Einstellung des Verfahrens nach Erledigung; Urteil des VG für wirkungslos erklärt
KI-Zusammenfassung
Die Parteien erklärten den Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt. Das Oberverwaltungsgericht stellte das Verfahren ein und erklärte das Urteil des Verwaltungsgerichts für wirkungslos. Die Kosten wurden der Billigkeit entsprechend hälftig verteilt, da die Erfolgsaussichten der Berufung offen blieben. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wurde auf 5.000 EUR festgesetzt.
Ausgang: Verfahren eingestellt; Urteil des VG für wirkungslos erklärt; Kosten hälftig; Streitwert 5.000 EUR
Abstrakte Rechtssätze
Erklären die Beteiligten den Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt, ist das Verfahren in entsprechender Anwendung der einschlägigen VwGO-Vorschriften einzustellen.
Ein vorinstanzliches Urteil ist für wirkungslos zu erklären, wenn die Hauptsache durch Erledigung entfallen ist (vgl. § 173 VwGO i.V.m. § 269 ZPO).
Bei erledigungsbedingter Einstellung entscheidet das Gericht über die Kosten nach billigem Ermessen (§ 161 Abs. 2 VwGO); eine hälftige Kostenteilung kann gerechtfertigt sein, wenn die Erfolgsaussichten der Fortführung offen geblieben sind.
Die Festsetzung des Streitwerts für das Berufungsverfahren richtet sich nach den Vorschriften des GKG (§§ 47, 52 GKG).
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Düsseldorf, 3 K 141/16
Tenor
Das Verfahren wird eingestellt.
Das Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 17. Mai 2016 ist wirkungslos.
Die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge tragen die Beteiligten jeweils zur Hälfte.
Der Streitwert wird auch für das Berufungsverfahren auf 5.000,- EUR festgesetzt.
Gründe
Das Verfahren ist in entsprechender Anwendung der §§ 87a Abs. 1 und 3, 125 Abs. 1 Satz 1 und 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen, nachdem die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben. Zur Klarstellung ist das Urteil des Verwaltungsgerichts für wirkungslos zu erklären (§ 173 Satz 1 VwGO i. V. m. § 269 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 2 ZPO).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO, wonach über die Kosten nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes zu entscheiden ist. Es entspricht der Billigkeit, die Kosten des Verfahrens zwischen den Beteiligten zu teilen. Dies trägt dem Umstand Rechnung, dass die Erfolgsaussichten der vom Beklagten eingelegten Berufung offen geblieben sind. Eine andere Kostenteilung ist nicht mit Blick auf die Erklärung des Beklagten gerechtfertigt, den streitgegenständlichen Umweltinspektionsbericht nicht (mehr) veröffentlichen zu wollen. Er hat damit nicht die von der Klägerin geltend gemachte Rechtswidrigkeit des Umweltinspektionsberichts zugestanden, sondern lediglich auf den Umstand reagiert, dass der streitgegenständliche Bericht durch einen inzwischen gefertigten neuen Umweltinspektionsbericht überholt worden ist.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 2 GKG.
Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).