Antrag auf Zulassung der Berufung gegen Fahrtenbuchauflage abgelehnt
KI-Zusammenfassung
Der Antragsteller beantragt die Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Köln über eine Fahrtenbuchauflage. Streitpunkt ist, ob ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bzw. eine Divergenz vorliegen. Das Gericht verneint beides: Der Halter habe keine Mitwirkungsbereitschaft gezeigt (u.a. Nichterscheinen zur Vernehmung), ein Ermittlungsdefizit sei daher unerheblich. Kosten- und Streitwertentscheidungen werden getroffen.
Ausgang: Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des VG Köln wegen Fahrtenbuchauflage abgelehnt; Antragsteller trägt die Kosten.
Abstrakte Rechtssätze
Die Berufung ist nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO nur zuzulassen, wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen Urteils bestehen.
Die Prüfung im Zulassungsverfahren beschränkt sich auf die in der Antragsbegründung vorgetragenen Darlegungen des Antragstellers.
Der Fahrzeughalter ist grundsätzlich verpflichtet, Angaben zur Person zu machen, die sein Fahrzeug zum relevanten Zeitpunkt geführt hat; ein aussagekräftiges Ermittlungsfoto ist hierfür nicht unerlässlich.
Ein etwaiges Ermittlungsdefizit der Behörde ist unerheblich, wenn der Betroffene keine erkennbare Bereitschaft zur Mitwirkung zeigt (z.B. unentschuldigtes Nichterscheinen zu einer Vorladung).
Eine Divergenzrüge nach § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO setzt voraus, dass das Verwaltungsgericht mit einem seine Entscheidung tragenden abstrakten Rechts- oder Tatsachensatz von einem der in der Norm genannten Gerichte abweicht.
Zitiert von (4)
3 zustimmend · 1 neutral
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Köln, 11 K 8160/99
Tenor
Der Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Köln vom 1. Februar 2002 wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Antragsverfahrens.
Der Streitwert wird für das Antragsverfahren auf 1500 Euro festgesetzt.
Gründe
Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.
1. Die Berufung ist nicht nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen. Nach dieser Vorschrift muss die Berufung zugelassen werden, wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen Urteils bestehen. Dies ist dann der Fall, wenn erhebliche Gründe dafür sprechen, dass die Entscheidung des Verwaltungsgerichts im Ergebnis aus den in der Antragsschrift genannten Gründen einer rechtlichen Überprüfung nicht standhalten wird; hiervon abweichend ist nach Auffassung einiger Obergerichte die Berufung schon dann zuzulassen, wenn gewichtige Gründe gegen die Richtigkeit der Entscheidung sprechen, so dass ein Erfolg des Rechtsmittels ebenso wahrscheinlich ist wie ein Misserfolg.
Vgl. Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, Stand: Juli 2000, § 124 Rn. 119 ff. m.w.N., § 124a Rn. 85.
Im vorliegenden Fall kann die Frage, welcher dieser beiden Maßstäbe zu Grunde zu legen ist, offen bleiben, weil die von der Antragsschrift geltend gemachten Bedenken gegen die Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils nicht durchgreifen. Dabei ist die Prüfung des Berufungsgerichts im Zulassungsverfahren auf die Darlegungen in der Antragsbegründung beschränkt.
Der Einwand des Klägers, die Verwaltungsbehörde habe keine angemessenen Ermittlungen zur Feststellung des Fahrers getroffen, führt nicht zur Annahme ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen Urteils. Es kann insoweit dahin stehen, ob dem Kläger das Ermittlungsfoto übersandt worden ist und ob eine Versendung der Ermittlungsakten an die Prozessbevollmächtigten des Klägers zum Zwecke der Akteneinsicht in Betracht gekommen ist. Ein etwaiges Ermittlungsdefizit ist unerheblich, weil der Kläger unabhängig davon nicht die erforderliche Bereitschaft zur Mitwirkung an der Aufklärung des Verkehrsverstoßes hat erkennen lassen. Seine Annahme, dass die Verwaltungsbehörde nicht erwarten könne, dass der Halter ohne weitere Ermittlungen Auskunft erteilen könne, geht fehl. Es ist grundsätzlich Sache des Halters, Angaben zu der Person zu machen, die im fraglichen Zeitpunkt sein Fahrzeug geführt hat. Die Fertigung eines (aussagekräftigen) Fotos des Fahrzeugführers, der den Verkehrsverstoß begangen hat, ist nicht erforderlich und häufig auch gar nicht möglich. Das Vorliegen eines Fotos erleichtert nur in vielen Fällen die Ermittlungstätigkeit der Behörde.
Vgl. Beschluss des Senats vom 7. Juni 2002 - 8 A 5736/00.
Unabhängig von der Frage, ob der Kläger auch ohne Ansicht des Radarfotos in der Lage gewesen ist, den Fahrer seines Fahrzeugs zu benennen, hätte er jedenfalls die erforderlichen Angaben nach Vorlage des Fotos bei der vorgesehenen Vernehmung am 15. Januar 1999 machen können. Der Vorladung zur Vernehmung ist er jedoch ohne ausreichende Entschuldigung nicht gefolgt, vgl. Beschluss des Amtsgerichts Köln vom 17. März 1999 - 805 OWi 969/99 -.
2. Die geltend gemachte Abweichung von den Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts vom 17. Dezember 1982 - 7 C 3.80 -, Buchholz 442.16 § 31 a StVZO Nr. 12, und 9. Dezember 1993 - 11 B 113.93 - liegt ebenfalls nicht vor. Eine Divergenz i.S.d. § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO ist nur gegeben, wenn das Verwaltungsgericht mit einem seine Entscheidung tragenden abstrakten Rechts- oder verallgemeinerungsfähigen Tatsachensatz von einem der in § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO bezeichneten Gerichte aufgestellten ebensolchen Rechts- oder Tatsachensatz abweicht. Der Kläger benennt indes keinen solchen Rechts- oder Tatsachensatz, den das Verwaltungsgericht abweichend vom Bundesverwaltungsgericht ausdrücklich oder stillschweigend aufgestellt hätte, sondern rügt lediglich die nach seiner Auffassung fehlerhafte Anwendung der in den genannten Entscheidungen enthaltenen Rechtssätze. Dies begründet die Divergenzrüge nicht. Eine konkrete Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen, von dem das Verwaltungsgericht abgewichen sein könnte, nennt die Antragsschrift nicht.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
Die Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 13 Abs. 1, 14 Abs. 1 GKG. Der Senat bemisst das wirtschaftliche Interesse an Verfahren, in denen um die Rechtmäßigkeit einer Fahrtenbuchauflage gestritten wird, mit 250,00 EUR für jeden Monat der Fahrtenbuchauflage.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 25 Abs. 3 Satz 2 GKG).