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Oberverwaltungsgericht NRW·8 A 2488/06·08.03.2009

Einstellung des Verfahrens nach Erledigung einer IFG-Nachfrage

Öffentliches RechtInformationsfreiheitsrechtVerwaltungsprozessrechtEingestellt

KI-Zusammenfassung

Der Kläger begehrte Informationszugang nach dem IFG NRW; Kläger und Beklagte erklärten das Verfahren für erledigt. Das OVG stellt das Verfahren gemäß § 92 Abs. 3 VwGO ein und erklärt das Urteil des VG für wirkungslos. Die Kosten werden der Beklagten auferlegt; die Entscheidung geht davon aus, dass der Informationsanspruch dem Grunde nach besteht und vertrauliche Inhalte zu schwärzen sind.

Ausgang: Verfahren nach einvernehmlicher Erledigung eingestellt; Urteil des VG für wirkungslos erklärt; Kosten der Beklagten auferlegt

Abstrakte Rechtssätze

1

Erklären die Parteien ein Verfahren einvernehmlich für erledigt, kann das Gericht das Verfahren entsprechend § 92 Abs. 3 VwGO durch den Berichterstatter einstellen und das vorinstanzliche Urteil für wirkungslos erklären.

2

Bei Erledigung der Hauptsache entscheidet das Gericht nach § 161 Abs. 2 VwGO über die Kosten des Verfahrens nach billigem Ermessen und kann die Kosten der unterliegenden Behörde auferlegen.

3

Nach dem IFG NRW kann ein Anspruch auf Informationszugang bestehen, soweit die begehrten Verwaltungsvorgänge keine unzulässigen Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse offenbaren.

4

Zur Gewährleistung des Informationszugangs kommt bei schutzwürdigen Geschäftsgeheimnissen eine Abtrennung oder Schwärzung der betreffenden Passagen in Betracht.

5

Bei Streitigkeiten um Informationszugang kann das Gericht den Streitwert für das Berufungsverfahren nach §§ 47 Abs.1, 52 Abs.2 GKG auf den gesetzlichen Auffangwert festsetzen.

Zitiert von (1)

1 zustimmend

Relevante Normen
§ 92 Abs. 3 VwGO§ 125 Abs. 1 Satz 1 VwGO§ 87a Abs. 1 Nr. 3 VwGO§ 87a Abs. 3 VwGO§ 173 VwGO i.V.m. § 269 Abs. 3 Satz 1 Halbs. 2 ZPO§ 161 Abs. 2 VwGO

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Düsseldorf, 26 K 721/05

Tenor

Das Verfahren wird eingestellt.

Das auf die mündliche Verhandlung vom 5. Mai 2006 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf ist wirkungslos.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die nicht erstattungsfähig sind.

Der Streitwert wird auch für das zweitinstanzliche Verfahren auf 5.000,- EUR festgesetzt.

Gründe

2

Das Verfahren ist in entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 3 VwGO und gemäß §§ 125 Abs. 1 Satz 1 und 87 a Abs. 1 Nr. 3 und Abs. 3 VwGO durch den Berichterstatter einzustellen, nachdem der Kläger und die Beklagte es übereinstimmend für erledigt erklärt haben. Zur Klarstellung ist das angefochtene Urteil des Verwaltungsgerichts für wirkungslos zu erklären (§ 173 VwGO i.V.m. § 269 Abs. 3 Satz 1 Halbs. 2 ZPO)

3

Die Kostenentscheidung beruht auf § 161 Abs. 2 VwGO. Nach dieser Vorschrift hat das Gericht bei Erledigung der Hauptsache nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstands über die Kosten des Verfahrens zu entscheiden. Dem entspricht es, der Beklagten die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen. Diese Kostenverteilung trägt dem Umstand Rechnung, dass die Beklagte auf die gerichtliche Verfügung vom 2. Juli 2008, mit der sie darauf hingewiesen worden ist, dass der vom Kläger geltend gemachte Anspruch auf Informationszugang dem Grunde nach gegeben sein dürfte, insbesondere davon auszugehen sein dürfte,

4

- dass der Antrag auf Informationszugang hinreichend bestimmt im Sinne von § 5 Abs. 1 Satz 3 IFG NRW ist,

5

- dass der Antrag auf Informationszugang - wie es § 4 Abs. 1 IFG NRW fordert - von einer natürlichen Person gestellt worden ist,

6

- dass der Abschluss der vorliegend in Rede stehenden Verträge aus dem Bereich der mit Werbung verbundenen Stadtmöblierung eine Verwaltungstätigkeit im Sinne von § 2 Abs. 1 Satz 1 IFG NRW darstellt und

7

- dass zur Gewährleistung des Informationszugangs zu einem Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse im Sinne von § 8 Satz 1 IFG NRW enthaltenden Verwaltungsvorgang eine Abtrennung oder Schwärzung derjenigen Passagen in Betracht kommt, die die Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse beinhalten,

8

durch die Vorlage der entsprechenden Unterlagen dem Begehren des Klägers entsprochen und damit angesichts einer zu erwartenden Entscheidung zu ihren Lasten die Ursache für die Erledigung des Rechtsstreits gesetzt hat.

9

Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht nach § 162 Abs. 3 VwGO billigerweise für erstattungsfähig zu erklären. Die Beigeladenen haben sich nicht am Verfahren beteiligt, insbesondere keinen Antrag gestellt, und haben sich damit auch keinem Kostenrisiko ausgesetzt.

10

Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1 und 52 Abs. 2 GKG; sie orientiert sich an der ständigen Praxis des Senats, nach der bei Streitigkeiten um die Gewährung eines Informationszugangs nach dem IFG NRW auf den gesetzlichen Auffangwert abzustellen ist.

11

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO sowie §§ 68 Abs. 1 Satz 5 und 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).