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Oberverwaltungsgericht NRW·8 A 2166/02·02.12.2003

USG: Mindestleistung bewilligt – Nachforderung Selbstständigenleistung wegen Bestandskraft ausgeschlossen

Öffentliches RechtAllgemeines VerwaltungsrechtWehrrecht/UnterhaltssicherungsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Ein Reservist begehrte nach einer Wehrübung nachträglich Leistungen für Selbstständige (§ 13a USG), nachdem ihm zunächst nur die Mindestleistung (§ 13c USG) bewilligt worden war. Streitig war, ob der ursprüngliche Antrag die Antragsfrist wahrte und ob eine Nachbewilligung möglich ist. Das OVG bejaht zwar einen fristwahrenden Antrag auf Unterhaltssicherung insgesamt, verneint aber einen Anspruch wegen der Bindungswirkung des bestandskräftigen Bewilligungsbescheids, der als abschließende Entscheidung nur über die Mindestleistung auszulegen sei. Die Berufung blieb ohne Erfolg.

Ausgang: Berufung gegen die Versagung nachträglicher Leistungen für Selbstständige nach dem USG zurückgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Antrag auf Unterhaltssicherungsleistungen nach § 4a Abs. 1 USG ist formfrei; es genügt jede Erklärung, die als Begehren auf Unterhaltssicherung ausgelegt werden kann, ohne dass einzelne Leistungsarten bezeichnet werden müssen.

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Die Antragsfrist des § 4a Abs. 4 USG bezieht sich ihrem Wortlaut nach auf die Stellung des Antrags; für die Erteilung von Auskünften nach § 20 Abs. 1 USG ist gesetzlich keine Frist vorgesehen.

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Die Bindungswirkung eines bestandskräftigen Bewilligungsbescheids bestimmt sich nach seinem objektiven Regelungsgehalt, der nach den für Willenserklärungen geltenden Auslegungsgrundsätzen (§ 133 BGB analog) zu ermitteln ist.

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Wird eine Mindestleistung nach § 13c USG auf einen Antrag bewilligt, der erkennbar ausschließlich diese Leistung begehrt, kann der Bescheid bei objektiver Auslegung als abschließende Regelung verstanden werden, die weitergehende Leistungen für denselben Wehrdienstzeitraum ausschließt.

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Ein Härteausgleich nach § 23 Abs. 1 USG setzt einen entsprechenden Antrag voraus und unterliegt zusätzlichen Zustimmungserfordernissen; ohne Antrag kommt eine Prüfung nicht in Betracht.

Zitiert von (1)

1 zustimmend

Relevante Normen
§ 13 c Abs. 3 USG§ 13 c USG§ 4 a Abs. 4 USG§ 13 a USG§ 4a Abs. 4 USG§ 13a USG

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Arnsberg, 3 K 3010/01

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Arnsberg vom 8. April 2002 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

2

Der Kläger, Oberstleutnant der Reserve, wurde für den Zeitraum vom 21. Juni 1999 bis zum 2. Juli 1999 zu einer Wehrübung einberufen.

3

Unter dem 5. Juni 1999 beantragte der Kläger Leistungen für Wehrübende nach dem Unterhaltssicherungsgesetz. In dem Antragsvordruck kreuzte der Kläger nur die Rubrik 2.4 "Mindestleistung nach § 13 c Abs. 3 USG" an. Die übrigen Rubriken, insbesondere die Rubrik 2.1 "Leistungen für Selbstständige (§ 13a USG)", blieben unausgefüllt.

4

Mit Bescheid vom 9. Juni 1999 bewilligte der Beklagte die Mindestleistung gemäß § 13 c USG in Höhe von DM (Tagessatz DM x 12 Tage).

