Zulassungsantrag zur Berufung in Asylsache abgelehnt – Abschiebungsandrohung nach Aufenthaltserlaubnis nicht gerichtlich aufhebungsbedürftig
KI-Zusammenfassung
Die Beklagte beantragte die Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Köln. Das OVG NRW lehnte den Zulassungsantrag ab, weil die Sache weder grundsätzliche Bedeutung nach §78 Abs.3 Nr.1 AsylVfG noch Divergenz nach Nr.2 aufweise. Eine durch Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis gegenstandslos gewordene Abschiebungsandrohung erzeugt regelmäßig keinen rechtsgestaltenden Anspruch auf gerichtliche Aufhebung; die Ausländerbehörde kann den Rechtsschein beseitigen. Die Beklagte trägt die Kosten; der Beschluss ist unanfechtbar.
Ausgang: Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des VG Köln abgelehnt; Kosten der Antragstellerin, Beschluss unanfechtbar
Abstrakte Rechtssätze
Eine Rechtssache hat im Sinne des § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylVfG nur dann grundsätzliche Bedeutung, wenn sie eine klärungsbedürftige Rechts- oder Tatsachenfrage von allgemeiner Bedeutung aufwirft.
Eine durch Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis gegenstandslos gewordene Abschiebungsandrohung begründet nicht ohne Weiteres einen Anspruch auf gerichtliche Aufhebung des angeblichen Rechtsscheins, wenn die zuständige Ausländerbehörde den Vollzug regelt und der Rechtsschein etwa durch Eintragung der Aufenthaltserlaubnis im Pass widerlegbar ist.
Zur Zulassung der Berufung wegen Divergenz nach § 78 Abs. 3 Nr. 2 AsylVfG ist eine divergenzfähige Entscheidung erforderlich; ein rein summarischer Kostenbeschluss begründet keine Divergenz.
Kostenentscheidungen in Asylsachen richten sich nach § 154 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 83b Abs. 1 AsylVfG; Entscheidungen über Zulassungsanträge nach dem AsylVfG können gemäß § 80 AsylVfG unanfechtbar sein.
Zitiert von (3)
1 zustimmend · 2 neutral
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Köln, 1 K 3863/00.A
Tenor
Der Antrag der Beklagten auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Köln vom 22. Mai 2003 wird abgelehnt.
Die Beklagte trägt die Kosten des Antragsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Gründe
Der Antrag der Beklagten auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.
Der vorliegenden Rechtssache kommt die geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung i.S.v. § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylVfG nicht zu. Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache, wenn sie eine für die Entscheidung des Streitfalles im Rechtsmittelverfahren erhebliche klärungsbedürftige Rechts- oder Tatsachenfrage von allgemeiner Bedeutung aufwirft.
Die in der Antragsschrift aufgeworfene Frage,
"ob eine Abschiebungsandrohung, die durch die Erteilung einer Aufenthaltsgenehmigung gegenstandslos geworden ist, aufgehoben werden muss, weil sie einen negativen - den Asylsuchenden belastenden - Rechtsschein entfaltet, an dessen Aufhebung er ein rechtliches Interesse hat,"
bedarf keiner Klärung in einem Berufungsverfahren, weil sie ohne weiteres verneint werden kann. Da der Vollzug der vom Bundesamt gemäß § 34 AsylVfG i.V.m. § 50 AuslG verfügten Abschiebungsandrohung nach Maßgabe von § 40 Abs. 1 AsylVfG, § 63 Abs. 1 i.V.m. § 49 Abs. 1 AuslG durch die Ausländerbehörde erfolgt, also die Behörde, die auch für die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis zuständig war, liegt auf der Hand, dass durch die Abschiebungsandrohung nicht der (unzutreffende) Anschein einer vollziehbaren Ausreisepflicht erzeugt wird. Soweit andere Stellen für aufenthaltsbeendende Maßnahmen in Betracht kommen - etwa eine Grenzbehörde, die über Erlass und Vollziehbarkeit der Abschiebungsandrohung in Kenntnis gesetzt worden ist -, lässt sich ein eventueller Rechtsschein in der Regel jedenfalls mittels des Passes, in dem die später erteilte Aufenthaltserlaubnis eingetragen ist, widerlegen. Es ist nicht ersichtlich, dass es zu diesem Zweck überdies einer gerichtlichen Gestaltungsentscheidung bedarf.
Vgl. auch OVG NRW, Urteil vom 25. Februar 1999 - 8 A 1166/98.A -.
Die Berufung ist auch nicht wegen Abweichung des angegriffenen Urteils vom Beschluss des Oberverwaltungsgerichts NRW vom 14. August 2001 - 6 A 2392/01.A - zuzulassen. Der zitierte Beschluss ist keine divergenzfähige "Entscheidung" im Sinne des § 78 Abs. 3 Nr. 2 AsylVfG. Er berücksichtigt lediglich im Rahmen der Kostenentscheidung nach § 161 Abs. 2 VwGO summarisch den bisherigen Sach- und Streitstand, ohne die zugrundeliegenden Rechtsfragen zu "entscheiden".
Vgl. Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, § 124 Rdnr. 213
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 83 b Abs. 1 AsylVfG.
Dieser Beschluss ist gemäß § 80 AsylVfG unanfechtbar.