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Oberverwaltungsgericht NRW·7A D 27/99.NE·26.10.1999

Erinnerung: Festsetzung erstattungsfähiger Portokosten im Normenkontrollverfahren

Öffentliches RechtVerwaltungsprozessrechtKostenrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die zulässige Erinnerung gegen einen Kostenfestsetzungsbeschluss war begründet. Das Oberverwaltungsgericht änderte den angefochtenen Beschluss und setzte die von den Antragstellern zu erstattenden Kosten auf 90,10 DM fest, da zusätzlich Portokosten von insgesamt 10,10 DM als erstattungsfähig anerkannt wurden. Entscheidungsgrundlage ist § 162 Abs. 1 VwGO; Portokosten seien belegbar und damit erstattungsfähig, allgemeine Geschäftsunkosten hingegen nicht.

Ausgang: Die Erinnerung wird als begründet stattgegeben; Beschluss geändert und Kosten auf 90,10 DM festgesetzt (inkl. erstattungsfähiger Portokosten).

Abstrakte Rechtssätze

1

Nach § 162 Abs. 1 VwGO gehören zu erstattungsfähigen Kosten die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen; die Notwendigkeit ist aus Sicht einer verständigen Partei zu beurteilen.

2

Eine obsiegende Gemeinde kann von dem Gegner die Erstattung besonderer, durch das Verwaltungsverfahren verursachter Portokosten verlangen, wenn diese einzeln belegbar sind.

3

Allgemeine Geschäftsunkosten (z. B. Schreibpapier) sind grundsätzlich nicht erstattungsfähig, weil sie gemeinhin nicht gesondert belegbar und unabhängig von der konkreten Prozessführung entstanden sind.

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Portokosten sind erstattungsfähig, soweit sie für einzelne, gerade durch das Verfahren veranlasste Sendungen angefallen und hinreichend nachgewiesen sind.

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Das Verfahren über die Erinnerung ist gebührenfrei; Verfahrensgebühren hierfür werden nicht erstattet (vgl. § 5 Abs. 6 GKG).

Relevante Normen
§ 162 Abs. 1 VwGO§ 162 VwGO§ 5 Abs. 6 GKG

Tenor

Der angefochtene Beschluss wird geändert.

Die von den Antragstellern als Gesamtschuldnern der Antragsgegnerin zu erstattenden Kosten werden auf 90,10 DM festgesetzt.

Gründe

2

Die zulässige Erinnerung ist begründet.

3

Die Antragsgegnerin hat über den von der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle mit dem angefochtenen Beschluss bereits anerkannten Betrag hinaus einen Anspruch auch auf Festsetzung der auf die Schriftsätze vom 29. März, 15. April, 8. Juni und 16. August 1999 entfallenen Portokosten in Höhe von insgesamt 10,10 DM, mithin auf Festsetzung der mit Schriftsatz vom 19. Januar 2000 geltend gemachten Kosten in voller Höhe.

4

Nach § 162 Abs. 1 VwGO gehören zu den erstattungsfähigen Kosten die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten. Die Notwendigkeit einer Aufwendung muss aus der Sicht einer verständigen Partei beurteilt werden. Die in einem Verwaltungsstreitverfahren (hier einem Normenkontrollverfahren) obsiegende Gemeinde kann danach von dem Gegner die Erstattung ihrer besonderen, durch das Verfahren verursachten Kosten für Briefporto verlangen.

5

Vgl. BVerwG, Beschluss vom 22. Juni 1993 - 1 ER 103.93 -, Buchholz 310 § 162 VwGO Nr. 26 m.w.N.; Neumann in Sodan/Ziekow, VwGO, Stand November 1999, § 162 Rdnr. 34.

6

Es handelt sich bei den von der Antragsgegnerin geltend gemachten Portokosten nicht etwa um "allgemeine Geschäftsunkosten", die dem allgemeinen, nicht erstattungsfähigen Prozessaufwand zuzurechnen sein können (so aber der von der Urkundsbeamtin in Bezug genommene Beschluss des Verwaltungsgerichts Aachen vom 8. Mai 1990 - 4 K 1634/84 -). § 162 VwGO differenziert nicht danach, ob die Prozessführung zu den Aufgaben einer Behörde oder Gemeinde gehört, sondern knüpft die Erstattungsfähigkeit der Kosten an die Stellung als Beteiligter im Verfahren. Wenn dennoch "allgemeine Geschäftsunkosten" wie etwa Auslagen für Schreibpapier von der Erstattungsfähigkeit entstandener Kosten ausgenommen werden, hat dies seinen Grund darin, dass die entsprechenden Kosten gemeinhin nicht gesondert belegbar sind, nämlich in dem einem Beteiligten unabhängig von der konkreten Prozessführung entstandenen Aufwand enthalten sind.

7

Vgl. BayVGH, Beschluss vom 28. Juni 1966 - Nr. 228 III 65 -, BayVBl. 1966, 324.

8

Dies ist bei Portokosten anders, denn sie können - wie hier - für jeden einzelnen Brief belegt werden, der ohne die durch die Prozessführung begründeten Notwendigkeiten nicht verschickt worden wäre.

9

Das Verfahren über die Erinnerung ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet (§ 5 Abs. 6 GKG).