Außenbereichssatzung (§ 35 Abs. 6 BauGB): Teilnichtigkeit wegen Flugfeuerschutzauflage
KI-Zusammenfassung
Die Antragstellerin griff im Normenkontrollverfahren eine Außenbereichssatzung nach § 35 Abs. 6 BauGB für die Ortslage K. an. Streitpunkt war u.a., ob die Voraussetzungen der Außenbereichssatzung vorliegen, ob Verkehrs- und Löschwassersituation abwägungsfehlerfrei berücksichtigt wurden und ob § 4 (Flugfeuerschutz) zulässig festgesetzt werden durfte. Das OVG hielt die Satzung im Wesentlichen für wirksam, erklärte aber § 4 als nicht von § 35 Abs. 6 BauGB gedeckt und daher nichtig, weil es sich um ordnungsrechtliche Gefahrenabwehr handelt. Im Übrigen wurde der Antrag abgelehnt; die Kosten trägt die Antragstellerin.
Ausgang: § 4 der Außenbereichssatzung (Flugfeuerschutzfestsetzung) für nichtig erklärt, im Übrigen Normenkontrollantrag abgelehnt.
Abstrakte Rechtssätze
Eine Außenbereichssatzung nach § 35 Abs. 6 BauGB setzt einen bebauten Bereich im Außenbereich voraus, der nicht überwiegend landwirtschaftlich geprägt ist und eine Wohnbebauung von einigem Gewicht aufweist.
Eine Satzung nach § 35 Abs. 6 BauGB ändert die planungsrechtliche Zuordnung zum Außenbereich nicht, sondern schließt nur die Entgegenhaltung bestimmter öffentlicher Belange gegenüber sonstigen Vorhaben aus; die Befürchtung der Erweiterung einer Splittersiedlung bleibt unberührt.
Nähere Bestimmungen nach § 35 Abs. 6 Satz 3 BauGB dürfen nur die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit der begünstigten Vorhaben im Rahmen des § 35 BauGB steuern und konkretisieren; ordnungsrechtliche Gefahrenabwehrregelungen können nicht als „sonstige Festsetzungen“ aufgenommen werden.
Auch beim Erlass einer Außenbereichssatzung ist das planungsrechtliche Abwägungsgebot zu beachten; der Abwägungsumfang bestimmt sich jedoch maßgeblich nach dem begrenzten Regelungsgehalt des § 35 Abs. 6 BauGB.
Die Nichtigkeit einzelner Regelungen einer Außenbereichssatzung führt nicht zur Gesamtnichtigkeit, wenn die verbleibenden Regelungen eine sinnvolle städtebauliche Ordnung bewirken und anzunehmen ist, dass die Gemeinde die Satzung auch ohne den nichtigen Teil beschlossen hätte.
Zitiert von (5)
4 zustimmend · 1 neutral
- VGH1 NE 23.170108.01.2024ZustimmendBauR 2001, 1562
- Verwaltungsgericht Köln2 K 6486/2023.01.2023Zustimmendjuris Rn. 8
- Oberverwaltungsgericht NRW7 D 94/13.NE26.03.2015Zustimmendjuris
- Oberverwaltungsgericht NRW7 A 4414/0317.11.2004NeutralBRS 64 Nr. 107
- Oberverwaltungsgericht NRW7 A 4415/0317.11.2004Zustimmend2 Zitationen
Tenor
§ 4 der Außenbereichssatzung der Stadt H. über die Bestimmung von Vorhaben für den Bereich der Ortslage K. vom 26. März 1998 ist nichtig.
Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Antragstellerin wendet sich gegen die nach § 35 Abs. 6 BauGB erlassene Außenbereichssatzung der Antragsgegnerin über die Bestimmung von Vorhaben für den Bereich der Ortslage K. .
Die Satzung erfasst die Ansiedlung K. , die abgesetzt von weiterer Bebauung in einem überwiegend mit Wald und Grünland bewachsenen, topografisch bewegten Gelände liegt. K. besteht derzeit aus zwei ehemaligen landwirtschaftlichen Hofstellen (W. bzw. T. ) mit mehreren, teilweise zu Wohnzwecken genutzten Gebäuden sowie weiteren sieben Wohngebäuden, denen verschiedene Nebengebäude zugeordnet sind. Die Ansiedlung erstreckt sich entlang der K. Straße, die von Südwesten aus H. kommend in K. vor der ehemaligen landwirtschaftlichen Hofstelle W. rechtwinklig nach Südosten abknickt und kurz danach auf Privatgelände endet. Das Wohnhaus der Antragstellerin steht am Westrand von K. nördlich der Straße, liegt etwas höher als diese und ist von ihr zurückgesetzt. An dieser Straßenseite steigt das Gelände in Richtung Norden weiter an. Im inneren Bereich der weiter östlich liegenden rechtwinkligen Kurve vor der ehemaligen landwirtschaftlichen Hofstelle W. fällt das Gelände ab; hier befindet sich ein Quellbereich.
