Normenkontrolle: Keine Funktionslosigkeit eines Durchführungsplans trotz Abweichungen
KI-Zusammenfassung
Die Antragsteller begehrten im Normenkontrollverfahren die Nichtigerklärung eines Durchführungsplans, weil Festsetzungen zur Eingeschossigkeit, Dachneigung und Baulinien funktionslos geworden seien. Das OVG NRW lehnte den Antrag ab. Funktionslosigkeit setzt voraus, dass die Festsetzung auf unabsehbare Zeit nicht mehr verwirklicht werden kann und dies offensichtlich ist. Angesichts weiterhin überwiegend plankonformer Bebauung und fehlender Offensichtlichkeit vieler behaupteter Abweichungen blieb der Plan wirksam.
Ausgang: Normenkontrollantrag gegen den Durchführungsplan wegen behaupteter Funktionslosigkeit abgelehnt.
Abstrakte Rechtssätze
Eine bauplanerische Festsetzung wird wegen Funktionslosigkeit nur unwirksam, wenn die tatsächliche Entwicklung ihre Verwirklichung auf unabsehbare Zeit ausschließt und dies so offensichtlich ist, dass schutzwürdiges Vertrauen in ihre Fortgeltung nicht besteht.
Maßgeblich für die Funktionslosigkeit ist, ob die jeweilige Festsetzung noch geeignet ist, zur städtebaulichen Ordnung im Sinne des § 1 Abs. 3 BauGB im Plangebiet sinnvoll beizutragen; eine nur teilweise Nichtumsetzbarkeit genügt nicht.
Die Offensichtlichkeit planwidriger Zustände verlangt, dass sich die Abweichungen ohne aufwändige Ermittlungen oder komplizierte Berechnungen aus der Örtlichkeit ergeben.
Bei Festsetzungen zur Zahl der Vollgeschosse kann wegen der landesrechtlich geprägten Vollgeschoss-Ermittlung und topographischer Besonderheiten Offensichtlichkeit regelmäßig nur bei eindeutig erkennbarem, erheblichem Ausmaß planwidriger Bebauung angenommen werden.
Einzelne oder zahlenmäßig geringe Verstöße gegen Baulinien- oder Gestaltungsfestsetzungen tragen für sich genommen die Annahme der Funktionslosigkeit nicht.
Zitiert von (1)
1 zustimmend
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens in allen Instanzen als Gesamtschuldner.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Antragsteller wenden sich gegen den Durchführungsplan Nr. 5 der ehemaligen Gemeinde S. , die in die Antragsgegnerin eingemeindet worden ist, weil er ihrer Meinung nach funktionslos geworden ist.
Der Durchführungsplan erfasst ein östlich der B. gelegenes Gelände im Südosten von S. , dessen maximale Länge (von Südwesten nach Nordosten) über 1 km und dessen maximale Breite etwa in der Mitte des Plangebietes rund 300 m beträgt. Zu seinen südwestlichen und nordöstlichen Enden hin läuft das Plangebiet spitz zu. Der Plan setzt für das von ihm erfasste Gelände weit überwiegend Wohngebiete mit eingeschossiger offener Bauweise (B I o) und straßenseitigen Baulinien sowie die Fluchtlinien der zugehörigen Erschließungsstraßen fest. Kleinere Bereiche am Westrand des Plangebiets sind als zweigeschossig bebaubare Wohngebiete (B II o) bzw. als zweigeschossig bebaubare gemischte Gebiete (C II o) ausgewiesen. Ferner setzt der Plan im Norden eine größere öffentliche Grünfläche fest, auf der sich nunmehr der Friedhof von S. befindet, sowie im mittleren Bereich am Westrand des Plangebiets eine weitere kleinere öffentliche Grünfläche. Der Durchführungsplan setzt ferner unterschiedliche Dachneigungen für die Baugebiete fest, und zwar weit überwiegend solche von 46O bis 50O und in kleineren Teilbereichen insbesondere im Osten des Plangebiets solche von 28O bis 33O.
