Themis
Anmelden
Oberverwaltungsgericht NRW·8 A 1363/05.A·26.09.2006

Antrag auf PKH und Zulassung der Berufung im Asylverfahren abgelehnt

Öffentliches RechtAsylrechtAusländerrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger beantragte Prozesskostenhilfe und die Zulassung der Berufung gegen ein Urteil des VG Minden. Streitpunkt war, ob die UNHCR-Registrierung als Flüchtling die Rechtswirkung des § 60 Abs. 1 S. 2 AufenthG auslöst oder staatliche Anerkennung erforderlich ist. Das OVG verneint hinreichende Erfolgsaussichten und lehnt PKH sowie die Zulassung der Berufung ab. Es betont, dass UNHCR-Mandatsanerkennung nicht automatisch Flüchtlingsstatus nach der Genfer Konvention begründet, jedoch indizielle Bedeutung haben kann.

Ausgang: Anträge auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Zulassung der Berufung abgelehnt; Kläger trägt die Verfahrenskosten

Abstrakte Rechtssätze

1

Prozesskostenhilfe kann bei summarischer Prüfung versagt werden, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 VwGO i.V.m. § 114 ZPO).

2

Die Zulassung der Berufung gemäß § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylVfG setzt grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache voraus; liegt diese nicht vor, ist die Zulassung zu versagen.

3

Die Registrierung einer Person als Mandatsflüchtling durch den UNHCR begründet nicht automatisch die Anerkennung als Flüchtling im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention; die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft ist Sache des jeweiligen Vertragsstaats, in dessen Hoheitsgebiet die Person sich befindet.

4

Die UNHCR-Mandatsanerkennung entfaltet keine Bindungswirkung für ein nationales Asylverfahren, kann jedoch als starkes Indiz für das Vorliegen einer Flüchtlingseigenschaft herangezogen werden.

Zitiert von (2)

1 zustimmend · 1 neutral

Relevante Normen
§ 166 VwGO i.V.m. § 114 ZPO§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylVfG§ 60 Abs. 1 Satz 2 AufenthG§ 51 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 2. Alternative AuslG§ 154 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 83b AsylVfG§ 80 AsylVfG

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Minden, 8 K 6304/03.A

Tenor

1. Der Antrag des Klägers zu 1. auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt L. aus I. wird abgelehnt.

2. Der Antrag des Klägers zu 1. auf Zulassung der Berufung gegen das aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 9. März 2005 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Minden wird abgelehnt.

Der Kläger zu 1. trägt die Kosten des Antragsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Gründe

2

1. Der Antrag des Klägers zu 1. auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt L. aus I. ist unbegründet. Die beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet bei der im Prozesskostenhilfeverfahren gebotenen summarischen Prüfung aus den nachstehenden Gründen erkennbar keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 166 VwGO i.V.m. § 114 ZPO).

3

2. Der Antrag des Klägers zu 1. auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.

4

Die Berufung ist nicht gemäß § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylVfG wegen der geltend gemachten grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache zuzulassen. Der Kläger zu 1., nach seinen Angaben türkischer Staatsangehöriger kurdischer Volkszugehörigkeit, ist während eines Aufenthalts in einem UN-Lager im Irak als Flüchtling vom UNHCR registriert worden und hat hierüber einen Ausweis ("Refugee Identity Card") erhalten. Er hält für grundsätzlich klärungsbedürftig,

5

ob "die Rechtswirkung des § 60 Abs. 1 Satz 2 2. Alternative AufenthG (ehemals § 51 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 2. Alternative AuslG) bereits durch die Registrierung als Flüchtling durch den UNHCR ausgelöst (wird) oder (ob es) hierfür zusätzlich der staatlichen Anerkennung durch das Aufnahmeland des Flüchtlings (bedarf), in dem er sich zum Zeitpunkt der UNHCR-Registrierung befindet".

6

Diese Frage bedarf keiner grundsätzlichen Klärung. Sie lässt sich auf der Grundlage des Gesetzes und der bereits vorliegenden Rechtsprechung beantworten, ohne dass es der Durchführung eines Berufungsverfahrens bedarf.

7

Wer - wie der Kläger zu 1. - als Flüchtling durch den UNHCR registriert wird, wird nicht i.S.d. § 60 Abs. 1 Satz 2 AufenthG "außerhalb des Bundesgebietes als ausländischer Flüchtling" im Sinne des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt. Mit dem in der Vorschrift genannten "Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge" ist das Abkommen der Vereinten Nationen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 28. Juli 1951 in Verbindung mit dem Protokoll vom 21. Januar 1967 (Genfer Konvention) gemeint. Danach obliegt es jeweils dem Vertragsstaat, über die Flüchtlingseigenschaft von Personen, die sich auf seinem Hoheitsgebiet befinden, zu entscheiden.

8

Vgl. hierzu UNHCR, Handbuch über Verfahren und Kriterien zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft, Neuauflage 2003, S. 1.

9

Der Kläger zu 1. geht in seiner Fragestellung zu Recht davon aus, dass der Irak weder das Abkommen unterzeichnet, noch sonst deutlich gemacht hat, dass er aufgrund der Registrierung durch den UNHCR ihm als Flüchtling im Sinne des oben genannten Abkommens ansieht.

10

Die Registrierung durch den UNHCR als Flüchtling beruht auf der Entscheidung des UNHCR, eine hilfesuchende Person - entsprechend den in der Satzung des UNHCR niedergelegten Aufgaben des Hohen Kommissars - als sogenannten "Mandatsflüchtling" anzusehen. Die bloße Registrierung als Mandatsflüchtling beinhaltet jedoch nicht zwangsläufig die Rechtsstellung als Flüchtling im Sinne der Genfer Konvention. Die Definition des Flüchtlings in der Satzung des UNHCR entspricht zwar im Wesentlichen der Definition des Flüchtlings im Sinne der Genfer Konvention, ist jedoch nicht identisch mit ihr. Der UNHCR geht davon aus, dass Flüchtlinge, die seinem Schutz unterstehen (Mandatsflüchtlinge), den Schutz ungeachtet dessen genießen, ob sie sich in einem Land befinden, das Vertragspartei des Abkommens von 1951 und/oder des Protokolls von 1967 war, und ungeachtet der Tatsache, ob sie von ihrem Gastland als Flüchtling im Sinne eines dieser Vertragswerke anerkannt worden sind. Eine Person kann also gleichzeitig ein Mandatsflüchtling und ein Flüchtling im Sinne des Abkommens von 1951 oder des Protokolls von 1967 sein,

11

vgl. hierzu UNHCR, a.a.O., S. 6;

12

sie kann aber auch nur ein Mandatsflüchtling und nicht auch zugleich ein Flüchtling im Sinne des Abkommens von 1951 bzw. des Protokolls von 1967 sein. Dies hat der UNHCR in einer Stellungnahme vom 27. Dezember 2004 gegenüber dem Oberverwaltungsgericht Niedersachsen bestätigt und ausgeführt, dass die UNHCR-Mandatsanerkennung keine Bindungswirkung für ein im Bundesgebiet betriebenes Asylverfahren entfalte, ihr jedoch eine starke Indizwirkung zukomme.

13

OVG Niedersachsen, Urteil vom 7. Dezember 2005 - 11 LB 193/04 -, InfAuslR 2006, 157; ferner VG Freiburg, Urteil vom 7. Mai 2002 - 7 K 10114/00 -, jeweils m.w.N.

14

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 83 b AsylVfG.

15

Dieser Beschluss ist gemäß § 80 AsylVfG unanfechtbar.