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Oberverwaltungsgericht NRW·7A D 123/97.NE·23.11.1999

Bebauungsplan „Lü 158 – Verlängerung C.-Straße“ wegen Lärmschutz-Abwägungsmangel unwirksam

Öffentliches RechtBaurechtAllgemeines VerwaltungsrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Antragsteller greifen im Normenkontrollverfahren einen Bebauungsplan an, der eine neue Straßentrasse nahe ihrer Wohnbebauung sowie ein Sondergebiet „Technologiegebiet“ festsetzt. Das OVG hält den Antrag für zulässig und beanstandet den Plan materiell nur wegen eines Abwägungsmangels beim Schutz der Wohnbebauung vor Verkehrslärm der neuen Straße. Dieser Mangel ist nach § 215a BauGB in einem ergänzenden Verfahren heilbar, weshalb der Plan bis zur Mängelbeseitigung für unwirksam erklärt wurde. Im Übrigen weist das Gericht die Einwände (u.a. Bestimmtheit der Sondergebietsfestsetzungen) zurück.

Ausgang: Bebauungsplan wegen heilbaren Abwägungsmangels (Verkehrslärm) für unwirksam erklärt, im Übrigen Antrag abgelehnt.

Abstrakte Rechtssätze

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Ein Normenkontrollantrag nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO ist antragsbefugt, wenn der Antragsteller substantiiert Tatsachen vorträgt, die eine Verletzung des subjektiven Rechts auf gerechte Abwägung eigener Belange (§ 1 Abs. 6 BauGB) möglich erscheinen lassen.

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Das Bestimmtheitsgebot für Festsetzungen eines Bebauungsplans bestimmt sich nach den Umständen des Einzelfalls; der erforderliche Konkretisierungsgrad richtet sich nach den Planungszielen und örtlichen Verhältnissen sowie dem Gebot gerechter Abwägung.

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Textliche Festsetzungen zur Art der baulichen Nutzung können unbestimmte Rechtsbegriffe verwenden, wenn sich deren Inhalt unter Berücksichtigung der örtlichen Verhältnisse, des Normtextes und des in der Begründung erkennbaren objektiven Regelungswillens durch Auslegung hinreichend erschließen lässt.

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Leidet ein Bebauungsplan an einem Abwägungsmangel, der im Sinne von § 215a Abs. 1 BauGB durch ein ergänzendes Verfahren behoben werden kann, ist er im Normenkontrollverfahren gemäß § 47 Abs. 5 Satz 4 VwGO bis zur Behebung des Mangels für unwirksam zu erklären.

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Festsetzungen zur Zuordnung von Ausgleichsflächen müssen so gefasst sein, dass aus der Planurkunde keine missverständliche oder dem Regelungswillen widersprechende Belastungszuordnung nahegelegt wird.

Relevante Normen
§ 1 Abs. 6 BauGB§ 42 Abs. 2 VwGO§ 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO§ 215a Abs. 1 Satz 1 BauGB§ 47 Abs. 5 Satz 4 VwGO§ 214 Abs. 1 BauGB

Tenor

Der Bebauungsplan Lü 158 - Verlängerung C. straße - der Stadt E. ist unwirksam.

Im übrigen wird der Antrag abgelehnt.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

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Die Antragsteller wenden sich gegen den Bebauungsplan M. 158 - Verlängerung C. straße - der Antragsgegnerin, der insbesondere eine neue Straßentrasse in der Nähe ihres in E. gelegen Wohnhauses X. Straße 392 festsetzt.

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Zielsetzung des Bebauungsplans ist primär die planungsrechtliche Absicherung der rd. 1,25 km langen neuen Trasse der verlängerten C. straße. Diese soll ca. 450 bis 150 m südlich der in West-Ost-Richtung verlaufenden A 430/B 1 gleichfalls in West-Ost-Richtung eine neue Verbindung von der C. straße im Westen zur X. Straße im Osten schaffen, die ihrerseits über die Anschlußstelle E. -E. mit der B 1 verknüpft ist. Die bestehende C. straße ist Haupterschließung des sog. J. -Park, in dem sich neben großflächigen Einzelhandelsbetrieben (N. , X. -N. , Möbel-S. sowie verschiedene Bau- und sonstige Fachmärkte) insbesondere Gewerbebetriebe befinden. Derzeit ist der J. -Park wie das in jüngster Zeit westlich hiervon errichtete Einrichtungswarenhaus J. ausschließlich über die zur Anschlußstelle E. -L. der A 430 führende C. straße, in die die C. straße einmündet, mit dem überregionalen Fernverkehrsnetz verbunden. Mit der verlängerten C. straße soll u.a. die Möglichkeit geschaffen werden, den J. -Park auch im Osten über den zur Anschlußstelle E. -E. führenden Abschnitt der X. Straße mit der B 1 als Hauptachse des E. querenden West-Ost-Verkehrs zu verbinden.

