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Oberverwaltungsgericht NRW·8 A 1405/02.A·17.04.2002

Zulassungsantrag nach §78 AsylVfG abgelehnt; §73 AsylVfG schließt §48 Abs.4 VwVfG aus

Öffentliches RechtAsylrechtVerwaltungsverfahrensrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Beklagte beantragte die Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Minden. Das OVG lehnte den Zulassungsantrag mangels Darlegung einer Divergenz zur obergerichtlichen Rechtsprechung und grundsätzlicher Bedeutung ab. Es stellte weiter klar, dass §73 Abs.2 AsylVfG bei unrichtigen Angaben eine zwingende Rücknahmepflicht begründet und die Anwendung der einjährigen Widerrufsfrist des §48 Abs.4 VwVfG ausscheidet. Die Entscheidung ist gemäß §80 AsylVfG unanfechtbar; die Beklagte trägt die Kosten.

Ausgang: Antrag auf Zulassung der Berufung nach §78 AsylVfG mangels Darlegung einer Divergenz und grundsätzlicher Bedeutung abgewiesen; Kostenentscheidung zugunsten des Klägers; unanfechtbar gemäß §80 AsylVfG.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Zulassung der Berufung nach § 78 AsylVfG setzt eine Abweichung von in der Rechtsprechung aufgestellten, die Entscheidung tragenden abstrakten Rechts- oder Tatsachensätzen voraus; bloße Verweise oder unterschiedliche Würdigungen genügen nicht.

2

Eine Divergenz i.S.v. § 78 Abs.3 Nr.2 AsylVfG liegt nur vor, wenn das Urteil einer unteren Instanz von einem die Entscheidung tragenden abstrakten Rechts- oder Tatsachensatz des BVerwG oder eines obersten Gerichts abweicht.

3

§ 73 Abs.2 AsylVfG begründet bei unrichtigen Angaben oder verschwiegenen Tatsachen eine zwingende Rücknahmepflicht der Anerkennung; diese spezielle Interessenbewertung schließt die Anwendung der einjährigen Widerrufsfrist des § 48 Abs.4 VwVfG aus.

4

Fragen, die sich anhand der bestehenden Rechtsprechung ohne weiteren Klärungsbedarf beantworten lassen, begründen keine grundsätzliche Bedeutung i.S.v. § 78 Abs.3 Nr.1 AsylVfG und rechtfertigen daher keine Zulassung der Berufung.

Zitiert von (10)

10 zustimmend

Relevante Normen
§ 78 Abs. 3 Nr. 2 AsylVfG§ 48 Abs. 4 VwVfG§ 73 Abs. 2 AsylVfG§ 72 - 73a AsylVfG§ Art. 16a GG§ 51 Abs. 1 AuslG

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Minden, 5 K 1380/00.A

Tenor

Der Antrag der Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Minden vom 15. Februar 2002 wird abgelehnt.

Die Beklagte trägt die Kosten des Antragsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Gründe

2

Der Antrag der Beklagten auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.

3

Die geltend gemachte Abweichung von der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts liegt nicht vor. Eine Divergenz i.S.d. § 78 Abs. 3 Nr. 2 AsylVfG ist nur gegeben, wenn das Urteil des Verwaltungsgerichts mit einem seine Entscheidung tragenden abstrakten Rechts- oder verallgemeinerungsfähigen Tatsachensatz von einem in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, des Oberverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts aufgestellten ebensolchen, die Entscheidung tragenden Rechts- oder Tatsachensatz abgewichen ist. Dies zeigt die Antragsschrift nicht auf. Entgegen der Auffassung der Beklagten hat das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 29. September 2000 - 9 C 12.00 - (NVwZ 2001, 335) lediglich entschieden, dass die Rücknahmevorschrift des § 48 VwVfG neben § 73 AsylVfG Anwendung findet. Dem vorgenannten Urteil ist jedoch nicht der entscheidungstragende Rechtssatz zu entnehmen, dass die Widerrufsfrist des § 48 Abs. 4 VwVfG keine Anwendung auf die Rücknahme der Asylanerkennung nach § 73 Abs. 2 AsylVfG findet. Vielmehr hat das Bundesverwaltungsgericht die Voraussetzungen des § 73 AsylVfG im konkreten Fall schon aus anderen Gründen verneint.

4

Die Antragsbegründung führt auch nicht auf eine grundsätzliche Bedeutung der vorliegenden Rechtssache (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylVfG). Die Frage, ob die Jahresfrist des § 48 Abs. 4 Satz 1 VwVfG unmittelbar oder analog auch im Rahmen des § 73 AsylVfG anzuwenden ist, bedarf keiner Klärung in einem Berufungsverfahren. Sie lässt sich ohne weiteres unter Berücksichtigung der bisherigen Rechtsprechung verneinend beantworten.

5

Ebenso: OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 20. Januar 2000 - 6 A 12169/99 -, InfAuslR 2000, 468; OVG Hamburg, Urteil vom 20. Dezember 1993 - Bf VII 10/92 - (Juris); vgl. ferner VG Bremen, Urteil vom 28. Juni 1999 - 4 K 22063/95.A - (Juris).

6

Die §§ 72 - 73 a AsylVfG enthalten ein gestuftes System von gesetzlichen Erlöschensgründen und zwingenden Aufhebungstatbeständen für die asylrechtliche Anerkennung nach Art. 16 a GG und § 51 Abs. 1 AuslG sowie für die Gewährung von ausländerrechtlichem Abschiebungsschutz durch das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge nach § 53 Abs. 1, 2, 4 oder 6 AuslG. Dieses Regelungssystem erfasst (nur) bestimmte, vom Gesetzgeber als spezialgesetzlich regelungsbedürftig angesehene Fallgruppen. § 73 Abs. 2 AsylVfG verschärft die allgemeine Regelung, welche die Rücknahme in das Ermessen der Behörde stellt (§ 48 VwVfG), zu einer Rücknahmepflicht für die Fallgruppe unrichtiger Angaben oder verschwiegener Tatsachen.

7

BVerwG, Urteil vom 19. September 2000 - 9 C 12.00 -, NVwZ 2001, 335 (338).

8

Sinn und Zweck der Sonderregelung einer uneingeschränkten Rücknahmepflicht nach § 73 Abs. 2 VwVfG ist es, dass die fehlende Verfolgungsgefahr im Falle unrichtiger Angaben oder verschwiegener Tatsachen regelmäßig auch zum Wegfall der Anerkennung als Asylberechtigter führt. Mit dieser gesetzlichen Interessenbewertung ist eine Anwendung des § 48 Abs. 4 Satz 1 VwVfG nicht vereinbar.

9

Vgl. zu einer vergleichbaren Interessenbewertung auch BVerwG, Urteil vom 8. September 1993 - 11 C 39.92 -, DVBl. 1994, 409.

10

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, § 83 b Abs. 1 AsylVfG.

11

Dieser Beschluss ist gemäß § 80 AsylVfG unanfechtbar.