5

Mit Schreiben vom 24. April 2001 bat der Kläger um Prüfung, ob der ihm zustehende Verdienstausfall noch zur Auszahlung gebracht werden könne, obwohl der Antrag auf Unterhaltssicherung für die Wehrübung im Juni/Juli 1999 nicht entsprechend ausgefüllt worden sei. In den letzten Jahren sei immer so verfahren worden, dass bei Vorlage des finanzbehördlichen Bescheids eine Nachbewilligung erfolgt sei.

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Diesen Antrag lehnte der Beklagte mit Bescheid vom 2. Mai 2001 mit der Begründung ab, das Antragsrecht auf Gewährung von Leistungen nach dem Unterhaltssicherungsgesetz erlösche gemäß § 4 a Abs. 4 USG drei Monate nach Beendigung des auf Grund der Wehrpflicht geleisteten Wehrdienstes, d.h. am 3. Oktober 1999. Die Möglichkeit einer späteren Nachbewilligung von Leistungen für Selbstständige bestehe nur bei vorheriger Beantragung innerhalb dieser Antragsfrist.

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Dagegen legte der Kläger unter dem 22. Mai 2001 Widerspruch ein, mit dem er geltend machte, sämtliche von ihm in den letzten neun Jahren abgeleisteten Wehrübungen seien ihm auf seinen Antrag erstattet worden. Bei sorgfältiger Bearbeitung hätte die irrtümlich falsche Beantragung daher auffallen müssen.

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Mit Widerspruchsbescheid vom 19. Juni 2001 wies die Bezirksregierung Arnsberg den Widerspruch zurück.

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Der Kläger hat am 18. Juli 2001 Klage erhoben, mit der er weiter vorgetragen hat: In der Vergangenheit sei die Abwicklung der Leistungen nach dem Unterhaltssicherungsgesetz immer in der Weise erfolgt, dass ihm zunächst die Mindestleistung nach § 13 c USG gewährt worden sei, und dass zu einem wesentlich späteren Zeitpunkt, zu dem die Einkommensteuerbescheide für das Jahr der Ableistung der Wehrübung vorlagen, die Differenz zu den Leistungen für Selbstständige nachentrichtet worden sei. Zwar habe er, was ihm erst später bekannt geworden sei, in seinem Antrag vom 5. Juni 1999 das Feld 2.1 (Leistungen für Selbstständige) nicht angekreuzt. Dass es sich dabei um ein offensichtliches Erklärungsversehen gehandelt habe, hätte beim Amt für Unterhaltssicherung des Beklagten jedoch auffallen müssen. Die berufliche Situation des Klägers aus Übungszeiträumen vor dem 21. Juni 1999 und nach dem 2. Juli 1999 sei dort bekannt gewesen. Für die Rechtzeitigkeit der Beantragung von Leistungen nach § 13 a USG sei daher auf den Antrag vom 5. Juni 1999 abzustellen.

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Der Kläger hat beantragt,

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den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 2. Mai 2001 in Gestalt des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung Arnsberg vom 19. Juni 2001 zu verpflichten, ihm, dem Kläger, für die in der Zeit vom 21. Juni 1999 bis 2. Juli 1999 absolvierte Wehrübung weitere Leistungen (für Selbstständige) nach dem Unterhaltssicherungsgesetz in Höhe von Euro (= Euro abzüglich des bereits gewährten Betrages in Höhe von Euro) zu gewähren.

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Der Beklagte hat beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Zur Begründung hat er unter Bezugnahme auf die im Ablehnungsbescheid genannten Gründe ergänzend vorgetragen, nach § 13 c USG in Verbindung mit Ziffer 13 c.2 der Durchführungshinweise sei dem Wehrpflichtigen die Mindestleistung zu gewähren, wenn er seinen Antrag ausdrücklich auf die Mindestleistung beschränke.

