Zulassung der Berufung wegen Divergenz: Vorstandsmitgliedschaft in PKK-nahem Verein als exponierte exilpolitische Tätigkeit
KI-Zusammenfassung
Der Kläger beantragt die Zulassung der Berufung gegen ein Urteil des Verwaltungsgerichts zur Bewertung exilpolitischer Tätigkeit in einem PKK/KADEK-nahen Verein. Das Oberverwaltungsgericht lässt die Berufung wegen Divergenz zu und betont die Senatsrechtsprechung, wonach Vorstandsmitgliedschaft in einem solchen Verein regelmäßig eine exponierte exilpolitische Tätigkeit vermuten lässt. Gegenbeweise können durch besondere Umstände (z. B. übergroßer Vorstand, häufige Wechsel) das Gegenteil ergeben. Die aktive Wahrnehmung von Vorstandsfunktionen genügt für die Vermutungswirkung; eine zusätzliche Prüfung auf besonderen politischen Aussagegehalt ist unzulässig.
Ausgang: Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts wegen Divergenz zugelassen
Abstrakte Rechtssätze
Die aktive Mitgliedschaft als im Vereinsregister eingetragener Vorstand einer PKK/KADEK-nahen Exilorganisation begründet regelmäßig die Vermutung einer exponierten exilpolitischen Tätigkeit, da sie auf eine lenkende oder maßgebliche Funktion hinweist.
Diese Vermutungswirkung kann durch erkennbare, gegenteilige Anhaltspunkte entkräftet werden, insbesondere bei unverhältnismäßig großem Vorstand oder auffällig häufigem Wechsel der Vorstandsmitglieder.
Bei der Würdigung ist in einer Gesamtbetrachtung zu ermitteln, ob Vorstandsmitgliedschaft und übrige Aktivitäten den Betroffenen als Ideenträger oder Initiator erscheinen lassen, so dass ein Verfolgungsinteresse des Herkunftsstaates anzunehmen ist.
Eine bloß passiv-untergeordnete Stellung im Vorstand kann die Einstufung als nicht exponierte Tätigkeit rechtfertigen; die Annahme erfordert jedoch mehr als bloße kulturelle Betätigung oder geringfügige organisatorische Aufgaben.
Die von der Verwaltungsinstanz geforderte zusätzliche Prüfung, ob die Vorstandstätigkeit einen besonderen politischen Aussagegehalt hat, weicht von der ständigen Rechtsprechung ab und ist nicht erforderlich, weil die aktive Wahrnehmung einer Vorstandsfunktion an sich die Vermutung exponierter Tätigkeit begründet.
Zitiert von (2)
1 zustimmend · 1 neutral
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Arnsberg, 14 K 254/02.A
Tenor
Die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Arnsberg vom 16. April 2003 wird zugelassen.
Die Verteilung der Kosten des Antragsverfahrens bleibt der Entscheidung über die Berufung vorbehalten.
Gründe
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung ist begründet.
Die Berufung ist gem. § 78 Abs. 3 Nr. 2 AsylVfG wegen Divergenz zuzulassen. Das Verwaltungsgericht hat seiner Entscheidung einen von der Entscheidung des Senats vom 27. Juni 2002 - 8 A 4782/99.A - abweichenden Tatsachensatz zur Bewertung exilpolitischer Tätigkeit in einem der PKK/KADEK nahe stehenden Verein zu Grunde gelegt.
Nach der angeführten Entscheidung des Senats ist die Betätigung in einer der PKK bzw. KADEK nahe stehenden, linksextremistischen oder aus anderen Gründen als militant staatsfeindlich eingestuften Exilorganisation im Regelfall als exponierte exilpolitische Tätigkeit einzustufen, wenn der Betreffende zu dem aus dem Vereinsregister ersichtlichen Vorstand der Organisation zählt, weil dies auf eine lenkende oder jedenfalls maßgebliche Funktion im Rahmen von Bestrebungen hinweist, die von den türkischen Sicherheitskräften und dem Geheimdienst als in hohem Maße staatsgefährdend betrachtet werden. Bei Vorliegen gegenteiliger Anhaltspunkte kann die Mitgliedschaft im Vorstand eines derartigen Vereins trotz Eintrags in das Vereinsregister anders zu bewerten sein, etwa dann, wenn es sich um einen unverhältnismäßig großen Vereinsvorstand handelt oder um einen Vereinsvorstand, dessen Mitglieder auffällig häufig wechseln.
Zu diesen Gesichtspunkten vgl. auch Senatsbeschluss vom 12. Mai 2003 - 8 A 1946/03.A - .
In Fällen dieser Art muss im Rahmen einer Gesamtwürdigung ermittelt werden, ob die Vorstandsmitgliedschaft im Zusammenhang mit den übrigen Aktivitäten des Betroffenen diesen in so hinreichendem Maße als Ideenträger oder Initiator in Erscheinung treten lassen, dass von einem Verfolgungsinteresse des türkischen Staates auszugehen ist.
Eine exilpolitische Tätigkeit ist auch dann trotz Vorstandsmitgliedschaft in einem PKK-Verein und der mit ihr verbundenen Vermutungswirkung nicht exponiert, wenn nicht erkennbar ist, dass der Asylbewerber im Vereinsvorstand mehr als nur untergeordnete Aufgaben zu erfüllen hat, also nur eine passiv- untergeordnete Stellung einnimmt. Allerdings ist ein solcher Fall nicht - wie das Verwaltungsgericht angenommen hat - schon dann gegeben, wenn der Betroffene "nur" für kulturelle Aktivitäten (Folkloreveranstaltungen, Bildung und Ausbildung von Jugendlichen) oder dafür zuständig ist, die Vereinsmitglieder zum Erscheinen bei Mitgliedervollversammlungen zu bewegen. Die hier angesprochene Fallgruppe einer passiv-untergeordneten Stellung dient lediglich zur Abgrenzung exponierter exilpolitischer Tätigkeit gegenüber Personen, die für den türkischen Staat trotz ihrer Mitgliedschaft in einem als staatsgefährdend angesehenen Verein ohne Interesse sind, etwa weil ihre Mitgliedschaft erkennbar nur für Zwecke des Asylverfahrens begründet worden ist. Wer in einem PKK-Verein oder einer vergleichbaren Exilorganisation als Mitglied des Vorstands die von ihm zu erfüllenden Aufgaben aktiv wahrnimmt, zählt zu dieser Fallgruppe auch dann nicht, wenn seine Tätigkeiten lediglich mittelbar als "politisch" einzustufen sind. Die Annahme des Verwaltungsgerichts, dass nur solche Vorstandstätigkeiten eine exponierte exilpolitische Betätigung darstellen, die einen besonderen politischen Aussagegehalt beinhalten, weicht von der Senatsrechtsprechung ab; sie läuft im übrigen darauf hinaus, die Kriterien für eine exponierte exilpolitische Tätigkeit zweifach zu prüfen, nämlich bei der Feststellung der Vorstandsmitgliedschaft und der Charakterisierung des betroffenen Vereins als PKK-Verein einerseits sowie bei der Bewertung der im konkreten Fall geleisteten Vorstandstätigkeit andererseits. Demgegenüber geht der Senat in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass die aktive Wahrnehmung einer Vorstandstätigkeit in einem derartigen Verein schon für sich genommen die Vermutung exponierter exilpolitischer Betätigung begründet.