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Die Straßenplanung steht ferner im Zusammenhang mit den Gesamtplanungen für das Umland der Universität E. , deren Areal sich südöstlich der Anschlußstelle E. -E. und südlich der B 1 befindet. Das Universitätsgelände besteht aus dem größeren Campus Nord, der nahe der B 1 liegt, und dem durch freies Gelände hiervon getrennten, ca. 1,3 km südlich der B 1 gelegenen kleineren Campus Süd. Der Campus Nord beginnt ca. 300 m östlich der Straße I. , die als Verlängerung des von der Anschlußstelle E. -E. nach Süden verlaufenden Abschnitts der X. Straße weiter nach Süden führt. Er wird durch die 250 m südlich der B 1 von der Straße I. nach Osten verlaufende F. -G. -Straße erschlossen. Zwischen der Straße I. und dem Campus Nord befindet sich beiderseits der F. -G. -Straße ein durch mehrere Bebauungspläne abgesichertes, als "Technologiegebiet" bezeichnetes gewerblich genutztes Areal, das sich auch in den westlich der Straße I. gelegenen Bereich erstreckt. Diesem bestehenden "Technologiegebiet" vergleichbare gewerbliche Nutzungen sollen auch in Teilbereichen beiderseits der neuen Trasse der verlängerten C. straße angesiedelt und über diese erschlossen werden.

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In ihrem konkreten Verlauf soll die geplante verlängerte C. straße von der derzeit am T. weg endenden bestehenden C. straße nach Osten führen. Ca. 200 m östlich des T. weg soll sie die in Nord-Süd-Richtung verlaufende A 45 unterqueren und nach weiteren rd. 900 m Verlauf durch derzeit unbebautes Gelände in die bestehende Trasse der X. Straße einschwenken, die nach weiteren ca. 150 m mit der von Süden kommenden Straße I. verknüpft ist und sodann in einen nach Norden zur Anschlußstelle E. -E. führenden Verlauf übergeht.

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Die bestehende X. Straße ist als Landesstraße (L 609) klassifiziert. Sie kommt aus dem westlich der A 45 und südlich des J. -Park gelegenen Ortsteil Oespel und führt von hier nach Nordosten zur B 1. Sie ist im wesentlichen nicht angebaut und freie Strecke. In dem Bereich, in dem die X. Straße und die geplante Trasse der verlängerten C. straße spitzwinklig aufeinander zulaufen, befinden sich an der Nordwestseite der X. Straße das gewerblich und zu Wohnzwecken genutzte Grundstück X. Straße 361 sowie schräg gegenüber an der Südostseite der X. Straße die sieben zu Wohnzwecken genutzten Grundstücke X. Straße 396 bis 384, zu denen auch das Wohngrundstück der Antragsteller gehört. Etwa in Höhe des Grundstücks X. Straße 384 soll die X. Straße nach der vorliegenden Planung abgebunden und mit einem Wendehammer versehen werden, weil nordöstlich hiervon die neue Trasse der verlängerten C. straße in den bestehenden Verlauf der X. Straße einschwenken soll. Nach Inbetriebnahme der verlängerten C. straße soll diese als in der Baulast der Antragsgegnerin stehende Landesstraße eingestuft und die X. Straße als nachgeordnete Ortsstraße mit Stadtteilbezug für Oespel abgestuft werden. Die verlängerte C. straße ist als drei-streifige Straße konzipiert, wobei die mittlere dritte Fahrspur den Linksabbiegern vorbehalten bleibt. Beiderseits der Fahrbahn soll je Fahrtrichtung ein 1,6 m breiter Fahrradstreifen auf der Fahrbahn abmarkiert werden; hieran schließen sich beidseits eine 2,0 m breite Parkbucht sowie ein 2,0 m breiter Fußweg an.