Die Antragsteller sind Eigentümer des Grundstücks Gemarkung S. Flur 32 Flurstück …. (C. Straße 14), auf dem ein Mehrfamilienhaus errichtet ist. Das Grundstück liegt südlich des Friedhofs in einem Bereich, der als B-I-o-Gebiet (Dachneigung 48O bis 50O) ausgewiesen ist. Für das Obergeschoss und das Erdgeschoss des Hauses wurde jeweils eine Wohnung genehmigt. Die Genehmigung einer Wohnnutzung auch im Kellergeschoss wurde den Antragstellern im Hinblick auf die festgesetzte eingeschossige Bebauung versagt. Auch tritt die von den Antragstellern erstellte Garage um 2 m vor die zur Straße hin festgesetzte Baulinie.
Der nach den Bestimmungen des Aufbaugesetzes in der Fassung vom 29. April 1952 (GV NW S. 75) erlassene Durchführungsplan kam in folgendem Verfahren zu Stande:
Nachdem ein Planentwurf erstellt worden war, beschloss der Rat der Gemeinde S. am 19. Mai 1960 die Annahme des Entwurfs und dessen Offenlegung, die vom 10. Juni 1960 bis 8. Juli 1960 einschließlich erfolgte. Die Bekanntmachung der Offenlegung wurde am 30. Mai 1960 im Rathaus von S. ausgehängt und am 11. Juli 1960 abgenommen. Mit Schreiben vom 27. Mai 1960 wurde die Bekanntmachung ferner dem Regierungspräsidenten L. zugeleitet, der sie unter dem Datum vom 1. Juni 1960 im Amtsblatt für den Regierungsbezirk L. vom 10. Juni 1960 veröffentlichte. Eine weitere Veröffentlichung der Bekanntmachung erschien im Kreisblatt vom 10. Juni 1960. Auf Grund der Offenlegung gingen verschiedene Einwendungen ein. In seiner Sitzung vom 6. Oktober 1960 befasste sich der Rat der Gemeinde S. mit den Einwendungen und beschloss, mehreren der Einwendungen ganz bzw. teilweise stattzugeben und sie im Übrigen zurückzuweisen. Zurückgewiesen wurde insbesondere auch der Vorschlag, an Stelle eingeschossiger eine zweigeschossige Bebauung zuzulassen. Hierzu ist in der Niederschrift über die Ratssitzung vom 6. Oktober 1960 u.a. ausgeführt:
"Der Rat vertritt die Auffassung, dass in der Höhenlage die Errichtung von zweigeschossigen Wohnbauten in gestalterischer Hinsicht nicht gut ist, zumal die Wohnbauten an den tieferliegenden Straßen alle eine zweigeschossige Bauweise aufweisen."
Mit Schreiben vom 18. September 1961 wurde der Durchführungsplan einschließlich Erläuterungsbericht dem Regierungspräsidenten L. zur "Genehmigung" zugeleitet. Dieser bestätigte mit Verfügung vom 3. November 1961 gemäß § 11 Abs. 2 des Aufbaugesetzes, dass der Durchführungsplan mit den Zielen des Leitplans übereinstimmt. Am 14. Dezember 1961 beschloss der Rat der Gemeinde S. daraufhin, den Durchführungsplan förmlich festzustellen. Diese förmliche Feststellung wurde im Kreisblatt vom 20. Januar 1962 bekannt gemacht.
Der Durchführungsplan wurde durch die 1. Änderung (Satzungsbeschluss vom 24. April 1985) in Teilbereichen geändert, die vom Grundstück der Antragsteller entfernt liegen. Eine weitere Änderung (Rücknahme der Baulinie für das unmittelbar nördlich des Grundstücks der Antragsteller gelegene Nachbargrundstück) erfolgte durch die 2. Änderung (Satzungsbeschluss vom 16. Juni 1993).