Die Satzung erfasst die Bereiche beiderseits der Straße, die mit dem Wohnhaus der Antragstellerin und dem an der Südseite der Straße gegenüberliegenden Wohnhaus (K. 1 und 2) beginnen und mit dem letzten Wohnhaus südöstlich der ehemaligen Hofstelle W. enden; der bis an die Straße heranreichende Quellbereich im Inneren der rechtwinkligen Kurve ist von der Satzung ausgenommen.
Nach § 2 der Satzung kann in ihrem Geltungsbereich den in § 3 bezeichneten - im Sinne von § 35 Abs. 2 BauGB sonstigen - Vorhaben nicht entgegengehalten werden, dass sie einer Darstellung im Flächennutzungsplan als Fläche für die Landwirtschaft oder Wald widersprechen oder die Entstehung oder Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten lassen. § 3 der Satzung enthält in Nr. 1 nähere Umschreibungen der von der Satzung erfassten, Wohnzwecken dienenden Vorhaben mit der Ergänzung, dass dabei nicht mehr als zwei Wohnungen je Gebäude eingerichtet werden dürfen. In Nr. 2 dieser Vorschrift ist die Zulässigkeit von Vorhaben geregelt, die kleinen Handwerks- oder Gewerbebetrieben dienen. § 4 der Satzung enthält eine "Auflage des Forstamts W. " hinsichtlich der Anlage von Flugfeuerschutzeinrichtungen.
Das Verfahren zur Aufstellung der Satzung nahm folgenden Verlauf:
Anlässlich eines Rechtsstreits über die Genehmigung eines Wohnhauses an Stelle eines Stalles in K. kam es zur Erörterung der Möglichkeit einer Satzung nach § 4 Abs. 4 BauGBMaßnG (nunmehr § 35 Abs. 6 BauGB), um weitere Bebauung in K. zu ermöglichen. Dabei wurde der Geltungsbereich der Satzung im Wesentlichen bereits mit der Bezirksregierung und dem Oberkreisdirektor des O. Kreises abgestimmt. Der Ausschuss für Planung, Wirtschaftsförderung und Verkehr der Antragsgegnerin beschloss daraufhin auf Antrag der Bauantragsteller für das im genannten Rechtsstreit strittige Bauvorhaben am 11. März 1997, dem Rat die Aufstellung einer Außenbereichssatzung für K. zu empfehlen, deren Geltungsbereich seinerzeit noch etwas weiter als nunmehr festgesetzt vorgesehen war.
Gemäß Anschreiben vom 20. Juni 1997 wurden die Träger öffentlicher Belange beteiligt. Der Leiter des Forstamts W. forderte mit Stellungnahme vom 8. Juli 1997 die Rücknahme des Satzungbereichs im Bereich des 35-m-Abstands zum Wald zumindest bis zur Höhe der vorhandenen Hauptgebäude und bat um die Festsetzung von Regelungen über Flugfeuerschutzvorrichtungen. Der Oberkreisdirektor des O. Kreises wies in seiner Stellungnahme vom 16. Juli 1997 darauf hin, dass einer Bebauung des Quellbereichs aus vorfluttechnischer Sicht nicht zugestimmt werden könne. Mit weiterem Anschreiben vom 20. Juni 1997 wurde den Eigentümern der im Satzungsgebiet gelegenen Grundstücke Gelegenheit zu Anregungen oder Bedenken gegeben. Von diesen sprachen sich mehrere - darunter auch die Antragstellerin - in mehreren Schreiben gegen die vorgesehene Satzung aus.
