeit der GIRL siehe auch BVerwG, Urteil vom 27. Juni 2017 - 4 C 3.16 -, juris Rn. 12.
Maßgeblicher Immissionsort ist dabei jedoch nicht nur die Betriebsleiterwohnung des Klägers, sondern sind auch der Verkaufs‑/Ausstellungsraum in demselben Gebäude und möglicherweise die gewerblich genutzten Außenflächen des Autohauses; diese befinden sich unter der gleichen postalischen Anschrift in einem durch Bebauungsplan festgesetzten Industriegebiet.
Auch Geschäftsgebäude und (ausnahmsweise) Freiflächen, die einer zulässigen gewerblichen Nutzung zugeordnet sind und dem nicht nur vorübergehenden Aufenthalt von Menschen dienen, müssen grundsätzlich bei der Prüfung berücksichtigt werden, ob Geruchsimmissionen das zumutbare Maß übersteigen.
Vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 25. April 2016 - 3 S 1784/15 -, juris Rn. 28; OVG NRW, Urteil vom 5. Mai 2015 - 10 D 44/12.NE -, juris Rn. 50, 55 (zu einem Gewerbegebiet und dem Schutz der dort Tätigen); siehe auch Nds. OVG, Beschluss vom 6. August 2013 - 1 KN 217/11 -, juris Rn. 80, wonach ein Sportplatz und eine Maschinenhalle keinen besonderen Schutz vor Gerüchen beanspruchen könnten, weil sie nur zu vorübergehendem Aufenthalt von Menschen bestimmt seien.
Dies ergibt sich der Sache nach bereits aus Nr. 3.1 der GIRL, wonach sonstige Gebiete, in denen sich Personen nicht nur vorübergehend aufhalten, entsprechend den Grundsätzen des Planungsrechts den einzelnen Spalten der Tabelle 1 zuzuordnen sind. In der Begründung und den Auslegungshinweisen zur GIRL heißt es zu Nr. 3.1 dementsprechend, dass etwa auch Campingplätze, Ferienhausgebiete und Kleingartensiedlungen vorbehaltlich der speziellen Randbedingungen des Einzelfalles schutzwürdig sind. Auch dort halten sich Menschen typischerweise nicht nur vorübergehend auf, wenngleich der Aufenthalt regelmäßig nicht gleichermaßen dauerhaft und häufig ist wie bei Wohngebäuden.
Demgegenüber sind grundsätzlich nicht ohne Weiteres die gesamten Außenflächen eines Grundstücks bis an dessen äußere Grenzen gleichermaßen schutzwürdig. Auszugehen ist vielmehr von den mit der Eigenart des Gebietes berechtigterweise verbundenen Wohn- und Nutzungserwartungen.
Vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 25. April 2016 - 3 S 1784/15 -, juris Rn. 28; Bay. VGH, Beschluss vom 7. Februar 2013 - 15 CS 12.743 -, juris Rn. 28; Nds. OVG, Beschluss vom 30. August 2004 - 1 LA 277/03 -, juris Rn. 28 (unter Hinweis auf BVerwG, Urteil vom 21. Mai 1976 - 4 C 80.74 -, juris Rn. 46, zu § 17 Abs. 4 FStrG damaliger Fassung).
