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Oberverwaltungsgericht NRW·8 A 2353/00·18.01.2001

Vergleich zur Namensänderung: Aufhebung des Bescheids und Änderung des Familiennamens

Öffentliches RechtNamensrechtAllgemeines VerwaltungsrechtSonstig

KI-Zusammenfassung

Vor dem OVG NRW schlossen die Parteien einen Vergleich: Die Behörde wird verpflichtet, ihren Bescheid vom 27.07.1998 (in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 26.10.1998) aufzuheben und den Familiennamen des Beigeladenen in „B. -K.“ zu ändern. Kläger und gesetzliche Vertreterin stimmen der Änderung zu. Die Kostenentscheidung bleibt nach § 161 Abs. 2 VwGO dem Gericht vorbehalten.

Ausgang: Gerichtlicher Vergleich: Behörde zur Aufhebung des Bescheids und Namensänderung verpflichtet; Parteien stimmen zu; Kostenentscheidung nach §161 Abs.2 VwGO dem Gericht überlassen

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Verwaltungsbescheid kann durch gerichtlichen Vergleich aufgehoben und die Verwaltung zur Änderung eines Familiennamens verpflichtet werden, wenn die Beteiligten dem Vergleich zustimmen.

2

Die Zustimmung des Klägers und der gesetzlichen Vertreterin begründet keine rechtlichen Hindernisse für die behördliche Namensänderung; die Erklärung kann sowohl aus eigenem Recht als auch als gesetzlichen Vertreter wirksam erfolgen.

3

Ein gerichtlicher Vergleich mit Zustimmung aller Beteiligten beendet den Rechtsstreit in der Sache und ermöglicht eine einvernehmliche Regelung des Namensrechts.

4

Über die Kosten eines durch Vergleich beendeten Verfahrens entscheidet das Gericht nach billigem Ermessen gemäß § 161 Abs. 2 VwGO unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes.

Zitiert von (1)

1 zustimmend

Relevante Normen
§ 161 Abs. 2 VwGO

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Düsseldorf, 18 K 11261/98

Tenor

V e r g l e i c h:

1. Der Beklagte verpflichtet sich, unter Aufhebung seines Bescheides vom 27. Juli 1998 in Gestalt des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung Düsseldorf vom 26. Oktober 1998 den Familiennamen des Beigeladenen in "B. -K. " zu ändern.

2. Der Kläger und die gesetzliche Vertreterin des Beigeladenen stimmen dieser Namensänderung zu, letztere sowohl aus eigenem Recht als auch als gesetzliche Vertreterin des Beigeladenen.

3. Über die Kosten des Verfahrens in beiden Instanzen einschließlich der außergerichtlichen Kosten aller Beteiligten soll das Gericht im Sinne von § 161 Abs. 2 VwGO nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes entscheiden.