Die Antragsteller haben am 23. Mai 1995 den vorliegenden Normenkontrollantrag gestellt. Zur Begründung haben sie zunächst vorgetragen, sie seien antragsbefugt, weil der Durchführungsplan die von ihnen gewünschte bauliche Nutzung auf ihrem Grundstück nicht zulasse und auch der tatsächlich errichteten Garage entgegenstehe. Der Durchführungsplan sei auch unwirksam. Er sei bereits zu Unrecht nach den Vorschriften des Aufbaugesetzes und nicht nach denen des Bundesbaugesetzes (BBauG) aufgestellt worden, das bereits vor der abschließenden Beschlussfassung über den Durchführungsplan in Kraft getreten sei. In formeller Hinsicht verstoße der Plan gegen die Regelungen des § 11 Abs. 1 des Aufbaugesetzes, weil die Offenlegung des Planentwurfs nicht "rechtzeitig" ortsüblich bekannt gemacht worden sei. In materieller Hinsicht verstoße der Plan gegen das Abwägungsgebot. Die durch die Festsetzung eingeschossiger Bebauung nachteilig berührten Belange der betroffenen Grundeigentümer seien nicht ordnungsgemäß abgewogen. Auf beide Mängel könnten sie ‑ die Antragsteller ‑ sich auch jetzt noch berufen. Unwirksam sei der Durchführungsplan ferner deshalb, weil er funktionslos geworden sei. Nach dem derzeitigen Stand sei in so vielen Fällen von der vorgeschriebenen eingeschossigen Bebauung abgewichen worden, dass diese Festsetzung funktionslos sei. Dies gelte auch für die festgesetzte Dachneigung von 48O bis 50O, die gleichfalls in zahlreichen Fällen im gesamten Plangebiet unterschritten worden sei.
Die Antragsgegnerin hat zunächst insbesondere vorgetragen, das Aufstellungsverfahren für den Durchführungsplan habe auf Grund der Übergangsregelungen des BBauG auch nach Inkrafttreten dieses Gesetzes zum Abschluss gebracht werden können. Ein Verstoß gegen § 11 Abs. 1 des Aufbaugesetzes liege nicht vor. Die Offenlegung des Planentwurfs sei schon deshalb rechtzeitig bekannt gemacht worden, weil sie nach der Hauptsatzung der ehemaligen Gemeinde S. vom 21. Juli 1953 durch Aushang im Rathaus habe bekanntgemacht werden können. § 15 Abs. 4 dieser Hauptsatzung schreibe lediglich für Ortssatzungen eine Veröffentlichung im amtlichen Kreisblatt vor. Die übrigen Bekanntmachungen hätten gemäß Abs. 5 dieser Vorschrift durch Aushang erfolgen können. Dem sei dadurch genügt, dass mit dem Aushang am 30. Mai 1960 begonnen worden sei. Dass die Aushangfrist vor Beginn der Offenlegung abgelaufen sei, sei nicht erforderlich. Auch wenn man von einer Veröffentlichung der Bekanntmachung der Offenlegung im amtlichen Kreisblatt ausgehe, sei die Veröffentlichung rechtzeitig erfolgt. Die Bekanntmachung sei am 10. Juni 1960 veröffentlicht worden. Hiernach habe die Offenlegung jedenfalls am 11. Juni 1960 beginnen können; der dann noch verbliebene Zeitraum der Offenlegung vom 11. Juni bis 8. Juli 1960 entspreche der vorgeschriebenen Vier-Wochen-Frist, da der Tag des Beginns der Offenlegung mitzähle. Der Hinweis auf die Offenlegung im Regierungsamtblatt habe lediglich eine Ordnungsfunktion und sei nicht Voraussetzung für die Wirksamkeit der Bekanntmachung. Ein Abwägungsfehler liege ebenso wenig vor. Die Festsetzung der eingeschossigen Bebauung sei ihrem Charakter nach eine planungsrechtliche städtebauliche Entscheidung gewesen. Da die Zahl der Vollgeschosse Einfluss auf die Gestaltung des Ortsbildes habe, könne aus der Verwendung des Wortes "gestalterisch" in den diesbezüglichen Erwägungen des Rats nicht auf einen Abwägungsfehler geschlossen werden. Dies sei abwegig. Der Durchführungsplan sei schließlich auch nicht funktionslos geworden. Eine Verwirklichung der Festsetzungen des Durchführungsplans sei nach wie vor möglich. Das Plangebiet sei weitestgehend plankonform bebaut. Der Durchführungsplan könne noch seine Funktion erfüllen, die städtebauliche Entwicklung im Sinne von § 1 Abs. 3 BauGB zu leiten.
