Themis
Anmelden
Oberverwaltungsgericht NRW·8 A 2358/08·21.01.2009

Zulassung der Berufung wegen naturschutzrechtlicher Prüfung bei Windenergiegenehmigung

Öffentliches RechtBaurechtNaturschutzrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Beigeladene beantragte die Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Minden; das OVG NRW hat dem Antrag stattgegeben. Streitpunkt ist, ob die Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb einer Windkraftanlage die Belange des Naturschutzes (§ 35 Abs. 3 S. 1 Nr. 5 BauGB) insbesondere hinsichtlich des Rotmilans ausreichend berücksichtigt. Das Gericht sah besondere tatsächliche und rechtliche Schwierigkeiten i.S.v. § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO und ließ die Berufung zu. Über die Kostenverteilung wurde vorläufig keine Entscheidung getroffen.

Ausgang: Antrag auf Zulassung der Berufung gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO stattgegeben; Berufung zugelassen, Kostenentscheidung vorbehalten.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Zulassung der Berufung nach § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO ist gerechtfertigt, wenn besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten eine klärende Entscheidung des Berufungsgerichts erfordern.

2

Bei Genehmigungen nach § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB sind Belange des Naturschutzes, insbesondere der Schutz geschützter Tierarten, in die Abwägung einzubeziehen.

3

Erhebliche Zweifel an der hinreichenden Berücksichtigung schutzwürdiger Arten (z. B. des Rotmilans) rechtfertigen eine vertiefte Prüfung im Berufungsverfahren.

4

Die Entscheidung über die Verteilung der Verfahrenskosten kann im Rahmen des späteren Berufungsurteils vorbehalten werden.

Relevante Normen
§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO§ 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Minden, 11 K 2530/07

Tenor

Die Berufung der Beigeladenen gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Minden vom 9. Juli 2008 wird zugelassen.

Die Verteilung der Kosten des Antragsverfahrens bleibt der Entscheidung über die Berufung vorbehalten.

Gründe

2

Der Antrag der Beigeladenen auf Zulassung der Berufung hat Erfolg.

3

Die Berufung ist wegen der sinngemäß geltend gemachten besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher und rechtlicher Art gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO zuzulassen. Im Berufungsverfahren wird insbesondere zu klären sein, ob die Beklagte bei der Erteilung der Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb einer Windkraftanlage die Belange des Naturschutzes im Sinne von § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB namentlich mit Blick auf Beeinträchtigungen der geschützten Vogelart des Rotmilans hinreichend berücksichtigt hat.

4

Vgl. in diesem Zusammenhang: OVG NRW, Urteil vom 11. September 2007 - 8 A 2696/06 -, NuR 2008, 49 = ZNER 2007, 431 = ZUR 2008, 99; OVG Rh.-Pf., Urteil vom 16. März 2006 - 1 A 10884/05 -, BRS 70 (2006) Nr. 101 = NuR 2006, 520 = NVwZ-RR 2007, 309 = ZUR 2006, 379.