Antrag auf Beiordnung und Zulassung der Berufung in Familiennamensverfahren abgewiesen
KI-Zusammenfassung
Der Kläger beantragte die Beiordnung eines Rechtsanwalts und die Zulassung der Berufung gegen ein Urteil des Verwaltungsgerichts in einem Verfahren über die Führung des Familiennamens. Die Beiordnung wurde abgelehnt, weil die Rechtsverfolgung aussichtslos ist und keine Zulassungsgründe substantiiert vorgetragen wurden. Die Zulassungsantrag wurde als unzulässig verworfen, weil der Kläger den Vertretungszwang nach §67 VwGO nicht erfüllte. Der Kläger trägt die Kosten; Streitwert 8.000 DM.
Ausgang: Beiordnung abgelehnt wegen Aussichtslosigkeit; Antrag auf Zulassung der Berufung als unzulässig verworfen mangels Vertretung durch zugelassenen Bevollmächtigten (§67 VwGO).
Abstrakte Rechtssätze
Die Beiordnung eines Rechtsanwalts nach §173 VwGO i.V.m. §78b ZPO setzt hinreichende Erfolgsaussichten der Rechtsverfolgung voraus; fehlt es hieran, ist die Beiordnung zu versagen.
Für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe im Zulassungsverfahren sind ebenfalls hinreichende Erfolgsaussichten erforderlich (§166 VwGO i.V.m. §114 ZPO).
Zulassung der Berufung zum Oberverwaltungsgericht ist unzulässig, wenn der Antragsteller den Vertretungszwang des §67 Abs. 1 VwGO nicht erfüllt; darauf erfolgte Hinweise heilen die Versäumnisse nicht.
Zulassungsgründe nach §124 Abs. 2 VwGO müssen substantiiert vorgetragen werden; pauschale oder nicht näher begründete Einwendungen genügen nicht und rechtfertigen keine Zulassung.
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Düsseldorf, 18 K 5925/99
Tenor
1. Der mit Schriftsatz vom 26. April 2000 gestellte Antrag des Klägers auf Beiordnung eines Rechtsanwaltes zur Wahrnehmung seiner Rechte im Zulassungsverfahren wird abgelehnt, weil es an den hierfür erforderlichen Voraussetzungen gemäß § 173 VwGO i.V.m. § 78 b Abs. 1 Satz 1 ZPO jedenfalls wegen Aussichtslosigkeit der Rechtsverfolgung fehlt. Zulassungsgründe i.S.v. § 124 Abs. 2 VwGO sind weder substantiiert vorgetragen noch sonst erkennbar. Namentlich bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO), die aus den zutreffenden Gründen des angegriffenen Urteils nicht zu beanstanden ist. Ein wichtiger Grund, der eine Änderung des vom Kläger aufgrund des wirksamen bestandskräftigen Bescheides vom 12. Dezember 1978 bereits mehr als 10 Jahre lang geführten Familiennamens rechtfertigen könnte, ist nicht gegeben. Zur Vermeidung von Wiederholungen verweist der Senat auf die ebenfalls zutreffende Begründung des auch vom Verwaltungsgericht in Bezug genommenen Bescheides des Beklagten vom 26. April 1999. Der Vortrag des Klägers im Zulassungsverfahren rechtfertigt keine hiervon abweichende Bewertung.
Da bereits die beantragte Beiordnung eines Rechtsanwaltes an den Voraussetzungen des § 78 b Abs. 1 ZPO scheitert, hat der Senat davon abgesehen, das Vorbringen im vorbezeichneten Schriftsatz in einen Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Zulassungsverfahren umzudeuten; denn dieser bliebe ebenfalls erfolglos, weil die Rechtsverfolgung aus den dargelegten Gründen keine hinreichenden Erfolgsaussichten bietet (§ 166 VwGO, § 114 ZPO).
2. Der weitere - allein statthafte und deshalb als zweckentsprechende Rechtsverfolgung dahin verstandene - Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 23. März 2000 wird als unzulässig verworfen, weil der Kläger bei der Antragstellung nicht durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule als Bevollmächtigten vertreten war, wie dies in § 67 Abs. 1 Sätze 1 und 2 VwGO vorgeschrieben ist. Auf den Vertretungszwang beim Oberverwaltungsgericht ist der Kläger sowohl in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Urteils als auch durch Verfügung der Berichterstatterin des vorliegenden Verfahrens vom 19. April 2000 hingewiesen worden.
Ein den aufgezeigten Anforderungen entsprechender Antrag kann nicht nachgeholt werden, nachdem die Frist für den Antrag auf Zulassung der Berufung abgelaufen ist (§ 124 a Abs. 1 Satz 1 VwGO).
3. Der Kläger trägt die Kosten des Antragsverfahrens (§ 154 Abs. 2 VwGO).
4. Der Streitwert wird auch für das Antragsverfahren auf 8.000,-- DM festgesetzt (§ 13 Abs. 1 GKG).
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 25 Abs. 3 Satz 2 GKG).