Mit Urteil vom 18. Juli 1997 hat der Senat den Normenkontrollantrag abgelehnt. Er hat näher ausgeführt, der Antrag sei zulässig, weil der Durchführungsplan Gegenstand eines Normenkontrollverfahrens nach § 47 VwGO sein könne und die Antragsteller antragsbefugt seien. Der Antrag sei jedoch unbegründet. Beachtliche formelle und materielle Mängel lägen nicht vor. Ob der Plan ganz oder teilweise zwischenzeitlich funktionslos geworden sei, könne dahinstehen, weil in Normenkontrollverfahren für die Prüfung einer nach Inkrafttreten des Bebauunsplans erst eingetretenen Funktionslosigkeit kein Raum sei. Auf die vom Senat zugelassene und von den Antragstellern eingelegte Revision hat das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 3. Dezember 1998 (4 CN 4.97) das Urteil des Senats vom 18. Juli 1997 aufgehoben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, dass auch die Frage, ob ein Bebauungsplan wegen Funktionslosigkeit ungültig ist, Gegenstand der verwaltungsgerichtlichen Normenkontrolle sein kann.
Nach der Zurückverweisung der Sache vertiefen die Antragsteller ihren Vortrag, dass der Durchführungsplan funktionslos geworden sei. In diesem Zusammenhang heben sie hervor, dass im gesamten Plangebiet, das mit 127 Objekten bebaut sei, nach ihren Feststellungen 48 zweigeschossige Gebäude vorhanden seien, von denen mindestens 11 nach Inkrafttreten des Durchführungsplans errichtet worden seien. 44 Gebäude wiesen eine nicht den Festsetzungen des Durchführungsplans entsprechende Dachneigung auf, wobei gleichfalls mindestens 11 nach Inkrafttreten des Durchführungsplans errichtet worden seien. Darüber hinaus sei in 5 Fällen, davon in mindestens 4 Fällen nach Inkrafttreten des Durchführungsplans, die festgesetzte Baulinie überschritten. Schließlich sei bei den 35 Häusern in der Nachbarschaft des Hauses der Antragsteller - entlang der C. Straße, der N. Straße und der Q.------straße - in 14 Fällen Zweigeschossigkeit vorhanden, 15 dieser Häuser wiesen falsche Dachneigungen auf und in 5 Fällen sei die Baulinie überschritten, wobei die weit überwiegende Mehrheit dieser Häuser nach Inkrafttreten des Durchführungsplans errichtet worden sei.
Die Antragsteller beantragen,
den Durchführungsplan Nr. 5 der Antragsgegnerin in der Fassung der 2. Änderung für nichtig zu erklären.
Die Antragsgegnerin beantragt,
den Antrag abzulehnen.
Sie trägt vor, dass nur in 13 Fällen die festgesetzte Dachneigung von 46o bis 50o unterschritten werde und lediglich 9 Gebäude über zwei Geschosse statt über nur ein Geschoss verfügten; die Baulinie werde nur in insgesamt 3 Fällen überschritten.
