Berufung zurückgewiesen: Kündigung vorhandenen Krankenversicherungsschutzes als sozialwidrig
KI-Zusammenfassung
Der Kläger begehrte die Änderung eines Urteils und die Aufhebung eines Widerspruchsbescheids, nachdem er Leistungen der Krankenhilfe beansprucht hatte. Zentral war die Frage, ob sein Verhalten sozialwidrig war. Der Senat hält die Berufung für unbegründet: Der Kläger habe vorhandenen Krankenversicherungsschutz gekündigt und dadurch zumindest grob fahrlässig die Gewährung von Krankenhilfe herbeigeführt. Die Kosten trägt der Kläger; Revision wird nicht zugelassen.
Ausgang: Berufung des Klägers gegen Aufhebung des Widerspruchsbescheids als unbegründet abgewiesen; Kosten dem Kläger auferlegt; Revision nicht zugelassen.
Abstrakte Rechtssätze
Sozialwidriges Verhalten liegt vor, wenn ein Hilfesuchender vorhandenen Krankenversicherungsschutz dadurch entfallen lässt, dass er diesen kündigt.
Das Entfallenlassen bestehenden Versicherungsschutzes und die hierdurch herbeigeführte Bedürftigkeit begründen regelmäßig zumindest grobe Fahrlässigkeit und rechtfertigen den Ausschluss oder die Versagung von Krankenhilfe.
Neue Berufungsgründe rechtfertigen nur dann eine abweichende Entscheidung, wenn sie entscheidungserhebliche Tatsachen oder Rechtsfragen substantiiert darlegen und die Vorinstanzsentscheidung dadurch in Frage stellen.
Die Revision ist zu versagen, wenn die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Arnsberg, 9 K 7141/94
Tenor
Die Berufung wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, fallen dem Kläger zur Last.
Dieser Beschluß ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abzuwenden, sofern nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
Der Senat entscheidet über die Berufung des Klägers gemäß § 130a der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) nach erfolgter Anhörung der Beteiligten durch Beschluß, weil er die Berufung mit dem sinngemäßen Antrag, das angefochtene Urteil zu ändern und den Bescheid des Beklagten vom 24. Juni 1994 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21. September 1994 aufzuheben,
einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält.
Der angefochtene Bescheid in der Gestalt des Widerspruchsbescheides ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Dies hat das Verwaltungsgericht in dem angefochtenen Urteil zu Recht dargelegt. Der Senat teilt die Ansicht des Verwaltungsgerichts, daß sich der Kläger sozialwidrig verhalten hat, indem er den vorhandenen Krankenversicherungsschutz bei der Allgemeinen Ortskrankenkasse gekündigt hat, und daß der Kläger auf diese Weise zumindest grob fahrlässig die Gewährung von Krankenhilfe an sich herbeigeführt hat. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird gemäß § 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO auf die zutreffenden Ausführungen in den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils verwiesen.
Das Berufungsvorbringen des Klägers gibt zu einer anderen Beurteilung der Sach- und Rechtslage keine Veranlassung. Soweit er zur Begründung seiner Ansicht, daß er sich nicht sozialwidrig verhalten habe, auf das Urteil des Oberverwaltungsgerichts Lüneburg vom 13. Februar 1991 - 4 L 190/89 -, Fürsorgerechtliche Entscheidungen der Verwaltungs- und Sozialgerichte (FEVS) 42, 417, beruft, läßt sich diesem Urteil nichts zu seinen Gunsten entnehmen. In dem durch das vorgenannte Urteil entschiedenen Fall ging es darum, ob ein Hilfesuchender, bei dem kein Krankenversicherungsschutz vorhanden ist, sich sozialwidrig verhält, wenn er sich nicht bei dem Sozialamt um die Gewährung von Krankenversicherungsschutz bemüht. So lag der Fall des Klägers gerade nicht. Vielmehr war bei ihm Krankenversicherungsschutz durch die Allgemeine Ortskrankenkasse vorhanden. Das sozialwidrige Verhalten des Klägers ist vom Verwaltungsgericht zu Recht darin gesehen worden, daß er diesen vorhandenen Krankenversicherungsschutz gekündigt hat. Diese vom Senat für zutreffend erachteten Ausführungen stimmen auch mit der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Lüneburg überein, denn auch das Oberverwaltungsgericht Lüneburg hat durch Urteil vom 13. März 1985 - 4 A 64/83 -, FEVS 36, 196, 197, ein sozialwidriges Verhalten darin gesehen, daß der Hilfesuchende durch sein Verhalten vorhandenen Krankenversicherungsschutz hat entfallen lassen.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 188 Satz 1 VwGO, ihre vorläufige Vollstreckbarkeit aus § 167 Abs. 2 VwGO iVm §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht gegeben sind.