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Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit Urteil vom 8. April 2002 abgewiesen. Es hat ausgeführt: Der Anspruch auf Leistungen für Selbstständige sei gemäß § 4 a Abs. 4 USG ausgeschlossen. Die Antragsfrist sei eine materiell-rechtliche Ausschlussfrist, nach deren Ablauf das Recht erloschen sei. Innerhalb der Dreimonatsfrist habe der Kläger einen Antrag auf Gewährung der Leistungen nach § 13 a USG nicht gestellt. Die Formularerklärung des Klägers vom 5. Juni 1999 beinhalte ihrem eindeutigen Wortlaut zufolge lediglich einen Antrag auf Leistungen nach § 13 c USG. Ein abweichender Erklärungsgehalt ergebe sich auch nicht daraus, dass dem Kläger für andere Wehrübungen zunächst die Mindestleistung als Abschlag gewährt und später nach Vorlage entsprechender Nachweise die Leistung nach § 13 a USG nachbewilligt worden sei. Den jeweils gewährten Leistungen hätten eigenständige Anträge zu Grunde gelegen. Zudem hätten sich die für die Leistungsgewährung maßgeblichen tatsächlichen Verhältnisse ändern können. Daraus, dass für einen Antrag nach § 4 a Abs. 1 USG grundsätzlich keine Form vorgeschrieben sei, ergebe sich ebenfalls nichts zugunsten des Klägers, da er gerade keinen formlosen Antrag gestellt, sondern eine Formularerklärung abgegeben habe, die zu der Art der begehrten Leistung eindeutige und unmissverständliche Angaben enthalte. Für den Beklagten habe kein Anlass bestanden, den Kläger zu ergänzenden Angaben aufzufordern.

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Der Senat hat mit Beschluss vom 22. September 2003 die Berufung des Klägers zugelassen.

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Der Kläger bezieht sich zur Begründung seiner Berufung auf sein bisheriges Vorbringen und betont seine Auffassung, dass er mit dem Antrag auf Gewährung der Mindestleistung auch seinen Anspruch auf Leistungen für Selbstständige gewahrt habe. Aus den vorangegangenen Bescheiden ergebe sich die stets geübte Praxis des Beklagten, quasi in einem zweistufigen Verfahren die dem Kläger zustehenden Leistungen nach dem Unterhaltssicherungsgesetz zu gewähren.

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Der Kläger beantragt,

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das Urteil des Verwaltungsgerichts Arnsberg vom 8. April 2002 zu ändern und den Beklagten unter Aufhebung seines Bescheides vom 2. Mai 2001 und des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung Arnsberg vom 19. Juni 2001 zu verpflichten, dem Kläger die Leistungen für Selbstständige nach § 13 a USG für die Ableistung der Wehrübung vom 21. Juni 1999 bis zum 2. Juli 1999 zu gewähren.

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Der Beklagte beantragt,

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die Berufung zurückzuweisen.

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Zur Begründung trägt er ergänzend vor, es stehe anhand der früheren Vorgänge fest, dass die Behauptung des Klägers, in der Vergangenheit und auch später sei immer vorab die Mindestleistung und erst nach Vorlage des Fragebogens und des Einkommensteuerbescheides die Leistung für Selbstständige gewährt worden, nicht zutreffe. Der Kläger habe seinen Antrag ausdrücklich auf die Mindestleistung beschränkt. Bereits im April 2000 hätte für den Kläger aufgrund eines Hinweises der zuständigen Sachbearbeiterin Anlass bestanden, eine Korrektur seines Antrags zu erwirken.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten.

Entscheidungsgründe

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Die zulässige Berufung hat keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat die Klage im Ergebnis zu Recht abgewiesen. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Gewährung weiterer Leistungen für Selbstständige nach dem Unterhaltssicherungsgesetz.

