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Oberverwaltungsgericht NRW·8 A 175/03·22.06.2003

Antrag auf Zulassung der Berufung wegen Akteneinsicht/IFG NRW abgelehnt

Öffentliches RechtInformationsfreiheitsrechtVerwaltungsverfahrensrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Antragsteller beantragte die Zulassung der Berufung gegen das Urteil des VG Minden und begehrte Akteneinsicht sowie Auskünfte nach IFG NRW. Das OVG lehnte den Zulassungsantrag ab. Es stellte fest, dass nach §29 VwVfG NRW Akteneinsicht nur Beteiligten eines Verwaltungsverfahrens zusteht und nach §9 IFG NRW für personenbezogene Daten ein rechtliches Interesse erforderlich ist. Mangels dargelegten rechtlichen Interesses und fehlender Verfahrenseinleitung bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils.

Ausgang: Antrag auf Zulassung der Berufung abgelehnt; Zulassungsantrag mangels ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des VG-Urteils verworfen

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Berufung ist nach §124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO nur zuzulassen, wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen Urteils bestehen; hierfür müssen gewichtige Gründe für eine rechtliche Überprüfung vorliegen.

2

§29 VwVfG NRW gewährt Akteneinsicht nur den Beteiligten eines Verwaltungsverfahrens; ohne Einleitung eines Verwaltungsverfahrens besteht kein Einsichtsanspruch.

3

§9 IFG NRW verlangt für die Zugänglichmachung personenbezogener Informationen ein sogenanntes rechtliches Interesse, das einen unmittelbaren Zusammenhang mit den Rechtsverhältnissen des Antragstellers aufweist.

4

Die Offenbarung personenbezogener Daten nach Informationsfreiheitsrecht setzt voraus, dass die Kenntnis der Daten zur Verfolgung von Rechten oder zur Abwehr von Ansprüchen erforderlich ist.

Zitiert von (18)

18 zustimmend

Relevante Normen
§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO§ 29 VwVfG NRW§ 9 VwVfG NRW§ 32 StVO§ 9 Abs. 1 lit. e IFG NRW§ 9 IFG NRW

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Minden, 3 K 1201/02

Tenor

Der Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Minden vom 15. November 2002 wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Antragsverfahrens.

Der Streitwert wird für das Antragsverfahren auf 4.000 Euro festgesetzt.

Gründe

2

Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.

3

Nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO muss die Berufung zugelassen werden, wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen Urteils bestehen. Dies ist dann der Fall, wenn erhebliche Gründe dafür sprechen, dass die Entscheidung des Verwaltungsgerichts im Ergebnis aus den in der Antragsschrift genannten Gründen einer rechtlichen Überprüfung nicht standhalten wird; hiervon abweichend ist nach Auffassung einiger Obergerichte die Berufung schon dann zuzulassen, wenn gewichtige Gründe gegen die Richtigkeit der Entscheidung sprechen, so dass ein Erfolg des Rechtsmittels ebenso wahrscheinlich ist wie ein Misserfolg.

4

Vgl. Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, Stand: Juli 2000, § 124 Rn. 119 ff. m.w.N., § 124a Rn. 85.

5

Im vorliegenden Fall kann die Frage, welcher dieser beiden Maßstäbe zu Grunde zu legen ist, offen bleiben, weil die in der Antragsschrift geltend gemachten Bedenken gegen die Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils nicht durchgreifen.

6

Das Verwaltungsgericht hat zutreffend einen Akteneinsichtsanspruch des Klägers auf der Grundlage von § 29 VwVfG NRW verneint. Die Vorschrift begründet nach ihrem eindeutigen Wortlaut nur für die Beteiligten eines Verwaltungsverfahrens ein Recht auf Einsicht in die das jeweilige Verfahren betreffenden Akten. Ein Verwaltungsverfahren im Sinne des § 9 VwVfG NRW ist nicht eingeleitet worden. Dafür bedarf es einer entsprechenden Willensentscheidung der Behörde.