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Neben der Ausweisung der neuen Straßentrasse der verlängerten C. straße trifft der strittige Bebauungsplan M. 158 insbesondere folgende Festsetzungen:

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Ca. 250 m östlich der A 45, im Bereich der derzeitigen Kreuzung mit der Straße Im X. G. , soll der bislang über die X. Straße nach Nordosten verlaufende Verkehr über den nach Norden führenden, verbreiterten Abschnitt der Straße Im X. G. zur neuen verlängerten C. straße geführt und über eine signalgesteuerte Kreuzung mit dieser verbunden werden; die derzeit weiter nach Norden führende Straße Im X. G. ist von den Festsetzungen des vorliegenden Bebauungsplans nicht erfaßt. Das von der Einmündung der Straße Im X. G. weiter nach Osten führende Verkehrsband der X. Straße ist im wesentlichen gleichfalls nicht vom vorliegenden Bebauungsplan erfaßt; es soll unverändert bleiben und nur noch dem örtlichen Verkehr dienen. Erst der Bereich der X. Straße, an dem sich die Grundstücke X. Straße 361 bzw. X. Straße 396 bis 384 befinden, ist wieder vom Plan erfaßt und im bestehenden Verlauf bis zur neuen Trasse der verlängerten C. straße als Straßenverkehrsfläche ausgewiesen. Eine befahrbare Verbindung zwischen X. Straße und verlängerter C. straße soll in diesem Bereich, in dem die X. Straße einen Wendehammer erhält, nicht angelegt werden. In der Begründung zum strittigen Bebauungsplan (S. 9) ist hierzu ausgeführt, daß lediglich für Rettungs- und Versorgungsfahrzeuge eine Überfahrt in die verlängerte C. straße über eine als Sperrfläche mit Sperreinrichtung ausgebildete Fläche vorgesehen ist. Stattdessen setzt der Bebauungsplan ca. 100 m westlich des Grundstücks X. Straße 361 eine neue Straßenverbindung von der X. Straße zur neuen verlängerten C. straße fest, die in der Anschlußplanung ihre Fortsetzung nach Norden mit Richtung auf die B 1 finden soll.

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Der Bereich der Wohngrundstücke X. Straße 396 bis 384, mithin auch des Grundstücks der Antragsteller, ist als allgemeines Wohngebiet mit maximal zweigeschossiger Bebauung sowie einer GRZ von 0,4 und einer GFZ von 0,8 ausgewiesen, in dem nur Einzel- oder Doppelhäuser zulässig sind. Die festgesetzten Baugrenzen erfassen im rückwärtigen Bereich die - von der X. Straße aus gesehen - tiefsten Anbauten und lassen damit gewisse Erweiterungen des vorhandenen Bestands zu. Die Grenze des Wohngebiets endet ca. 40 m hinter der X. Straße. Ein vom Bebauungsplan erfaßter dreieckförmiger Bereich hinter den Häusern X. Straße 392 bis 384 ist als private Grünfläche - Hausgärten - festgesetzt.

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Dem allgemeinen Wohngebiet schräg gegenüber ist - unter Einschluß des bebauten Grundstücks X. Straße 361 - ein dreieckförmiger Bereich zwischen der X. Straße und der spitzwinklig auf sie zulaufenden neuen Trasse der verlängerten C. straße als Sondergebiet "Technologiegebiet" festgesetzt. Die dort zulässigen Nutzungen sind in § 1 der textlichen Festsetzungen zum Bebauungsplan wie folgt umschrieben:

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"In dem mit <1> gekennzeichneten SO-Gebiet mit der Zweckbestimmung "Technologiegebiet" sind vorrangig technologieorientierte Betriebsansiedlungen zulässig, deren Produktions- bzw. Leistungsschwerpunkte in den Bereichen Maschinenbau, Elektrotechnik, Informatik, Kommunikations- und Informationstechnologie (Medien), Chemie und Umwelttechnik liegen.

