Zulassung der Berufung wegen naturschutzrechtlicher Prüfung bei Windkraftgenehmigung
KI-Zusammenfassung
Die Beigeladene beantragte die Zulassung ihrer Berufung gegen das Urteil des VG Minden; das OVG NRW hat dem Antrag stattgegeben. Die Zulassung erfolgte nach §124 Abs.2 Nr.2 VwGO wegen besonderer tatsächlicher und rechtlicher Schwierigkeiten. Im Berufungsverfahren ist insbesondere zu klären, ob die Genehmigungsbehörde die Belange des Naturschutzes nach §35 Abs.3 Satz1 Nr.5 BauGB, namentlich mögliche Beeinträchtigungen des Rotmilans, hinreichend berücksichtigt hat. Die Kostenverteilung bleibt vorbehalten.
Ausgang: Antrag der Beigeladenen auf Zulassung der Berufung nach §124 Abs.2 Nr.2 VwGO stattgegeben; Berufung zugelassen, Kostenverteilung vorbehalten
Abstrakte Rechtssätze
Die Zulassung der Berufung nach §124 Abs.2 Nr.2 VwGO ist zu erteilen, wenn aufgrund sinngemäß geltend gemachter besonderer tatsächlicher oder rechtlicher Schwierigkeiten deren Klärung in der Berufungsinstanz erforderlich erscheint.
Bei der Erteilung von Genehmigungen für Windenergieanlagen ist zu prüfen, ob die zuständige Behörde die Belange des Naturschutzes im Sinne von §35 Abs.3 Satz1 Nr.5 BauGB, insbesondere mögliche Beeinträchtigungen geschützter Vogelarten, ausreichend berücksichtigt hat.
Artenschutzrechtliche und naturschutzfachliche Fragestellungen können solche besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten begründen, die die Zulassung der Berufung rechtfertigen.
Die Verteilung der Kosten eines Antragsverfahrens kann bis zur Entscheidung über das Berufungsverfahren vorbehalten bleiben.
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Minden, 11 K 2528/07
Tenor
Die Berufung der Beigeladenen gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Minden vom 9. Juli 2008 wird zugelassen.
Die Verteilung der Kosten des Antragsverfahrens bleibt der Entscheidung über die Berufung vorbehalten.
Gründe
Der Antrag der Beigeladenen auf Zulassung der Berufung hat Erfolg.
Die Berufung ist wegen der sinngemäß geltend gemachten besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher und rechtlicher Art gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO zuzulassen. Im Berufungsverfahren wird insbesondere zu klären sein, ob die Beklagte bei der Erteilung der Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb einer Windkraftanlage die Belange des Naturschutzes im Sinne von § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB namentlich mit Blick auf Beeinträchtigungen der geschützten Vogelart des Rotmilans hinreichend berücksichtigt hat.
Vgl. in diesem Zusammenhang: OVG NRW, Urteil vom 11. September 2007 - 8 A 2696/06 -, NuR 2008, 49 = ZNER 2007, 431 = ZUR 2008, 99; OVG Rh.-Pf., Urteil vom 16. März 2006 - 1 A 10884/05 -, BRS 70 (2006) Nr. 101 = NuR 2006, 520 = NVwZ-RR 2007, 309 = ZUR 2006, 379.