Einstellung des Verfahrens; Kosten- und Streitwertentscheidung (unanfechtbar, §152 VwGO)
KI-Zusammenfassung
Das OVG NRW hat mit Beschluss das Verfahren eingestellt. Es legte die Kosten dem Antragsteller auf und setzte den Streitwert auf 20.000 DM fest. Der Beschluss wurde gemäß §152 Abs. 1 VwGO als unanfechtbar erklärt. Weitergehende entscheidungsbegründende Ausführungen sind dem Tenor nicht zu entnehmen.
Ausgang: Verfahren eingestellt; Kosten dem Antragsteller auferlegt und Streitwert auf 20.000 DM festgesetzt; Beschluss unanfechtbar (§152 Abs.1 VwGO).
Abstrakte Rechtssätze
Das Gericht kann das Verfahren durch Beschluss einstellen.
Bei Einstellung des Verfahrens kann das Gericht die Verteilung der Verfahrenskosten durch Beschluss regeln und eine Partei mit den Kosten belasten.
Soweit für die Kostenentscheidung erforderlich, setzt das Gericht den Streitwert fest.
Beschlüsse können gemäß §152 Abs.1 VwGO als unanfechtbar erklärt werden; gegen unanfechtbare Beschlüsse besteht kein Rechtsmittel.
Tenor
Das Verfahren wird eingestellt.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller.
Der Streitwert wird auf 20.000,-- DM festgesetzt.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).