Gemäß Beschluss vom 27. Januar 2000 hat der Berichterstatter des Senats am 14. März 2000 eine Ortsbesichtigung durchgeführt. Auf die hierüber gefertigte Niederschrift wird verwiesen.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, der von der Antragsgegnerin vorgelegten Aufstellungsvorgänge und Pläne sowie des von den Antragstellern vorgelegten Lageplans ergänzend Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Der Normenkontrollantrag ist aus den im Urteil des Senats vom 18. Juli 1997 dargelegten Gründen, auf die zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen werden kann, zulässig.
Der Antrag ist jedoch nicht begründet.
Hinsichtlich der Frage, ob der Durchführungsplan aus formellen oder materiellen Gründen von Anfang an unwirksam war, kann gleichfalls zur Vermeidung von Wiederholungen auf das Urteil des Senats vom 18. Juli 1997 verwiesen werden. Diese Fragen stehen nunmehr auch nicht mehr im Streit.
Die weiter gehende und zwischen den Beteiligten allein noch strittige Frage, ob der Durchführungsplan nachträglich wegen Funktionslosigkeit unwirksam geworden ist, unterliegt nach den bindenden Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichts (§ 144 Abs. 6 VwGO) der Prüfung des Senats im vorliegenden Verfahren. Sie ist sowohl hinsichtlich des Durchführungsplans insgesamt als auch bezüglich einzelner seiner Festsetzungen zu verneinen.
Ausgangspunkt dieser Prüfung sind die vom Bundesverwaltungsgericht unter Bezugnahme auf seine frühere Rechtsprechung im Einzelnen dargelegten Kriterien für die Annahme der Funktionslosigkeit eines Bebauungsplans. Hiernach tritt eine bauplanerische Festsetzung nur dann außer Kraft, wenn und soweit die Verhältnisse, auf die sie sich bezieht, in der tatsächlichen Entwicklung einen Zustand erreicht haben, der eine Verwirklichung der Festsetzung auf unabsehbare Zeit ausschließt und wenn diese Tatsache so offensichtlich ist, dass ein in ihre Fortgeltung gesetztes Vertrauen keinen Schutz verdient. Entscheidend ist, ob die jeweilige Festsetzung noch geeignet ist, zur städtebaulichen Ordnung im Sinne des § 1 Abs. 3 BauGB im Geltungsbereich des Bebauungsplans einen sinnvollen Beitrag zu leisten. Die Planungskonzeption, die einer Festsetzung zu Grunde liegt, wird nicht schon dann sinnlos, wenn sie nicht mehr überall im Plangebiet umgesetzt werden kann.
Gemessen an diesen Kriterien scheidet eine Funktionslosigkeit des hier strittigen Durchführungsplan aus.
Näher zu betrachten sind lediglich die von den Antragstellern ausdrücklich angesprochenen Festsetzungen zur Geschossigkeit, zur Dachneigung und zu den Baulinien. Irgendwelche Anhaltspunkte, dass der Plan hinsichtlich der übrigen Festsetzungen, insbesondere bezüglich des zwischenzeitlich verwirklichten Erschließungssystems und der Ausweisungen zur Art der baulichen Nutzung, funktionslos geworden sein könnte, sind nicht vorgetragen und nach dem Ergebnis der Ortsbesichtigung durch den Berichterstatter des Senats, das dieser dem Senat vermittelt hat, auch nicht ansatzweise erkennbar.
Dabei gibt hinsichtlich der festgesetzten Baulinien schon der Vortrag der Antragsteller keinen Anlass, von einer nachträglich eingetretenen Funktionslosigkeit auszugehen. Die von ihnen genannten maximal 5 Fälle einer Missachtung der festgesetzten Baulinien sind schon wegen ihrer geringen Zahl nicht geeignet, den angeführten strengen Maßstäben für die Annahme einer Funktionslosigkeit gerecht zu werden. Einer diesbezüglichen, von den Antragstellern in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat beantragten Beweiserhebung, bedurfte es nicht, weil die Richtigkeit der unter Beweis gestellten Tatsache unterstellt werden kann.