Nach diesen Maßgaben ist im vorliegenden Fall das ganze Geschäfts- und Wohngebäude für die Beurteilung der Zumutbarkeit von Geruchsimmissionen zu berücksichtigen. Ob und inwieweit auch die im Zusammenhang mit dem Betrieb des Autohauses genutzten Freiflächen auf dem Grundstück des Klägers schutzbedürftig sind, bedarf keiner vertieften Prüfung; auch bei einer Einbeziehung dieser Flächen ist keine unzumutbare Geruchsbelastung zu erwarten (siehe unten). Jedenfalls aber ist nicht das gesamte Grundstück zu berücksichtigen. Insbesondere der Bereich an der nördlichen Grundstücksgrenze entlang der I. Straße, jenseits derer sich die Biogasanlage befindet, dient nicht in gleichem Maße dem nicht nur vorübergehenden Aufenthalt von Menschen. Ausweislich von Luftbildern unter www.tim-online.de, www.google.de/maps und des Internetauftritts der Autohaus H. GmbH ist ein breiter Grünstreifen des Grundstücks entlang der I. Straße nicht bebaut und wird auch nicht zum Abstellen von Fahrzeugen des Autohauses genutzt. Der für das klägerische Grundstück geltende Bebauungsplan Nr. 2b „Industriegebiet M. “ der Stadt M1. setzt parallel zur I. Straße nach Süden auch auf dem Grundstück des Klägers eine Baugrenze im Abstand von 20 m sowie einen 10 m breiten Pflanzstreifen fest. Es ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich, dass dieser Bereich des Grundstücks gleichwohl gewerblich oder zu Wohnzwecken genutzt wird und genutzt werden darf.
Auch wenn man die genannten weiteren Gebäude und Flächen des klägerischen Grundstücks berücksichtigt, ist nach der Geruchsimmissionsprognose der Gutachter C. & C1. vom 11. Oktober 2013 einschließlich der Ergänzungen vom 24. Oktober 2014 und vom 19. November 2014 nicht zu erwarten, dass dort eine unzumutbare Geruchsbelastung entsteht. Am Gebäude M2.--------weg , in dem sich sowohl der Verkaufs‑/Ausstellungsraum des Autohauses als auch die Betriebsleiterwohnung des Klägers befinden, liegt die Geruchsbelastung gemäß der jeweils auf den 2. November 2014 datierten Anlagen „Geruchswahrnehmungshäufigkeiten in % der Jahresstunden. Nahbereich“ zu den gutachtlichen Stellungnahmen vom 24. Oktober 2014 und vom 19. November 2014 zwischen 8,6 und 11,8 % und damit unter dem hier maßgeblichen Immissionswert von 15 % der Jahresgeruchsstunden (0,15 gemäß Tabelle 1 in Nr. 3.1 der GIRL). Selbst auf dem Pflanzstreifen an der nördlichen Grundstücksgrenze entlang der I. Straße beträgt die Geruchsbelastung nicht mehr als 14,3 %. Auf den näher zum Gebäude M2.--------weg 74 liegenden Außenflächen des Grundstücks, die gewerblich genutzt werden, liegt die Geruchsbelastung daher erst recht unterhalb des Immissionswertes, wie die abfallenden Werte für den Bereich zwischen dem Grünstreifen und der nördlichen Außenseite des Gebäudes (von etwa 11,2 bis 11,8 %) belegen.
Das hiergegen gerichtete Zulassungsvorbringen zeigt keine durchgreifenden Bedenken auf.
1. Die Rüge des Klägers, der maßgebliche Immissionswert betrage 15 % der Jahresgeruchsstunden und eine Zwischenwertbildung sei unzulässig, geht ins Leere. Von diesem Wert, der nach dem oben Gesagten an allen relevanten Stellen (Gebäude mit Autohaus und Wohnung sowie möglicherweise gewerblich genutzte Freiflächen) auf dem Grundstück des Klägers eingehalten wird, ist auch das Verwaltungsgericht ausgegangen (Seite 9 des Urteilsabdrucks). Es hat ausdrücklich offen gelassen, ob mit Blick auf die Nähe zum Außenbereich ein (höherer) Zwischenwert gebildet werden müsste.
2. Die weitere Rüge des Klägers, die Geruchsimmissionsprognose (gutachtliche Stellungnahmen) der Gutachter C. & C1. vom 11. Oktober 2013 einschließlich der Ergänzungen vom 24. Oktober 2014 und vom 19. November 2014 sei nicht plausibel, ist unbegründet. Das Zulassungsvorbringen zeigt nicht auf, dass die prognostizierte Geruchsbelastung im Ergebnis nicht „auf der sicheren Seite“ liegt.
Im Verfahren auf Zulassung der Berufung muss derjenige, der ein Gutachten angreift, substantiiert Anhaltpunkte dafür vortragen, dass seine Einwände gegen das Gutachten geeignet sind, dessen Ergebnis in Bezug auf den Streitgegenstand in Frage zu stellen.