In seiner Sitzung vom 26. März 1998 befasste sich der Rat der Antragsgegnerin mit den Stellungnahmen und Anregungen. Er folgte ihnen insoweit, als er die vorgesehene Begrenzung des Satzungsgebiets im Westen - neben dem Wald - von den Grundstücksgrenzen der Baugrundstücke bis an die Westseite der vorhandenen Wohngebäude (u.a. der Antragstellerin) zurücknahm sowie den Quellbereich im Inneren der rechtwinkligen Kurve aus der Satzung herausnahm. Ferner nahm der Rat der Antragsgegnerin entsprechend der "Bitte" des Leiters des Forstamts W. eine als "sonstige Festsetzung" bezeichnete Regelung über Flugfeuerschutzvorrichtungen in § 4 der Satzung auf und reduzierte die Zahl der zulässigen Wohnungen je Gebäude auf zwei. Im Übrigen folgte er den Bedenken insbesondere der privaten Grundstückseigentümer nicht. Dabei ging er davon aus, dass im Bereich der ehemaligen Hofstelle W. ein Wendehammer einzuplanen sei, der "heute" schon erforderlich sei, und dass wegen des geringen Zuwachsverkehrs von einer Überbeanspruchung der K. Straße nicht gesprochen werden könne. Bedenken hinsichtlich der Stromversorgung seien vom beteiligten RWE nicht geäußert worden. Anschließend beschloss der Rat die Satzung. Nachdem die Bezirksregierung unter dem 7. Juli 1998 die Satzung gemäß § 35 Abs. 6 Satz 6 BauGB genehmigt hatte, wurde diese am 29. Juli 1998 bekannt gemacht.
Die Antragstellerin hat am 4. Mai 1999 den vorliegenden Normenkontrollantrag gestellt. Zur Begründung trägt sie insbesondere vor: Die strittige Satzung sei schon deshalb bedenklich, weil nicht von der für eine Außenbereichssatzung erforderlichen "Wohnbebauung von einigem Gewicht" ausgegangen werden könne. Die Satzung verstoße ferner gegen die Planungsleitlinien des § 1 Abs. 5 BauGB, insbesondere sei die Sicherheit der Wohnbevölkerung nicht gewährleistet. Die öffentliche Verkehrsfläche der K. Straße sei dem zu erwartenden Zuwachs von vier Wohnhäusern mit zwei Wohneinheiten bzw. - wie sie später vortragen - sechs Wohnhäusern mit insgesamt 12 Wohneinheiten nicht gewachsen, sodass die Versorgung, insbesondere auch in Notfällen, nicht gesichert sei. Die Straße sei teilweise nur 3 m breit; unbefestigte Randstreifen, Böschungen usw. müssten unberücksichtigt bleiben. Durch parkende Fahrzeuge träten bereits jetzt Behinderungen auf, weitere parkende Fahrzeuge im öffentlichen Verkehrsraum seien zu erwarten. Auch hätten sich Lastkraftwagen bereits bei riskanten Wendemanövern "festgefahren". Die Satzung verletze daher das Abwägungsgebot. Auch eine hinreichende Löschwasserversorgung für die hinzukommende Bebauung sei nicht gesichert. Bedenklich sei ferner die Zulassung kleiner Handwerks- und Gewerbebetriebe. Die Ortschaft K. sei wohnlich strukturiert, sodass bei gewerblicher Nutzung eine geordnete städtebauliche Entwicklung nicht mehr gewährleistet sei. Auch sei nicht gesichert, dass keine Betriebe errichtet werden dürfen, die das Wohnen stören. Das Gebot der Rücksichtnahme sei damit verletzt.
Die Antragstellerin beantragt,
die Außenbereichssatzung der Antragsgegnerin über die Bestimmung von Vorhaben für den Bereich der Ortslage K. vom 26. März 1998 für nichtig zu erklären.
Die Antragsgegnerin beantragt,
den Antrag abzulehnen.
Sie tritt dem Vorbringen der Antragstellerin entgegen und trägt hierbei insbesondere vor: In K. seien derzeit 10 Wohnungen vorhanden. Die Satzung ermögliche weitere vier Wohnhäuser mit 8 Wohnungen, wobei nur zwei neue Wohnhäuser ohne weiteres errichtet werden könnten. Vor Errichtung weiterer Häuser seien bestehende Gebäude abzureißen bzw. sei der Privatweg in Verlängerung des geplanten Wendehammers auszubauen. Das zu erwartende Verkehrsaufkommen könne von der Straße, deren mit Bitumen befestigte Fahrbahn 4 m breit sei, bewältigt werden; ein 3 m breiter Engpass sei nur auf wenigen Metern vorhanden. Weitere Befestigungen wären möglich, würden vorläufig jedoch nicht für notwendig erachtet. Der geplante Wendehammer bei der ehemaligen Hofstelle W. werde die von der Antragstellerin angesprochenen Probleme mit Lastkraftwagen unterbinden. Die von der Bauaufsicht des O. Kreises geforderte Mindestlöschwassermenge von 800 l pro Minute werde überschritten; vorhanden sei eine Menge von über 900 l pro Minute. Die Feuerwehr habe mitgeteilt, dass bei Einsätzen oder Übungen keine Probleme hinsichtlich der An- und Abfahrten bekannt seien. Auch von einer Unterversorgung mit Strom könne nach Rücksprache mit dem RWE nicht ausgegangen werden. Eine reine Wohnnutzung liege in K. nicht vor. Die landwirtschaftlichen Betriebe seien zwar aufgegeben worden, teilweise aber mit Übergang zu wohnfremden Nutzungen nach § 35 Abs. 4 BauGB (Lagerräume, Unterstellplätze). Eine ungeordnete städtebauliche Entwicklung sei nicht zu erwarten, sondern solle durch die Satzung gerade verhindert werden.