Hinsichtlich der Festsetzungen zur vorgeschriebenen Eingeschossigkeit der Bebauung legt der Senat die in seinem Urteil vom 18. Juli 1997 enthaltenen Ausführungen mit Blick auf die Anmerkung des Bundesverwaltungsgerichts, dass der Senat die Voraussetzungen der Funktionslosigkeit verkenne, der Entscheidung nicht mehr zu Grunde. Dies gilt namentlich für die vom Senat angesprochene Notwendigkeit, im Einzelnen vor Ort unter Berücksichtigung der für die jeweiligen Objekte einschlägigen Bauakten eventuelle Abweichungen von Festsetzungen des Durchführungsplans zu prüfen. Das vom Bundesverwaltungsgericht für die Annahme einer Funktionslosigkeit betonte Merkmal der "Offensichtlichkeit" der Abweichungen stellt darauf ab, dass sich die Missachtungen der Planfestsetzungen gleichsam ohne weiteres in der Örtlichkeit "ablesen" lassen, und fordert nicht komplizierte, ins Einzelne gehende Berechnungen, die nur anhand der Bauakte - ggf. sogar nur auf Grund exakter Messungen vor Ort - durchführbar sind. Dies wird gerade am hier interessierenden Beispiel von Festsetzungen über die zulässige Zahl der Vollgeschosse deutlich. Da das bundesrechtlich geregelte Bauplanungsrecht keine Regelungen darüber enthält, wie das Vorliegen eines Vollgeschosses zu ermitteln ist, ist insoweit auf die landesrechtlichen Regelungen, hier der BauO NRW, zurückzugreifen. Diese sind in ihren einzelnen Berechnungsmodalitäten jedoch so ausgestaltet, dass es für die Bejahung oder Verneinung des Vorliegens eines Vollgeschosses - namentlich wenn es sich um teilweise unterhalb der Geländeoberfläche liegende Geschosse oder um ausgebaute Dachgeschosse handelt - im konkreten Fall auf zentimetergenaue Ermittlungen ankommt. Ein mit ausgebautem Keller- und Dachgeschoss versehenes Haus kann auch dann, wenn es nach den landesrechtlichen Berechnungsmodalitäten nur ein Vollgeschoss aufweist, optisch durchaus zwei- oder gar dreigeschossig erscheinen. Angesichts dessen ist eine Offensichtlichkeit von Planabweichungen im hier vorausgesetzten Sinne nur dann zu bejahen, wenn schon bei einem Blick auf die vorhandene Bebauung eindeutig erkennbar ist, dass in dem für die Annahme der Funktionslosigkeit erforderlichen Ausmaß tatsächlich von der Geschossigkeitsfestsetzung abgewichen worden ist. Hinzu kommt, dass es sich um Abweichungen handeln muss, die erst nach Inkrafttreten der bauplanerischen Festsetzung zugelassen worden sind bzw. zumindest ersichtlich auf Dauer hingenommen werden. Gemessen hieran kann von einer Funktionslosigkeit der getroffenen Festsetzungen zur Eingeschossigkeit keine Rede sein.