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 9. Dezember 2013 ‑ 8 A 1451/12 -, juris Rn. 48 f., m. w. N.; siehe auch Nds. OVG, Urteil vom 26. November 2014 - 1 LB 164/13 -, juris Rn. 42, bestätigt durch BVerwG, Beschluss vom 31. März 2015 - 4 B 6.15 -, juris Rn. 3 ff., v. a. Rn. 6.
Diesen Anforderungen wird das Zulassungsvorbringen nicht gerecht.
a) Der Kläger weist darauf hin, dass nach der Nebenbestimmung B II 5 (des Änderungsbescheides vom 25. März 2014) der Bereich der Anschnittflächen des Biomasselagers für die beiden Silagehalden auf bis zu 85 m² bzw. 37 m², jeweils zuzüglich eines Anschnittbereichs ohne Silofolie von bis zu 2 m festgelegt worden sei. Auf diese Weise kämen bei der großen Silagehalde 52 m² und bei der kleineren 34 m² hinzu, welche im Gutachten vom 11. Oktober 2013 nicht berücksichtigt worden seien.
Dieses Vorbringen stellt das Ergebnis der Geruchsimmissionsprognose nicht durchgreifend in Frage. Zunächst ist zu berücksichtigen, dass die Gutachter in ihrer Ergänzung vom 24. Oktober 2014 (dort Seite 14 f.) – anders als in der Fassung vom 11. Oktober 2013 – bei der großen Silagehalde eine maximale – die genehmigte Fläche übersteigende – Anschnittfläche von 100 m² berücksichtigt haben, von der Geruchsemissionen zu erwarten seien. Als Emissionsmassenstrom haben sie einen Wert von 3 Geruchseinheiten/Sekunde (GE/s) je m² offene Oberfläche für Maissilage angenommen, insgesamt für die große Anschnittfläche also 300 GE/s. Zusätzlich haben die Gutachter ausgehend von einem zurückgeschlagenen Teil der Silagefolie von 2 m für diese Silagehalde einen Emissionsmassenstrom von maximal 156 GE/s je m² angesetzt. Teilt man diesen Wert durch 3 GE/s, ergeben sich genau die von dem Kläger zusätzlich geforderten 52 m². Diese sind in den gutachtlichen Stellungnahmen entgegen seiner Auffassung daher bereits in vollem Umfang berücksichtigt worden, obwohl die Silofolie bei der großen Miete nur zur Hälfte zurückgeschlagen wird. Darauf haben nicht nur die Gutachter (dort Seite 15) hingewiesen, sondern ebenso die Gutachterin C. im Erörterungstermin vor dem Verwaltungsgericht.
Für die kleinere Silagehalde haben die Gutachter in ihrer Ergänzung vom 24. Oktober 2014 (dort Seite 14 f.) eine Anschnittfläche von 37 m² berücksichtigt und deren Geruchsemissionen bei einem Emissionsmassenstrom von 6 GE/s je m² für Gras- und Graspflanzensilage mit 222 GE/s ermittelt. Zusätzlich haben sie einen Emissionsmassenstrom von 107 GE/s für den maximal um 2 m zurückgeschlagenen Teil der Silagefolie angesetzt. Teilt man diesen durch 6 GE/s, ergibt sich eine von den Gutachtern berücksichtigte Fläche von 17,83 m². Diese weicht von der gesamten Fläche, die bei zurückgeschlagener Folie von bis zu 2 m auf der kleineren Silagehalde zusätzlich offen liegt, nach unten ab. Gemäß den gutachterlichen Berechnungen des Bereichs der zurückgeschlagenen Folie (Anlage zur Fassung des Gutachtens vom 19. November 2014) beträgt dieser Bereich bei der kleineren Silagehalde 24 m² (14 m² + 10 m²). Allerdings findet darin nur eine von zwei Seitenflächen mit einer Oberfläche von jeweils 10 m² Berücksichtigung. Daher ist dem Kläger zuzugeben, dass insgesamt weitere 34 m² für die kleinere Silagehalde zu berücksichtigen gewesen wären, was zusätzlichen Geruchsemissionen im Umfang von 97 GE/s (= 34 m² x 6 GE/s je m² – 107 GE/s) entspricht. Es ist