Ablehnung der Berufungszulassung wegen Erledigung der Fahrtenbuchauflage
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin beantragt die Zulassung der Berufung gegen ein VG-Urteil, in dem eine Fahrtenbuchauflage angeordnet wurde. Das OVG lehnt den Zulassungsantrag ab, weil die Fahrtenbuchauflage bereits befristet erledigt ist. Ein gestellter Fortsetzungsfeststellungsantrag genügt nicht, da ein berechtigtes Interesse nach §113 Abs.1 Satz4 VwGO nicht substantiiert dargelegt wurde. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Ausgang: Antrag auf Zulassung der Berufung abgelehnt; Zulassungsverfahren als unzulässig verworfen, da die Fahrtenbuchauflage erledigt ist und kein Fortsetzungsfeststellungsinteresse dargelegt wurde.
Abstrakte Rechtssätze
Die Zulassung der Berufung ist abzulehnen, wenn der angefochtene Verwaltungsakt erledigt ist und kein berechtigtes Fortsetzungsfeststellungsinteresse dargelegt wird.
Ein Fortsetzungsfeststellungsantrag nach § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO setzt ein konkretes und berechtigtes Interesse an der Feststellung der Rechtswidrigkeit des erledigten Verwaltungsakts voraus.
Das Vorbringen, aus dem sich ein Fortsetzungsfeststellungsinteresse ergeben soll, ist substantiiert mit Tatsachen zu belegen; bloße Behauptungen genügen nicht.
Die Kostenentscheidung im Zulassungsverfahren richtet sich nach § 154 Abs. 2 VwGO; der unterlegene Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
Bei der Streitwertbemessung für Verfahren über die Rechtmäßigkeit einer Fahrtenbuchauflage kann das wirtschaftliche Interesse mit 250 EUR je Monat der Auflage angesetzt werden.
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Köln, 11 K 4495/03
Tenor
Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Köln vom 15. Oktober 2003 wird abgelehnt.
Die Klägerin trägt die Kosten des Antragsverfahrens.
Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 3.000,00 EUR festgesetzt.
Gründe
Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.
Auf die in der Antragsschrift dargelegten Gründe kommt es nicht mehr an, weil sich die angefochtene Fahrtenbuchauflage - wie die Klägerin selbst erkannt hat - erledigt hat; denn die der Klägerin auferlegte Pflicht zum Führen eines Fahrtenbuchs ist bis zum 31. März 2004 befristet gewesen.
Die Berufung ist auch nicht etwa deshalb zuzulassen, weil die Klägerin mit Schriftsatz vom 3. September 2004 einen so genannten Fortsetzungsfeststellungsantrag gestellt hat. Dabei kann auf sich beruhen, ob - wofür Einiges sprechen mag - in einem Verfahrensstadium der hier vorliegenden Art eine etwaige Fortsetzungsfeststellung als geändertes Klageziel geltend gemacht werden kann.
Vgl. in diesem Zusammenhang: BVerwG, Beschluss vom 21. August 1995 - 8 B 43.95 - NVwZ-RR 1996, 122 f.; Bader, in: Bader/Funke-Kaiser/Kuntze/von Albedyll, VwGO, 2. Aufl., Heidelberg 2002, § 124 a Rdnr. 88.
Voraussetzung für eine derartige Sachentscheidung nach § 113 Abs.1 Satz 4 VwGO ist jedenfalls ein berechtigtes Interesse der Klägerin an der Feststellung der Rechtswidrigkeit des erledigten Verwaltungsakts. Tatsachen, aus denen sich ein solches Fortsetzungsfeststellungsinteresse im Sinne des § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO ergeben soll,
vgl. BVerwG, Beschluss vom 21. August 1995 - 8 B 43.95 -, a.a.O.; Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 10. Mai 2001 - 3 B 100/01 -, juris,
hat die Klägerin in ihrem Schriftsatz vom 3. September 2004 - nach telefonischem rechtlichen Hinweis durch den Berichterstatter - nicht dargelegt. Ein Fortsetzungsfeststellungsinteresse ist auch im Übrigen nicht ersichtlich.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
Die Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 25 Abs. 2 Satz 1, 13 Abs. 1 Satz 1, 14 Abs. 1 und Abs. 3 GKG in der bis zum Inkrafttreten des Kostenrechtsmodernisierungsgesetzes - KostRMoG - vom 5. Mai 2004 (BGBl. I S. 718) gültigen Fassung - GKG a.F. - (vgl. §§ 71 Abs. 1, 72 Nr. 1 GKG in der Fassung des KostRMoG). Der Senat bemisst das wirtschaftliche Interesse an Verfahren, in denen um die Rechtmäßigkeit einer Fahrtenbuchauflage gestritten wird, mit 250,00 EUR für jeden Monat der Fahrtenbuchauflage.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 25 Abs. 3 Satz 2 GKG a.F.)