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Anspruchsgrundlage sind §§ 1 Abs. 1, 2 Nr. 3, 13 a des Gesetzes über die Sicherung des Unterhalts der zum Wehrdienst einberufenen Wehrpflichtigen und ihrer Angehörigen (Unterhaltssicherungsgesetz - USG) vom 26. Juli 1957 in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Dezember 1987 (BGBl. I S. 2614). Danach erhalten der zur Erfüllung der Wehrpflicht einberufene Wehrpflichtige und seine Familienangehörigen Leistungen zur Sicherung ihres Lebensbedarfs (Unterhaltssicherung) nach Maßgabe dieses Gesetzes. Zur Unterhaltssicherung werden Leistungen nach §§ 13 bis 13 d USG u.a. dann gewährt, wenn der Wehrpflichtige eine Wehrübung leistet. Gemäß § 13 a Abs. 1, 3 USG erhält der Wehrpflichtige, der eine selbstständige Tätigkeit ausübt, für die ihm entfallenden Einkünfte eine Entschädigung, wenn eine Fortführung der selbstständigen Tätigkeit nach § 13 a Abs. 2 USG aus Gründen, die der Wehrpflichtige nicht zu vertreten hat, nicht möglich ist mit der Folge, dass die selbstständige Tätigkeit während des Wehrdienstes ruht.

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Die materiell-rechtlichen Anspruchsvoraussetzungen sind gegeben. Der Kläger hat in der Zeit vom 21. Juni 1999 bis 2. Juli 1999 eine Wehrübung geleistet. Wie den Anträgen auf Leistungen für Wehrübende vom 7. Oktober 1998 und 23. September 1999 für die davor bzw. danach abgeleistete Wehrübung zu entnehmen ist, ist der Kläger selbstständig tätig und plant bzw. überwacht Bauvorhaben, die in seiner Verantwortung liegen oder direkt an seine Person gebunden sind, so dass die Fortführung der Tätigkeit während der Wehrübung nicht möglich ist.

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Der Kläger hat den nach § 4 a Abs. 1 USG erforderlichen Antrag auf Leistungen zur Unterhaltssicherung fristgerecht gestellt. Der Anspruch auf Gewährung von Leistungen für Selbstständige gemäß § 13 a USG ist nicht wegen Ablaufs der Antragsfrist erloschen. Dem Anspruch steht jedoch die Bindungswirkung des Bewilligungsbescheids vom 15. Juni 1999 entgegen.

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Die Leistungen zur Unterhaltssicherung werden gemäß § 4 a Abs. 1 USG auf Antrag gewährt. Das Antragsrecht erlischt nach § 4 a Absatz 4 USG drei Monate nach Beendigung des auf Grund der Wehrpflicht geleisteten Wehrdienstes, im Falle des § 7 b Abs. 2 USG drei Monate nach Zustellung des maßgeblichen Einkommensteuerbescheides. Entgegen der Auffassung des Beklagten ist der Anspruch des Klägers auf Leistungen für Selbstständige nicht wegen Fristablaufs untergegangen. Zwar hat der Kläger erst mit Schreiben vom 24. April 2001, mithin deutlich nach Ablauf der Dreimonatsfrist, eine Nachbewilligung von Leistungen nach dem Unterhaltssicherungsgesetz beantragt. Die Nichteinhaltung der Antragsfrist hätte den Untergang des Anspruchs auf Unterhaltssicherung zur Folge, wenn es sich, wie das Verwaltungsgericht angenommen hat, bei der Antragsfrist gemäß § 4 a Abs. 4 USG um eine materiellrechtliche Ausschlussfrist handelt.

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Vgl. Eichler/Oestreicher, Unterhaltssicherungsgesetz, Stand: 1. Februar 2001, § 4 a Anm. III.6 m.w.N.

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Materiellrechtliche Ausschlussfristen sind für Behörden und Beteiligte gleichermaßen verbindlich und stehen nicht zur Disposition der Verwaltung oder der Gerichte. Nach Ablauf der Frist kann der Anspruch nicht mehr geltend gemacht werden, sofern das geltende Recht keine Ausnahme vorsieht.

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Vgl. BVerwG, Urteil vom 22. Oktober 1993 - 6 C 10/92 -, NVwZ 1994, 575.