jedoch weder substantiiert vorgetragen noch sonst ersichtlich, dass diese Erhöhung der Emissionen dazu führen könnte, dass der hier maßgebliche Immissionswert von 15 % der Jahresgeruchsstunden überschritten wird. Dies gilt schon deshalb, weil die Gutachter an anderen Stellen zu Gunsten des Klägers insgesamt höhere Geruchsemissionen in einem Umfang zugrunde gelegt haben, die die vorgenannten 97 GE/s übersteigen. Bei der großen Silagehalde sind sie von einer um 15 m² zu groß bemessenen Anschnittfläche (s. o.) ausgegangen und haben deshalb einen um 45 GE/s (= 15 m² mit je 3 GE/s) zu hohen Emissionswert angesetzt. Die danach verbleibenden 52 GE/s werden mehr als kompensiert durch die großzügige, sich zu Gunsten des Klägers auswirkende Annahme, die Silofolie sei ständig um 2 m zurückgeschlagen. Tatsächlich wird die Silage je Werktag um 0,6 m auf einer Hälfte (große Silagehalde) bzw. um 0,3 m ganzflächig (kleine Silagehalde) abgeschnitten und die Silofolie erst dann wieder zurückgeschlagen, wenn diese erreicht wird; in der Zwischenzeit ist die unbedeckte Oberfläche daher geringer als der in den vorstehenden Berechnungen angenommene Maximalwert. Auch unabhängig von der vorstehend beschriebenen Kompensation spricht nichts für eine Überschreitung des Immissionswerts. Nach den Berechnungen der Gutachter wird für das Gebäude auf dem Grundstück des Klägers (M2.--------weg ) eine Geruchsbelastung bis zu 11,8 % der Jahresgeruchsstunden erreicht. Dabei sind die Gutachter von 17 verschiedenen Geruchsmassenströmen der Biogasanlage von jeweils bis zu 1.000 GE/s, insgesamt 4.932 GE/s ausgegangen (vgl. Seite 18 des Gutachtens vom 24. Oktober 2014). Bei dieser Gesamtsituation führt eine geringfügige Erhöhung der Gesamtemissionen um weniger als 100 GE/s nicht zu einer Überschreitung des Immissionswerts.
b) Darüber hinaus wendet der Kläger ein, dass die gutachtlichen Stellungnahmen die Gerüche der vor den Silagehalden beim regulären Betriebsablauf der Biogasanlage jeweils offen liegenden Haufen nicht berücksichtigt hätten, die dadurch entstünden, dass die Silage nicht glatt abgeschnitten, sondern von einem Greifer gegriffen werde.
Dieses Vorbringen setzt sich nicht hinreichend mit der entsprechenden Argumentation im angefochtenen Urteil auseinander. Das Verwaltungsgericht hat ausgeführt (Seite 10 f. des Urteilsabdrucks), dass solche Haufen vor den Silagehalden nach den Nebenbestimmungen der Genehmigungsbescheide für die Biogasanlage, insbesondere denjenigen zur Säuberung der Trapezmieten, nicht vorhanden sein dürfen und daher bei der Prognose von Gerüchen auch nicht berücksichtigt werden müssen. Soweit der Kläger vorträgt, aus der Nebenbestimmung B II 5 ergebe sich, dass die Silagemieten mit Silofolie bis auf den Bereich der Anschnittflächen geruchsdicht abzudecken seien, bestätigt er der Sache nach die Ausführungen des Verwaltungsgerichts, wonach nur die ausdrücklich genehmigten, teilweise unabgedeckten Silagehaufen erlaubt sind. Im Übrigen entspricht die von ihm zitierte Regelung zwar der Nebenbestimmung B „Luftreinhaltung, Minimierung von Gerüchen“ Nr. 5 der Genehmigung vom 19. Mai 2011, nicht aber der Nebenbestimmung B II 5 des streitbefangenen Änderungsbescheides vom 25. März 2014. Danach dürfen die Silagehalden bestimmte Anschnittflächen nicht überschreiten und darf die Silofolie jeweils bis zu 2 m abgedeckt werden.