Wie bereits aus den vorliegenden Planunterlagen ablesbar ist und die das weitere Umfeld des Grundstücks der Antragsteller exemplarisch erfassende Ortsbesichtigung durch den Berichterstatter des Senats bestätigt hat, ist das Plangebiet durch eine ausgeprägte Hängigkeit des Geländes gekennzeichnet. Infolgedessen ist die Zahl der Vollgeschosse bei Gebäuden mit ausgebautem Keller- und/oder Dachgeschoss nicht eindeutig erkennbar, sondern nur auf Grund der genannten komplizierten Berechnungen feststellbar. Das Erscheinungsbild der Bebauung im Plangebiet, wie es auch durch das vorliegende Lichtbildmaterial verdeutlicht wird, ist demgemäß durch eine nicht unerhebliche Zahl von Fällen geprägt, in denen die exakte Zahl der Vollgeschosse zweifelhaft sein mag. Wie groß diese Zahl tatsächlich ist, bedarf jedoch keiner weiteren Prüfung. Selbst wenn man - wofür die Ortsbesichtigung durch den Berichterstatter des Senats keinen Anhalt ergeben hat - zu Gunsten der Antragsteller unterstellt, dass in allen von ihnen genannten Fällen die Vorgabe eingeschossiger Bebauung nicht eingehalten und dies auch eindeutig erkennbar ist, würde sich noch kein solches Ausmaß an Abweichungen von den Planfestsetzungen ergeben, das die genannten Voraussetzungen der Funktionslosigkeit erfüllt. Der Umfang der Abweichungen erfasst selbst nach diesem Vortrag noch nicht einmal die Hälfte der - sei es im gesamten Plangebiet, sei es im weiteren Umfeld des Grundstücks der Antragsteller - vorhandenen Bebauung. Bezogen auf die nach Inkrafttreten des Durchführungsplans errichtete Bebauung handelt es sich um einen noch geringeren Bruchteil. Der von den Antragstellern beantragten Beweiserhebung bedurfte es daher auch bezüglich der Abweichungen von den Geschossigkeitsfestsetzungen nicht, da angesichts des von ihnen selbst eingeräumten Umstands, dass die weit überwiegende Mehrheit der nach Inkrafttreten des Plans errichteten Gebäude die Geschossigkeitsvorgabe wahren, eine Funktionslosigkeit ausscheidet. Auch unter den nach dem Beweisantrag unterstellten Gegebenheiten ist das Erscheinungsbild der Ansiedlung noch deutlich auch durch die nach dem Plan vorgegebene eingeschossige Bebauung charakterisiert; es drängt sich nicht der Eindruck auf, dass die Geschossigkeit dem Belieben des Bauherren unterliegt. Gerade wegen des schon durch die Gebäudeverhältnisse bedingten Umstands, dass eine weitgehende Übereinstimmung der Baukörperhöhen nicht zu erwarten ist, lässt sich daraus, dass die Bebauung nicht "wie aus einem Guss" eindeutig die typischen Erscheinungsformen gleichförmig eingeschossiger Besiedelung aufweist, kein Indiz dagegen herleiten, dass das Prinzip eingeschossiger Bauweise dennoch vorherrschend und der Durchführungsplan damit auch in dieser Hinsicht nach wie vor aussagekräftig ist.
Hinsichtlich der vorgeschriebenen Dachneigung lässt sich eine Funktionslosigkeit gleichfalls nicht feststellen. Auch insoweit gilt, dass die Nichteinhaltung der hier interessierenden festgesetzten Dachneigung von 46o bis 50o, wie die exemplarische Ortsbesichtigung durch den Berichterstatter des Senats gleichfalls bestätigt hat, nur durch exakte Messungen feststellbar ist. Schon deswegen kommt die erforderliche "Offensichtlichkeit" der Abweichungen nur dann in Betracht, wenn - wie es in der Tat bei verschiedenen im Plangebiet vorhandenen Gebäuden zutrifft - eindeutig erkennbar ein flacheres oder steileres Dach errichtet wurde. Letztlich kann aber auch hinsichtlich dieser Festsetzung die von den Antragstellern genannte Zahl von tatsächlich gegebenen und auch offensichtlich erkennbaren Abweichungen unterstellt werden, sodass es auch insoweit nicht der beantragten Beweiserhebung bedurfte. Selbst nach dem eigenen Vortrag der Antragsteller ist der weit überwiegende Teil der vorhandenen, nach Inkrafttreten des Plans errichteten Gebäude hinsichtlich der Dachneigung ersichtlich plankonform gebaut worden, sodass die Steuerungsfunktion auch dieser Festsetzung nicht obsolet geworden ist.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 1, 159 Satz 2 VwGO.
Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit stützt sich auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.
Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht gegeben sind.