Normenkontrollantrag gegen Bebauungsplan wegen Überschreitung der Zweijahresfrist verworfen
KI-Zusammenfassung
Der anwaltlich nicht vertretene Antragsteller begehrt die Feststellung der Nichtigkeit des Bebauungsplans Nr. 750 S und beantragte Prozesskostenhilfe. Das Gericht lehnte den PKH-Antrag mangels Erfolgsaussicht ab und verwies den Normenkontrollantrag als unzulässig zurück. Die Zweijahresfrist des § 47 Abs. 2 VwGO beginnt für vor dem 1.1.1997 bekanntgemachte Vorschriften am 1.1.1997 (6. VwGOÄndG) und ist absolut. Kostenentscheidung zu Lasten des Antragstellers; Revision nicht zugelassen.
Ausgang: Normenkontrollantrag gegen Bebauungsplan wegen Überschreitung der Zweijahresfrist als unzulässig verworfen; PKH-Antrag abgelehnt
Abstrakte Rechtssätze
Ein Normenkontrollantrag nach § 47 Abs. 2 VwGO ist nur innerhalb der dort bestimmten Zweijahresfrist nach Bekanntmachung der Rechtsvorschrift zulässig.
Für vor dem 1. Januar 1997 bekanntgemachte Rechtsvorschriften beginnt die Zweijahresfrist des § 47 Abs. 2 VwGO gemäß Art. 10 Abs. 4 des 6. VwGOÄndG am 1. Januar 1997; diese Frist ist absolut.
Der Ablauf der Zweijahresfrist des § 47 Abs. 2 VwGO hängt nicht von einer Belehrung oder sonstigen Mitteilung ab.
Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist nach § 166 VwGO (in Verbindung mit § 114 ZPO) zu versagen, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet.
Der Senat kann gemäß § 47 Abs. 5 Satz 1 VwGO durch Beschluss entscheiden und von einer mündlichen Verhandlung absehen; Art. 6 EMRK steht einer solchen Beschlussentscheidung nicht entgegen, wenn die Unzulässigkeit offensichtlich ist.
Tenor
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.
Der Normenkontrollantrag wird als unzulässig verworfen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Der Streitwert wird auf 20.000,00 DM festgesetzt.
Gründe
I.
Der anwaltlich nicht vertretene Antragsteller suchte mit Schreiben vom 23. Januar 1999 - eingegangen bei Gericht am 25. Januar 1999 - um Rechtsschutz im Zusammenhang mit der beabsichtigten Planung der I. Allee als Umgehungsstraße des Stadtteils I. auf dem Stadtgebiet der Antragsgegnerin nach. Das Verfahren wurde unter dem Aktenzeichen 23 D 14/99.AK bei dem für das Straßenrecht zuständigen 23. Senat des Oberverwaltungsgerichts geführt. Mit Schreiben vom 19. Mai 1999 - eingegangen bei Gericht am 20. Mai 1999 - stellte der Antragsteller in jenem Verfahren neben anderen Anträgen unter Ziffer 5 folgenden Antrag:
"Ersatzweiser Antrag, festzustellen, dass der Bebauungsplan Nr. 750 Süd nichtig ist".
Zugleich beantragte er die Bewilligung von Prozesskostenhilfe. Den Prozesskostenhilfeantrag lehnte der 23. Senat, soweit er dafür zuständig war, mit Beschluss vom 25. August 1999 ab.
Die Sache wurde im November 1999 bezüglich des oben erwähnten Antrags zu Ziffer 5 und des zugehörigen Prozesskostenhilfeantrags zuständigkeitshalber in den Geschäftsbereich des erkennenden Senats übernommen und der Antragsteller auf die fehlende Postulationsfähigkeit hingewiesen.
Der am 20. Januar 1993 vom Rat der Antragsgegnerin als Satzung beschlossene Bebauungsplan Nr. 750 S (südlicher Teil) "Ortskern I. , Teil II" war im März 1993 dem Regierungspräsidenten L. angezeigt worden. Der Regierungspräsident hatte mit Verfügung vom 27. April 1993 mitgeteilt, dass im Hinblick auf den Bebauungsplan eine Verletzung von Rechtsvorschriften nicht geltend gemacht werde. Am 27. Mai 1993 war die Durchführung des Anzeigeverfahrens öffentlich bekannt gemacht worden.