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Das kann der Senat jedoch offen lassen. Denn der Kläger hat innerhalb der Antragsfrist am 8. Juni 1999 einen anspruchswahrenden Antrag auf Leistungen für Wehrübende nach dem Unterhaltssicherungsgesetz gestellt.

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Der Antrag auf Leistungen zur Unterhaltssicherung gemäß § 4 a Abs. 1 USG ist gesetzlich an keine besondere Form gebunden. Insbesondere ist die Verwendung eines bestimmten Formulars nicht vorgeschrieben. Antrag im Sinne des § 4 a Abs. 1 USG ist jede bei der Unterhaltssicherungsbehörde eingegangene Erklärung, die dahingehend ausgelegt werden kann, dass Leistungen zur Unterhaltssicherung begehrt werden. Dabei ist nicht erforderlich, dass erklärt wird, welche Leistungen im einzelnen geltend gemacht werden (vgl. 4 a.1 der Hinweise des Bundesministeriums der Verteidigung zur Durchführung des Unterhaltssicherungsgesetzes). Ebenso wenig sind - wie sich aus dem Fehlen einer entsprechenden gesetzlichen Regelung ergibt - für die Zulässigkeit des Antrags sonstige inhaltliche Angaben notwendig. Wird ein solcher Antrag auf Unterhaltssicherung innerhalb der Frist des § 4 a Abs. 4 USG gestellt, erlischt das Antragsrecht nicht.

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Vgl. Eichler/Oestreicher, a.a.O., § 4 a Anm. III.1.

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Aus dem bei der Unterhaltssicherungsbehörde des Beklagten gestellten Antrag vom 5. Juni 1999 ist der Wille des Klägers zweifelsfrei erkennbar, dass Leistungen zur Unterhaltssicherung begehrt werden. Das reicht als Antrag im Sinne des § 4 a Abs. 1 USG und damit zur Wahrung der Antragsfrist aus. Dass der Kläger die begehrte Leistung durch Ankreuzen der Rubrik 2.4 "Mindestleistung" auf dem amtlichen Vordruck konkretisiert hat, ist für die Zulässigkeit des Antrags ohne Belang. Die Verwendung des gesetzlich nicht vorgeschriebenen Formulars dient der Verwaltungsvereinfachung. Es soll den Wehrpflichtigen im Rahmen seiner gemäß § 20 Abs. 1 USG bestehenden Auskunftspflicht zur Abgabe aller erforderlichen Angaben einschließlich der begehrten Leistungsart veranlassen und die Behörde in die Lage versetzen, möglichst rasch abschließend zu entscheiden. Das Ausfüllen des Antragsformulars erleichtert damit lediglich die Überprüfung der materiellen Anspruchsvoraussetzungen. Werden die Auskünfte vom Wehrpflichtigen und den Familienangehörigen erst nach längerer Zeit - u.U. später als drei Monate nach Beendigung des auf Grund der Wehrpflicht geleisteten Wehrdienstes - erteilt, verzögert sich die Bearbeitung und Auszahlung der Leistungen. Die späte Auskunftserteilung steht dem Anspruch auf Unterhaltssicherung jedoch auch dann nicht entgegen, sofern nur der Antrag rechtzeitig gestellt wurde. Für die Erteilung der Auskünfte nach § 20 Abs. 1 USG ist eine gesetzliche Frist nicht vorgesehen. Die in § 4 a Abs. 4 USG bestimmte Frist bezieht sich nach ihrem klaren Wortlaut nur auf die Stellung des Antrags; dieser muss die für die Bewilligung einer Leistung zur Unterhaltssicherung notwendigen Angaben nicht enthalten. Werden für die Feststellung der Leistungen nach dem Unterhaltssicherungsgesetz erhebliche Angaben nicht gemacht, kann die Behörde im Rahmen der Mitwirkungslast des Wehrpflichtigen und der Familienangehörigen davon ausgehen, dass Anspruchsvoraussetzungen nicht nachgewiesen sind und - ggf. nach Setzung einer behördlichen Frist zur Erfüllung der Auskunftspflichten (vgl. § 31 Abs. 2, 7 VwVfG) - über den Antrag in der Sache entscheiden.