7

Vgl. P. Stelkens/Schmitz in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 6. Aufl., § 9 Rdnr. 95, 105.

8

Dem Schreiben des Beklagten vom 18. Januar 2002 ist erkennbar der Wille der Behörde zu entnehmen, aufgrund der Beschwerde von Anwohnern und Benutzern der O.---------straße (noch) kein Verfahren gegen den Kläger einzuleiten. Der Beklagte bezweckt mit dem allgemeinen Hinweis auf die aus § 32 StVO folgenden Pflichten gerade, ein förmliches Verwaltungsverfahren zu vermeiden. Die Häufigkeit der Beschwerden ist unerheblich.

9

Die Annahme des Verwaltungsgerichts, der Kläger habe ein rechtliches Interesse an der Kenntnis der begehrten Information gemäß § 9 Abs. 1 lit. e des Gesetzes über die Freiheit des Zugangs zu Informationen für das Land Nordrhein-Westfalen (Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen - IFG NRW) vom 27. November 2001 (GV NRW S. 806) nicht geltend gemacht, ist ebenfalls nicht zu beanstanden.

10

Die mit den Datenerhebungs- und Übermittlungsvorschriften des Datenschutzgesetzes Nordrhein-Westfalen korrespondierende Vorschrift des § 9 IFG NRW dient dem Schutz des Einzelnen auf informationelle Selbstbestimmung, die von dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht des Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG umfasst wird.

11

Vgl. Begründung des Gesetzesentwurfs der Fraktion der SPD und der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen, Landtag Nordrhein-Westfalen, 13. Wahlperiode, Drucksache 13/1311.

12

Personenbezogene Informationen sind grundsätzlich schutzwürdig (§ 9 Abs. 1, 1. Halbsatz IFG NRW) und dürfen nur ausnahmsweise zugänglich gemacht werden. Die Offenbarung solcher Daten gemäß § 9 Abs. 1 lit. e IFG NRW verlangt daher nicht nur ein "berechtigtes Interesse", sondern ein weitergehendes "rechtliches Interesse" des Antragstellers an der Kenntnis der begehrten Information.

13

Es liegt vor, wenn ein unmittelbarer Zusammenhang mit Rechtsverhältnissen des Auskunftsbegehrenden besteht.

14

Vgl. zum rechtlichen Interesse an der Übermittlung personenbezogener Daten an Personen oder Stellen außerhalb des öffentlichen Bereichs nach § 16 Abs. 1 Satz 1 lit. c DSG NRW: Stähler, Datenschutzgesetz Nordrhein-Westfalen, 2. Aufl., Erl. § 16 Nr. 3c.

15

Die Kenntnis der Daten muss zur Verfolgung von Rechten oder zur Abwehr von Ansprüchen erforderlich sein.

16

Vgl. zum rechtlichen Interesse an der Einsicht in Personenstandsbücher: OLG Frankfurt, Beschluss vom 3. Dezember 1999, - 20 W 445/97 -, NJW-RR 2000, 960- 962

17

Daran fehlt es hier. Der Kläger hat weder geltend gemacht, einem Straf- oder Ordnungswidrigkeitenverfahren oder einem sonstigen Verfahren ausgesetzt zu sein, in dessen Rahmen es ggf. auf die Namen der Beschwerdeführer ankommt, noch hat er seinerseits ein Verfahren eingeleitet, um die gegen ihn erhobenen Vorwürfe auszuräumen. Für die Erstattung einer Strafanzeige ist die Kenntnis der Namen der Anwohner und Benutzer, die sich beschwert haben, nicht erforderlich.

18

Aus dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 27. Februar 2003 (2 C 10.02) kann der Kläger nichts für sich herleiten. Das dortige Verfahren betraf den aus der Fürsorgepflicht des Dienstherrn abgeleiteten Auskunftsanspruch eines Beamten und ist daher mit dem vorliegenden Fall nicht vergleichbar.

19

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 13 Abs. 1 Satz 2 GKG.

20

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 25 Abs. 3 Satz 2 GKG).