Der Antragsteller beantragt sinngemäß,
den Bebauungsplan Nr. 750 S (südlicher Teil) "Ortskern I. , Teil II" der Antragsgegnerin für nichtig zu erklären.
Die Antragsgegnerin hat keinen Antrag gestellt.
Mit Verfügung vom 16. Juni 2000 ist der Antragsteller auf eine eventuelle Versäumung der Antragsfrist und die Möglichkeit, gemäß § 47 Abs. 5 Satz 1 VwGO über den Normenkontrollantrag durch Beschluss zu entscheiden, hingewiesen worden.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, den der Gerichtsakte im Verfahren 7a D 144/94.NE (Beiakte Heft 1), den der von der Antragsgegnerin überreichten Unterlagen (Beiakte Heft 2 und 4) sowie den der vom Antragsteller übersandten Anlagen zum Schriftsatz vom 11. September 1999 (Beiakte Heft 3) ergänzend Bezug genommen.
II.
Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe ist abzulehnen, weil die Rechtsverfolgung aus den nachfolgenden Gründen keine Aussicht auf Erfolg hat (§ 166 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - in Verbindung mit § 114 der Zivilprozessordnung - ZPO -).
Der Senat kann gemäß § 47 Abs. 5 Satz 1 VwGO durch Beschluss entscheiden, da er eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. Die Beteiligten sind auf die Möglichkeit einer Entscheidung durch Beschluss hingewiesen worden.
Art. 6 Abs. 1 Satz 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention - EMRK - hindert den Senat nicht, im Rahmen seines Ermessens von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abzusehen, denn der Normenkontrollantrag ist offensichtlich unzulässig.
Zur Bedeutung des Art. 6 Abs. 1 Satz 1 EMRK für die Ausübung des gerichtlichen Ermessens bei der Anwendung des § 47 Abs. 5 Satz 1 VwGO vgl.: Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 16. Dezember 1999 - 4 CN 9.98 - ZfBR 2000, 188.
Der Antrag ist nicht fristgerecht gestellt.
Nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO kann ein Normenkontrollantrag nur innerhalb von zwei Jahren nach Bekanntmachung der Rechtsvorschrift gestellt werden, über deren Gültigkeit im Normenkontrollverfahren entschieden werden soll. Der hier angegriffene Bebauungsplan Nr. 750 S (südlicher Teil) "Ortskern I. , Teil II" ist am 27. Mai 1993 öffentlich bekannt gemacht worden. Gemäß Art. 10 Abs. 4 des Sechsten Gesetzes zur Änderung der Verwaltungsgerichtsordnung und anderer Gesetze - 6. VwGOÄndG - (Bundesgesetzblatt 1996, Teil I, Seite 1626) beginnt die Zweijahresfrist des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO für Rechtsvorschriften, die vor dem 1. Januar 1997 bekannt gemacht worden sind, mit dem Inkrafttreten des 6. VwGOÄndG am 1. Januar 1997. Diese Frist ist nach dem eindeutigen Wortlaut des Gesetzes absolut. Ihr Ablauf hängt weder von einer Belehrung - etwa in Form einer Rechtsmittelbelehrung - noch von einem sonstigen Hinweis ab. Die VwGO oder andere Rechtsnormen sehen dies nicht vor.
Vgl.: Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 30. August 2000 - 7a D 94/00.NE -.
Der Antragsteller hat die am 31. Dezember 1998 abgelaufene Antragsfrist versäumt, wobei es nicht darauf ankommt, ob der 25. Januar 1999,
Eingang der im Hinblick auf ein mögliches straßenrechtliches Planfeststellungsverfahren erhobenen Klage im Verfahren 23 D 14/99.AK bei Gericht,
oder der 20. Mai 1999,
Eingang des "ersatzweisen Antrags, festzustellen, dass der Bebauungsplan Nr. 750 Süd nichtig ist" im laufenden Verfahren 23 D 14/99.Ak,
als Antragszeitpunkt angenommen wird.
Angesichts der vorstehenden Ausführungen kommt es nicht mehr darauf an, ob der Antrag auch deshalb unzulässig ist, weil der Antragsteller entgegen § 67 Abs. 1 Satz 1 VwGO bei der Antragstellung nicht durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule vertreten war.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO in Verbindung mit den §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.
Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht gegeben sind.
Die Streitwertfestsetzung stützt sich auf § 13 Abs. 1 Satz 1 des Gerichtskostengesetzes.