c) Den vom Kläger geforderten pauschalen Zuschlag für Gerüche von 10 % haben die Gutachter in ihrer gutachtlichen Stellungnahme vom 24. Oktober 2014 auf Seite 18 berücksichtigt. Dort heißt es: „Zuzüglich zu den oben angegebenen Emissionen werden für Verschmutzungs- und Umschlagprozesse 10 % der diffusen Emissionen angesetzt.“
3. Entgegen der Ansicht des Klägers ist die Nebenbestimmung B II 2.1 des Änderungsbescheides vom 25. März 2014 nicht zu unbestimmt. Danach ist die Biogasanlage so zu betreiben, dass als Gesamtbelastung an nicht mehr als 15 % der Jahresgeruchsstunden an den Immissionsorten (Wohnhäuser und Wohnungen mit Schutzanspruch von Immissionen) im Beurteilungsgebiet gemäß Anlage 1 (Lageplan – Stand: 9. Oktober 2013 – zur gutachtlichen Stellungnahme vom 11. Oktober 2013 – Darstellung von Geruchswahrnehmungshäufigkeiten im Gewerbe‑/Industriegebiet im Südwesten) auftreten können.
Aus dem Lageplan ergibt sich hinreichend genau, welche Bereiche des Gewerbe‑/Industriegebiets gemeint sind. Der Kläger rügt der Sache nach auch nicht eine Ungenauigkeit oder Unklarheit der Formulierung in der Nebenbestimmung. Mit seinem Vorbringen zur fehlenden Bestimmtheit wendet er nach dem objektiv erkennbaren Aussagegehalt unter Berücksichtigung seiner weiteren Ausführungen vielmehr ein, dass die auf sein Wohnhaus bezogene Nebenbestimmung die Einhaltung des maßgeblichen Geruchswertes von 15 % auf dem übrigen Grundstück nicht ausreichend sicherstelle. Werde dieser Wert an seinem Wohnhaus erreicht, werde er im gewerblich genutzten Bereich des Grundstücks, der näher zur Biogasanlage hin gelegen sei, zwangsläufig überschritten.
Aus diesem Vorbringen ergeben sich keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils. Dem Kläger ist zuzugeben, dass die Formulierung der genannten Nebenbestimmung im Hinblick auf „Wohnhäuser und Wohnungen“ zu eng ist, wenn man sie wörtlich versteht. Bei sachgerechtem Verständnis, das den Schwerpunkt der Regelung vielmehr in dem ergänzenden Zusatz „mit Schutzanspruch von Immissionen“ erkennt, umfasst die Nebenbestimmung dagegen auch das gewerblich genutzte Gebäude auf dem Grundstück. Davon geht auch der Beklagte aus. In seinem Schriftsatz vom 19. September 2014 hat er auf Seite 3 (unter 3.0) ausgeführt, der Bereich des Immissionsortes (für die Kontrollen der Geruchsbelastung) umfasse den Standort M2.--------weg 74 auf dem Abstellplatz für Verkaufs-Pkw (Freifläche) und Verkaufs‑/Ausstellungshalle mit Werkstatt und Wohnbereich im Industriegebiet M. . Bei dieser Auslegung der Nebenbestimmung ist nicht zu erwarten, dass die Geruchsimmissionen auf den schutzwürdigen Bereichen des klägerischen Grundstücks das zumutbare Maß überschreiten.
Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind erstattungsfähig, da sie im Zulassungsverfahren einen begründeten Sachantrag gestellt und sich damit einem eigenen Kostenrisiko ausgesetzt hat (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO).
Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 GKG. Der Senat orientiert sich dabei an Nr. 19.2 und Nr. 2.2.2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).