Gemäß Beschluss vom 12. Januar 2001 hat der Berichterstatter des Senats am 6. März 2001 eine Ortsbesichtigung durchgeführt. Auf die hierüber gefertigte Niederschrift wird verwiesen.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der von der Antragsgegnerin vorgelegten Aufstellungsvorgänge ergänzend Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Der Normenkontrollantrag ist zulässig.
Der Antragstellerin fehlt nicht die erforderliche Antragsbefugnis.
Nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO kann den Normenkontrollantrag gegen eine Satzung, die - wie hier - nach den Vorschriften des BauGB erlassen ist, jede natürliche oder juristische Person stellen, die geltend macht, durch die Satzung oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden. Dabei sind an die Geltendmachung einer Rechtsverletzung nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO keine höheren Anforderungen zu stellen als nach § 42 Abs. 2 VwGO. Danach genügt ein Antragsteller seiner Darlegungspflicht, wenn er hinreichend substantiiert Tatsachen vorträgt, die es zumindest als möglich erscheinen lassen, dass er durch Regelungen der Satzung in einem Recht verletzt wird. Als solches Recht kommt auch das Recht auf Abwägung der eigenen Belange im Rahmen der Abwägung in Betracht, das dem Privaten ein subjektives Recht darauf gibt, dass sein Belang in der Abwägung seinem Gewicht entsprechend "abgearbeitet" wird.
Vgl. zu alledem: BVerwG, Urteil vom 24. September 1998 - 4 CN 2.98 - BRS 60 Nr. 46.
Nach Maßgabe dieser Kriterien hat die Antragstellerin eine Rechtsverletzung in hinreichendem Umfang geltend gemacht. Sie hat substantiiert vorgetragen, dass die Satzung ihrer Meinung nach an verschiedenen Abwägungsmängeln leidet, wobei sich diese Mängel auch auf die Abwägung gerade ihrer - der Antragstellerin - privaten Belange beziehen sollen.
Der Antrag ist jedoch im Wesentlichen nicht begründet.
Die strittige Satzung ist nicht etwa bereits deshalb unwirksam, weil es an den gesetzlichen Voraussetzungen für ihren Erlass fehlen würde.
Gemäß § 35 Abs. 6 BauGB (früher: § 4 Abs. 4 BauGBMaßnG) kann eine sog. Außenbereichssatzung erlassen werden "für bebaute Bereiche im Außenbereich, die nicht überwiegend landwirtschaftlich geprägt sind und in denen eine Wohnbebauung von einigem Gewicht vorhanden ist". Dass es sich bei K. um einen bebauten Bereich im Außenbereich handelt, unterliegt keinem Zweifel. Die Antragsgegnerin hat - entgegen der in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat vorgetragenen Auffassung der Antragstellerin - die Grenze des Satzungsgebiets auch nicht etwa zu weit gezogen.