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Dem Anspruch des Klägers auf Bewilligung von Leistungen nach § 13 a USG steht jedoch der bestandskräftige Bescheid des Beklagten vom 15. Juni 1999, mit dem dem Kläger die Mindestleistung bewilligt wurde, entgegen. Über den Anspruch des Klägers auf Unterhaltssicherungsleistungen für die Wehrübung vom hat der Beklagte abschließend entschieden.

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Maßgebend für den Umfang der Bindungswirkung in sachlicher Hinsicht ist der durch den bekannt gegebenen Inhalt des Verwaltungsakts bestimmte, wenn nötig durch Auslegung näher festzulegende Entscheidungsgegenstand, also die im Verwaltungsakt verbindlich mit Wirkung nach außen getroffene Regelung.

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Vgl. Sachs, in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 6. Aufl., § 43 Rn. 54.

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Welchen Inhalt der Verwaltungsakt hat, ist nach den Auslegungsgrundsätzen zu bestimmen, die für die Auslegung von Willenserklärungen allgemein gelten. Insoweit ist die Auslegungsregel des § 133 BGB entsprechend anwendbar. Für die Bedeutung der Erklärung kommt es damit nicht auf den inneren Willen des Bearbeiters an, sondern auf den erklärten Willen, wie ihn der Empfänger bei objektiver Würdigung verstehen konnte. Unklarheiten müssen hierbei zu Lasten der Verwaltung gehen.

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Vgl. BVerwG, Urteil vom 18. Juni 1980 - 6 C 55/79 -, BVerwGE 60, 223, 228 f.

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Bei der Auslegung kommen auch Umstände vor und beim Ergehen der behördlichen Maßnahme in Betracht.

