Portokosten nach §162 VwGO: Erinnerung der Gemeinde erfolgreich
KI-Zusammenfassung
Die zulässige Erinnerung der Antragsgegnerin gegen eine Kostenfestsetzung wurde für begründet erachtet. Das OVG NRW stellte fest, dass die Gemeinde neben dem bereits anerkannten Betrag Anspruch auf Erstattung von Portokosten für mehrere Schriftsätze in Höhe von 10,10 DM hat. §162 Abs.1 VwGO erfasst notwendige, belegbare Aufwendungen; allgemeine Geschäftskosten sind nicht erstattungsfähig.
Ausgang: Erinnerung der Antragsgegnerin gegen die Kostenfestsetzung als begründet stattgegeben; Portokosten von 10,10 DM anerkannt, Kosten auf 90,10 DM festgesetzt.
Abstrakte Rechtssätze
Nach § 162 Abs. 1 VwGO gehören zu erstattungsfähigen Kosten die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.
Die Erforderlichkeit einer Aufwendung ist aus der Sicht einer verständigen Partei zu beurteilen.
Obsiegende Behörden oder Gemeinden können von ihrem Gegner die Erstattung speziell durch das Verfahren veranlasster, belegbarer Portokosten verlangen.
Allgemeine Geschäftsunkosten, die sich nicht gesondert belegen lassen, zählen regelmäßig nicht zu den erstattungsfähigen Kosten nach § 162 VwGO.
Das Verfahren über die Erinnerung ist gebührenfrei; gebührenrechtliche Regelungen des GKG (z. B. § 5 Abs. 6 GKG) sind dabei zu beachten.
Tenor
Der angefochtene Beschluss wird geändert.
Die von den Antragstellern als Gesamtschuldnern der Antragsgegnerin zu erstattenden Kosten werden auf 90,10 DM festgesetzt.
Gründe
Die zulässige Erinnerung ist begründet.
Die Antragsgegnerin hat über den von der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle mit dem angefochtenen Beschluss bereits anerkannten Betrag hinaus einen Anspruch auch auf Festsetzung der auf die Schriftsätze vom 29. März, 15. April, 8. Juni und 16. August 1999 entfallenen Portokosten in Höhe von insgesamt 10,10 DM, mithin auf Festsetzung der mit Schriftsatz vom 19. Januar 2000 geltend gemachten Kosten in voller Höhe.
Nach § 162 Abs. 1 VwGO gehören zu den erstattungsfähigen Kosten die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten. Die Notwendigkeit einer Aufwendung muss aus der Sicht einer verständigen Partei beurteilt werden. Die in einem Verwaltungsstreitverfahren (hier einem Normenkontrollverfahren) obsiegende Gemeinde kann danach von dem Gegner die Erstattung ihrer besonderen, durch das Verfahren verursachten Kosten für Briefporto verlangen.
Vgl. BVerwG, Beschluss vom 22. Juni 1993 - 1 ER 103.93 -, Buchholz 310 § 162 VwGO Nr. 26 m.w.N.; Neumann in Sodan/Ziekow, VwGO, Stand November 1999, § 162 Rdnr. 34.
Es handelt sich bei den von der Antragsgegnerin geltend gemachten Portokosten nicht etwa um "allgemeine Geschäftsunkosten", die dem allgemeinen, nicht erstattungsfähigen Prozessaufwand zuzurechnen sein können (so aber der von der Urkundsbeamtin in Bezug genommene Beschluss des Verwaltungsgerichts Aachen vom 8. Mai 1990 - 4 K 1634/84 -). § 162 VwGO differenziert nicht danach, ob die Prozessführung zu den Aufgaben einer Behörde oder Gemeinde gehört, sondern knüpft die Erstattungsfähigkeit der Kosten an die Stellung als Beteiligter im Verfahren. Wenn dennoch "allgemeine Geschäftsunkosten" wie etwa Auslagen für Schreibpapier von der Erstattungsfähigkeit entstandener Kosten ausgenommen werden, hat dies seinen Grund darin, dass die entsprechenden Kosten gemeinhin nicht gesondert belegbar sind, nämlich in dem einem Beteiligten unabhängig von der konkreten Prozessführung entstandenen Aufwand enthalten sind.
Vgl. BayVGH, Beschluss vom 28. Juni 1966 - Nr. 228 III 65 -, BayVBl. 1966, 324.
Dies ist bei Portokosten anders, denn sie können - wie hier - für jeden einzelnen Brief belegt werden, der ohne die durch die Prozessführung begründeten Notwendigkeiten nicht verschickt worden wäre.
Das Verfahren über die Erinnerung ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet (§ 5 Abs. 6 GKG).