Der Begriff "bebaute Bereiche" in § 35 Abs. 6 BauGB ist nicht etwa so verstehen, dass das Satzungsgebiet gleichsam unmittelbar entlang der Außenwände der vorhandenen Bausubstanz verlaufen müsste. Schon der Wortlaut "Bereich" lässt einen gewissen Spielraum bei der Abgrenzung zu, der hier angesichts der Nähe der Satzungsgrenzen zu den vorhandenen Gebäuden nicht überschritten ist. Hinzu kommt, dass eine Satzung nach § 35 Abs. 6 BauGB nur relativ geringe rechtliche Wirkungen hat, für die eine sehr enge oder eine etwas weitere Ausdehnung des Satzungsgebiets und damit die Entfernung der Satzungsgrenze von der bestehenden Bebauung nicht von ausschlaggebender Bedeutung ist. Sie lässt anders als eine Satzung nach § 34 Abs. 4 BauGB die planungsrechtliche Zuordnung des Satzungsgebiets zum Außenbereich und damit die bauplanungsrechtliche Beurteilung von Vorhaben im Satzungsgebiet nach § 35 BauGB unberührt. Mit ihr kann daher nicht erreicht werden, dass bisherige Außenbereichsflächen dem potenziell bebaubaren unbeplanten Innenbereich
- vgl.: BVerwG, Urteil vom 14. Januar 1993 - 4 C 19.90 - BRS 55 Nr. 175 (S. 485) -
zuzuordnen sind. Mit einer Satzung nach § 35 Abs. 6 BauGB kann vielmehr lediglich die Anwendung einzelner öffentlicher Belange auf nicht-privilegierte Vorhaben iSv § 35 Abs. 2 BauGB ausgeschlossen werden. Dabei können von den siedlungsstrukturellen Belangen der "Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung" iSv § 35 Abs. 3 Nr. 7 BauGB nur die beiden erstgenannten der "Entstehung" und der "Verfestigung" ausgeschlossen werden. Lässt ein nicht- privilegiertes Vorhaben hingegen die "Erweiterung" einer Splittersiedlung befürchten, ändert seine Lage im Gebiet einer Satzung nach § 35 Abs. 6 BauGB nichts an seiner planungsrechtlichen Unzulässigkeit. Die Befürchtung der "Erweiterung" einer Splittersiedlung ist ihm unverändert entgegenzuhalten. Die Satzung ist mithin kein Instrument, eine Splittersiedlung in einer mit § 35 Abs. 3 Nr. 7 BauGB nicht zu vereinbarenden Weise in den Außenbereich hinein zu erweitern. Angesichts dieser rechtlichen Begrenzung der Folgewirkungen einer solchen Satzung ist die Frage des Abstands der Satzungsgrenze von der bestehenden Bebauung nicht so gewichtig wie bei den Satzungen nach § 34 Abs. 4 BauGB, die den von ihnen erfassten bisherigen Außenbereichsflächen unmittelbar einen planungsrechtlich anderen Status - Zuordnung zum unbeplanten Innenbereich - verleihen. Hiervon ausgehend ist nicht zu beanstanden, dass die nordwestliche Grenze des Satzungsgebiets teilweise auch unbebaute Grundstücke erfasst.
Das Satzungsgebiet weist auch die weiter erforderlichen Merkmale auf. In ihm ist Wohnbebauung "von einigem Gewicht" vorhanden. Nach den vom Berichterstatter des Senats vor Ort getroffenen und dem Senat vermittelten Feststellungen sind in K. jedenfalls acht Gebäude vorhanden, in denen praktisch ausschließlich Wohnnutzung stattfindet; hinzu kommt ein Gebäudekomplex der ehemaligen Hofstelle W. , der weitere Wohnungen aufweist. Diese durchaus gewichtige Wohnnutzung ist auch nicht "überwiegend" landwirtschaftlich geprägt. Dem steht bereits entgegen, dass die ehemaligen landwirtschaftlichen Betriebe T. und W. zwischenzeitlich aufgegeben wurden, wobei dahinstehen kann, ob auf den ehemaligen Hofstellen in gewissem Umfang noch einzelne der Landwirtschaft zuzuordnende Nutzungen stattfinden mögen.
Die Antragsgegnerin hat sich ferner insoweit im Rahmen der gesetzlichen Ermächtigung des § 35 Abs. 6 Satz 1 BauGB gehalten, als § 2 der Satzung nur ausschließt, dass den von der Satzung erfassten, nicht im Sinne von § 35 Abs. 1 BauGB im Außenbereich privilegierten Vorhaben lediglich die öffentlichen Belange "Widerspruch zur Darstellung im Flächennutzungsplan als Fläche für die Landwirtschaft oder Wald" bzw. "Befürchtung der Entstehung oder Verfestigung einer Splittersiedlung" entgegengehalten werden können.
Auch der sachliche Anwendungsbereich des § 3 der Satzung ist von den einschlägigen Ermächtigungen gedeckt. Nr. 1 dieser Vorschrift erfasst gemäß § 35 Abs. 6 Satz 1 BauGB Wohnzwecken dienende Vorhaben, Nr. 2 bezieht sich entsprechend der Ermächtigung des § 35 Abs. 6 Satz 2 BauGB auf Vorhaben, "die kleineren Handwerks- und Gewerbebetrieben dienen". Soweit beide Nummern nähere Regelungen darüber enthalten, unter welchen Voraussetzungen Vorhaben der genannten Art von der Satzung begünstigt werden, hat der Rat der Antragsgegnerin zulässigerweise von der Möglichkeit Gebrauch gemacht, gemäß § 35 Abs. 6 Satz 3 BauGB "nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit" zu treffen. Diese Vorschrift ermächtigt, wie die gleich lautende Vorgängervorschrift des § 4 Abs. 4 Satz 3 BauGBMaßnG, (lediglich) dazu, über Sonderregelungen - z.B. die Beschränkung der Begünstigung auf bestimmte Nutzungsformen - die Zulässigkeit der begünstigten Vorhaben detailliert zu steuern und Bestimmungen zur weiteren Konkretisierung der Begünstigung zu treffen.