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Danach durfte der Kläger den Bescheid vom 15. Juni 1999 bei objektiver Auslegung nicht dahingehend verstehen, dass die Bewilligung der Mindestleistung als Abschlagszahlung auf erst zukünftig - nämlich nach Vorlage des Einkommensteuerbescheids - zu bewilligende Leistungen für Selbstständige gemäß § 13 a USG erfolgen sollte. Vielmehr wurde erkennbar mit der Bewilligung der Mindestleistung entschieden, dass für die Dauer der Wehrübung vom bis über die bewilligte Mindestleistung hinaus weitergehende Leistungen nicht mehr beansprucht werden können. Der Kläger hat mit seinem Antrag vom 5. Juni 1999, so wie ihn die Unterhaltssicherungsbehörde aus ihrer Sicht bei verständiger Würdigung verstehen durfte, nicht erkennen lassen, dass er über die Mindestleistung hinaus Leistungen für Selbständige begehrte. Gleichlautende Anträge auf die Gewährung der Mindestleistung hatte der Kläger bereits am 9. Oktober 1997 und 20. Oktober 1997 gestellt, während er in den anderen Unterhaltssicherungsverfahren teilweise ausschließlich die Leistungen für Selbstständige, teilweise beide Leistungen nach § 13 a USG und § 13 c USG beantragt hatte. Vor diesem Hintergrund musste der Beklagte, anders als der Kläger meint, kein Erklärungsversehen annehmen. Auf den Antrag des Klägers vom 5. Juni 1999 nimmt der Bewilligungsbescheid Bezug. Die im Bescheid aufgeführten Leistungen nach §§ 13, 13a und 13 b USG sind, anders als die Mindestleistung, nicht nur nicht angekreuzt, sondern die für die Höhe der Leistung jeweils vorgesehenen Kästchen sind zusätzlich gestrichen. Darin kommt der Erklärungswille des Beklagten, eine abschließende Entscheidung über die dem Kläger auf Grund der Wehrübung vom bis 1999 zustehenden Leistungen zu treffen, hinreichend deutlich zum Ausdruck. Das war für den Kläger unter Berücksichtigung der vorangegangenen Unterhaltssicherungsverfahren auch erkennbar. Den Bescheiden vom 14. Juni 1993, 7. September 1993, 13. Juni 1994 und 17. Januar 1997, mit denen dem Kläger die Mindestleistung bewilligt wurde, lagen Anträge des Klägers auf Gewährung von Leistungen für Selbstständige zugrunde. In der Begründung der Bescheide heißt es ausdrücklich, dass eine Berechnung nach § 13 a USG erst nach Vorlage des Einkommensteuerbescheides möglich ist. Ferner war dem Kläger jeweils vorher ein Fragebogen zum Antrag auf Leistungen für Selbstständige nach § 13 a USG übersandt worden. Unter diesen Umständen besteht der Regelungsgehalt der Bewilligungsbescheide erkennbar darin, die Mindestleistung nach § 13 c Abs. 1 USG als Abschlagszahlung auf erst zukünftig zu bewilligende Leistungen für Selbstständige zu gewähren (vgl. Ziffer 13c.1 der Hinweise des Bundesministeriums der Verteidigung zur Durchführung des Unterhaltssicherungsgesetzes). In dem Bescheid vom 21. Oktober 1998 war zwar die Mindestleistung gewährt worden, ohne dass in der Begründung auf eine nachfolgende Berechnung nach § 13 a USG hingewiesen worden war. Einen Fragebogen hatte der Kläger jedoch erhalten. Bei verständiger Würdigung war daraus auf eine Abschlagszahlung zu schließen. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem Bewilligungsbescheid vom 30. Januar 1998. Wie im hier streitigen Bescheid war weder in der Begründung auf die Voraussetzungen für eine Berechnung nach § 13 a USG hingewiesen, noch ein Fragebogen übersandt worden. Gleichwohl wurden dem Kläger unter dem 21. Februar 2001 nachträglich Leistungen für Selbstständige bewilligt. Dort hatte der Kläger jedoch neben der Mindestleistung auch die Leistungen nach § 13 a USG beantragt. Der Inhalt eines Verwaltungsakts wird im Antragsverfahren maßgebend vom Antrag und den darin enthaltenen tatsächlichen Angaben mitbestimmt, sofern in dem Bescheid - so wie hier - darauf Bezug genommen wird. In diesem Fall wird man annehmen können, dass die Mindestleistung vorab bewilligt und über den - noch offenen - Antrag auf Leistungen nach § 13 a USG später entschieden werden sollte. Demgegenüber war im vorliegenden Fall nur ein Antrag auf die Mindestleistung gestellt worden. Dass dem Kläger erst später bewusst wurde, dass er die Leistungen für Selbstständige versehentlich nicht beantragt hatte, ist unerheblich. Für die Auslegung von Willenserklärungen der Verwaltung gemäß § 133 BGB kommt es auf den objektiven Erklärungswert für den Empfänger an, nicht auf sein konkretes subjektives Verständnis. Bei verständiger Würdigung folgt aus dem Umstand, dass für eine bestimmte Wehrübung die Mindestleistung beantragt und bewilligt wurde, dass es sich dabei um die diesen Sachverhalt abschließende Zahlung handelt.

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Ob die Voraussetzungen für die Gewährung eines Härteausgleichs gemäß § 23 Abs. 1 USG vorliegen, kann offen bleiben. Den gemäß § 4 a Abs. 1 USG erforderlichen Antrag

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vgl. Eichler/Oestreicher, a.a.O., § 4 a Anm. III.1.

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hat der Kläger nicht gestellt. Im übrigen setzt die Gewährung eines Ausgleichs das Einvernehmen der obersten Landesbehörde und des Bundesministeriums der Verteidigung (§ 23 Abs. 1 Satz 2 USG) voraus.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

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Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.