Vgl.: OVG NRW, Urteil vom 12. Oktober 1998 - 7 A 2651/94 - m.w.N..
Hiervon hat die Antragsgegnerin Gebrauch gemacht, indem sie die begünstigten Wohnbau- bzw. gewerblichen Vorhaben näher umschrieben hat. Die dabei gewählten Umschreibungen unterliegen auch keinen Bedenken hinsichtlich ihrer Bestimmtheit. Soweit die begünstigten Vorhaben "sich in die Eigenart der näheren Umgebung einfügen" müssen und bei Wohnbauvorhaben "nicht mehr als 2 Wohnungen je Gebäude eingerichtet werden" dürfen, konnte der örtliche Satzungsgeber zulässigerweise an in der Rechtsordnung bereits eingeführte Begrifflichkeiten anknüpfen, deren rechtlicher Gehalt weitgehend geklärt ist. Auch bei den weiteren Tatbestandsmerkmalen - etwa, dass die "äußere Gestalt... im Wesentlichen erhalten" bleiben muss und dass "das vorhandene Gebäude durch wirtschaftlich vertretbare Modernisierungsmaßnahmen den allgemeinen Anforderungen an gesunde Arbeitsverhältnisse nicht angepasst werden kann" - hat der örtliche Satzungsgeber unbestimmte Rechtsbegriffe verwandt, deren näherer Regelungsgehalt im Einzelfall hinreichend bestimmbar ist.
Nicht von den einschlägigen Ermächtigungsgrundlagen gedeckt ist hingegen die in § 4 der Satzung getroffene Regelung über die Pflicht zum Einbau einer Flugfeuerschutzvorrichtung und deren Überprüfung. Diese ist ausdrücklich als "Sonstige Festsetzung" bezeichnet, sodass sie nicht etwa als bloßer Hinweis auf eventuell im Baugenehmigungsverfahren zu erteilende Auflagen verstanden werden kann. Hierfür spricht auch, dass der Leiter des Forstamts W. im Aufstellungsverfahren ausdrücklich um eine entsprechende "Festsetzung" gebeten hatte. Bei dieser Regelung handelt es sich nicht um eine "nähere Bestimmung über die Zulässigkeit" der Vorhaben im Sinne von § 35 Abs. 6 Satz 3 BauGB. Diese können sich nur auf die im Rahmen des § 35 BauGB näher zu prüfende bauplanungsrechtliche Zulässigkeit beziehen, da sie - wie bereits angesprochen - darauf beschränkt sind, die mit der Satzung bezweckte Begünstigung gegenüber den allgemeinen Zulässigkeitsregelungen des § 35 BauGB näher zu steuern und zu konkretisieren. Bei der hier getroffenen Regelung geht es jedoch nicht um eine nähere Festlegung zur bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit der begünstigten Vorhaben, sondern um - ordnungsrechtliche und damit dem Landesrecht unterliegende - Regelungen zur Gefahrenabwehr, nämlich zum Schutz des Waldes vor Brandgefahren. Für die Aufnahme von Regelungen zur Gefahrenabwehr in Satzungen nach § 35 Abs. 6 BauGB ist jedoch kein Raum. Eine § 9 Abs. 4 BauGB entsprechende Möglichkeit zur Übernahme auf Landesrecht beruhender Regelungen in die Satzung enthält § 35 Abs. 6 BauGB nicht. Dass der - zwischenzeitlich aufgehobene - § 46 Abs. 1 LFoG eine besondere Genehmigungspflicht für die Errichtung baulicher Anlagen mit Feuerstellen im Wald bzw. in bestimmtem Abstand vom Wald begründete und Absatz 2 der genannten Vorschrift im Rahmen dieser Genehmigungserteilung zur Auferlegung von Maßnahmen zur Sicherung vor Waldbränden ermächtigte, bedeutet nicht, dass sich die Forstbehörde die im jeweiligen Genehmigungsverfahren zu treffende Entscheidungstätigkeit dadurch erleichtern kann, dass sie - ohne entsprechende Ermächtigungsgrundlage - die Gemeinde um die Aufnahme entsprechender Regelungen in gemeindliche Satzungen nach dem BauGB bittet.
Soweit die Regelungen der Satzung hiernach - d.h. mit Ausnahme ihres § 4 - von einschlägigen Ermächtigungen gedeckt und hinreichend bestimmt sind, sind sie auch inhaltlich nicht zu beanstanden. Insoweit müssen sie allerdings, auch wenn § 35 Abs. 6 BauGB nicht ausdrücklich auf § 1 Abs. 6 BauGB verweist, den Anforderungen der planungsrechtlichen Abwägungsgebots genügen, denn dieses gilt unabhängig von einer Positivierung für jede rechtsstaatliche Planung.
Vgl.: Gaentzsch, Berliner Kommentar zum BauGB, § 1 RdNr. 75.
Der Umfang dessen, was im Rahmen der Abwägung - "nach Lage der Dinge" - zu berücksichtigen ist, wird dabei im vorliegenden Fall maßgeblich von dem bereits angesprochenen, nur begrenzten Regelungsgehalt einer Außenbereichssatzung nach § 35 Abs. 6 BauGB bestimmt. Diese belässt es dabei, dass auch die von der Satzung erfassten Vorhaben bauplanungsrechtlich weiterhin nach § 35 Abs. 2 BauGB zu beurteilen sind, und schließt lediglich aus, dass ihnen der Planungsbelang "Widerspruch zur Darstellung als Fläche für die Landwirtschaft oder Wald im Flächennutzungsplan" oder der siedlungstrukturelle Belang "Befürchtung der Entstehung oder Verfestigung einer Splittersiedlung" entgegengehalten werden kann. Damit können den Vorhaben alle übrigen öffentlichen Belange iSv § 35 Abs. 3 BauGB einschließlich des Gebots der Rücksichtnahme
- zu dessen Geltung im Außenbereich vgl.: BVerwG, Beschluss vom 28. Juli 1999 - 4 B 38.99 - BRS 62 Nr. 189 -
weiterhin ebenso entgegengehalten werden wie der Umstand, dass die Erschließung des jeweiligen Vorhabens nicht gesichert ist.
Hiervon ausgehend lassen sich im Hinblick auf die von der Antragstellerin besonders betonten verkehrlichen Aspekte Abwägungsmängel nicht feststellen. Die öffentliche Verkehrsfläche der K. Straße ist nach den örtlichen Feststellungen, die der Berichterstatter des Senats vor Ort getroffen hat und die durch das vorliegende Lichtbild- und Kartenmaterial verdeutlicht werden, keineswegs von vornherein ungeeignet, einen gewissen zusätzlichen Verkehr von einigen wenigen Wohneinheiten aufzunehmen. Wenn die Fahrbahn der Straße auch in verschiedenen Bereichen nur 3,50 m breit ist, verläuft sie im Wesentlichen jedoch so übersichtlich, dass vor Engstellen ggf. gewartet werden kann, um den entgegenkommenden Verkehr zunächst passieren zu lassen. Der Hinweis der Antragstellerin auf die EAE 85/95 verkennt, dass dieses Regelwerk im Wesentlichen Empfehlungen für die Neuanlage von Straßen ausspricht. Wer sich, wie die Antragstellerin, im Außenbereich ansiedelt, muss hingegen mit außenbereichstypischen Erschließungsanlagen rechnen und gewisse Beeinträchtigungen des Verkehrsflusses in Kauf nehmen. Soweit die Antragstellerin weiterhin Probleme mit Lastkraftwagen oder anderen größeren Fahrzeugen anspricht, stellen sich diese - insbesondere auch hinsichtlich fehlender Wendemöglichkeiten auf der als Sackgasse endenden K. Straße - bereits bei der vorhandenen Bebauung und Nutzung, sodass unabhängig von dem Umfang eventueller zusätzlicher Bebauung schon derzeit zumindest ein Wendehammer im Bereich der ehemaligen Hofstelle W. angezeigt erscheint, wie im Aufstellungsverfahren auch ausdrücklich angesprochen wurde. Soweit zusätzliche Bauvorhaben - insbesondere bei einer gewerblichen Nutzung - ggf. nicht mehr vertretbare Belastungen der Straße bewirken können, ist dem im Übrigen dadurch zu begegnen, dass entsprechende Baugenehmigungen - jedenfalls bis zu einem hinreichenden Ausbau der Straße - wegen fehlender Sicherung der Erschließung nicht erteilt werden. Für Gefährdungen durch unvertretbare Behinderungen etwa der Feuerwehr oder sonstiger Notfallfahrzeuge liegen keine konkreten Anhaltspunkte vor; die Feuerwehr hat vielmehr ausdrücklich bestätigt, dass keine Störungen durch Hindernisse bekannt geworden sind. Gegen unzulässigerweise parkende Fahrzeuge ist mit den gebotenen ordnungsrechtlichen Mitteln einzuschreiten.
Auch für eine mangelhafte Abwägung bezüglich der Löschwasserversorgung liegt kein hinreichender Anhalt vor. Der derzeit gegebene Löschwasserbedarf ist nach den vorgelegten Unterlagen gedeckt. Mehrfamilienhäuser mit mehr als zwei Wohneinheiten lässt die Satzung nicht zu. Sollten eventuelle künftige gewerbliche Nutzungen zusätzlichen, bislang nicht gedeckten Löschwasserbedarf hervorrufen, wäre dem im Baugenehmigungsverfahren - notfalls unter Versagung der entsprechenden Genehmigung - Rechnung zu tragen.
Schließlich lässt sich kein Abwägungsmangel daraus herleiten, dass die Satzung - wie § 35 Abs. 6 BauGB im Übrigen ausdrücklich vorsieht - auch kleine Handwerks- und Gewerbebetriebe zulässt. Dass die bislang durch landwirtschaftliche Nutzungen mitgeprägte Ansiedlung nunmehr ausschließlich von Wohnnutzung geprägt wird, trifft nicht zu. So finden etwa im Bereich der ehemaligen Hofstelle T. auch wohnfremde Nutzungen statt. Des Weiteren muss im Außenbereich bei der Umnutzung von landwirtschaftlichen Gebäuden nach der nunmehr geltenden Rechtslage ohnehin auch mit der Aufnahme gewerblicher Nutzungen gerechnet werden, wie aus § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 BauGB folgt. Die strittige Satzung bewirkt daher insoweit keine für die Antragstellerin - und die weiteren Wohnnutzer in K. - ungünstigere Rechtslage. Von einer Verletzung des Gebots der Rücksichtnahme durch die Satzung kann erst Recht keine Rede sein. Dieses Gebot ist vielmehr, wie bereits angesprochen, auch künftig weiterhin bei jeder Zulassung neuer Nutzungen im Geltungsbereich der Satzung unverändert zu prüfen. Dabei kann bei der hier vorzunehmenden Prüfung der Außenbereichssatzung letztlich dahinstehen, ob die im Satzungsgebiet vorhandenen Wohnnutzungen angesichts der fortbestehenden Außenbereichslage jedenfalls hinzunehmen haben, dass nicht wesentlich störendes Gewerbe errichtet wird.
Dass § 4 der Satzung nicht von den einschlägigen Ermächtigungsgrundlagen gedeckt und damit unwirksam ist, führt zur Nichtigkeit dieser Regelung, denn der Mangel einer fehlenden Rechtsgrundlage lässt sich in einem ergänzenden Verfahren nach § 215a BauGB nicht beheben. Allerdings erfasst diese Nichtigkeit nur die genannte Vorschrift für sich und nicht etwa auch weitere Regelungen der Satzung. Insoweit gelten für Satzungen nach § 35 Abs. 6 BauGB keine anderen Grundsätze zur Teil- bzw. Gesamtnichtigkeit, wie sie auch sonst bei Bebauungsplänen anerkannt sind. Hiernach führt die Nichtigkeit einzelner Festsetzungen nur dann nicht zur Gesamtnichtigkeit, wenn die übrigen Festsetzungen für sich betrachtet noch eine den Anforderungen des § 1 BauGB gerecht werdende, sinnvolle städtebauliche Ordnung bewirken können und wenn zusätzlich die Gemeinde nach ihrem im Aufstellungsverfahren zum Ausdruck gekommenen Willen im Zweifel auch eine Satzung dieses eingeschränkten Inhalts beschlossen hätte.
Zu den entsprechenden Kriterien für die Teil- bzw. Gesamtnichtigkeit von Bebauungsplänen vgl.: BVerwG, Beschluss vom 29. März 1993 - 4 NB 10.91 - BRS 55 Nr. 30.
Diese Voraussetzungen liegen vor. Die Satzung kann ihre städtebauliche Steuerungsfunktion auch ohne die lediglich der Gefahrenabwehr dienenden Regelungen des § 4 erfüllen. Dafür, dass die Antragsgegnerin die Satzung ohne diese Regelungen nicht beschlossen hätte, liegt kein Anhalt vor.
Bei der auf § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO beruhenden Kostenentscheidung hat der Senat berücksichtigt, dass die Antragstellerin mit ihrem eigentlichen Begehren unterlegen ist und ihr Obsiegen nur einen relativ bedeutungslosen, gering gewichtigen Teil der Satzung betrifft.
Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit stützt sich auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.
Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht gegeben sind.