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In Anlehnung an die Nutzungsstrukturen in bestehenden Technologiegebieten muß bei Betriebsansiedlungen des produzierenden Gewerbes der Ansiedlungsschwerpunkt bei den betrieblichen Funktionsbereichen Entwicklung, Management/Marketing und Schulung liegen. Produktionslinien sind nur als entwicklungsorientierte Prototypen- bzw. Kleinserienfertigung zulässig. Vertriebsbereiche dürfen nur in Verbindung mit entwicklungs- bzw. schulungsorientierten Betriebsbereichen angesiedelt werden.

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Bei den Betriebsansiedlungen, die private Dienstleistungen beinhalten, sind insbesondere Ingenieurgesellschaften, Entwicklungslabors, meß- und prüftechnische Einrichtungen, Softwarehäuser, Unternehmensberatungen etc. zulässig. Außerdem zulässig sind Dienstleistungsunternehmen wie Wirtschaftsprüfungsgesellschaften, Wirtschafts-/Patentanwälte, Banken und Versicherungen."

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Innerhalb der durch Baugrenzen bestimmten überbaubaren Fläche des Sondergebiets ist an dessen östlicher, der Straße I. zugewandter Spitze vier- bis fünfgeschossige Bebauung, an der der verlängerten C. straße zugewandten Nordseite und an der der neuen Querspange zwischen X. Straße und verlängerter C. straße zugewandten Westseite drei- bis viergeschossige Bebauung sowie in dem im übrigen der X. Straße zugewandten, der Bebauung X. Straße 396 bis 392 gegenüberliegenden Bereich zwei- bis dreigeschossige Bebauung zulässig. Die GRZ ist mit 0,6 und die GFZ mit 2,4 festgesetzt.

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Für ein einzelnes bereits bebautes Grundstück nordöstlich der Kreuzung Im X. G. /X. Straße - ca. 250 m östlich der A 45 - ist ein weiteres allgemeines Wohngebiet mit maximal dreigeschossiger offener Bebauung sowie einer GRZ von 0,4 und einer GFZ von 1,0 ausgewiesen. Diesem liegt nordwestlich der Kreuzung eine kleinere Versorgungsfläche "Trafostation" gegenüber.

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Schließlich setzt der Bebauungsplan - neben einer nahe dem westlichen Beginn der neuen Straßentrasse an deren Nordseite gelegenen Fläche zur Regelung des Wasserabflusses mit der Zweckbestimmung Regenfangbecken - drei größere Flächen für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Natur und Landschaft fest. Zwei dieser Flächen liegen unmittelbar östlich der A 45 nördlich bzw. südlich der verlängerten C. straße und reichen im Osten bis zur Straße Im X. G. . Die dritte Fläche für naturschutzbezogene Maßnahmen liegt gleichfalls südlich der verlängerten C. straße zwischen dieser und der X. Straße im Bereich östlich der Straße Im X. G. . Alle drei Flächen sind weitgehend als Ausgleichsflächen im Sinne der Eingriffsregelung gekennzeichnet. Durch die beiden westlichen Flächen verläuft ferner in Nord-Süd-Richtung etwa 100 m östlich der A 45 parallel zu dieser die Trasse einer Hochspannungsleitung, die beiderseits von einem 29 bis 36 m breiten Schutzstreifen begleitet wird, der als zugunsten der VEW AG mit einem Leitungsrecht zu belastende Fläche ausgewiesen ist. Eine in § 2 der textlichen Festsetzungen zum Bebauungsplan näher umschriebene Schutzausweisung ist auch für den Bereich getroffen, der in einem Kreis mit dem Radius von 25 m um den Mast der Hochspannungsleitung liegt, der sich rd. 100 m östlich der A 45 und rd. 80 m nördlich der X. Straße befindet.

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Die textlichen Festsetzungen zum Bebauungsplan enthalten neben den bereits angesprochenen Nutzungsumschreibungen für das Sondergebiet (§ 1) und Regelungen für das Leitungsband mit Schutzausweisungen (§ 2) in § 3 Festsetzungen zum passiven Schallschutz für das Sondergebiet und das diesem schräg gegenüberliegende allgemeine Wohngebiet (X. Straße 396 bis 384), in § 4 Regelungen zum ökologischen Ausgleich in den als Ausgleichsflächen gekennzeichneten Bereichen, in § 5 die Zuordnung der Flächen für Ausgleichsmaßnahmen zu den im Plan gekennzeichneten Eingriffsbereichen sowie in § 6 Regelungen über Stellplatz-, Grundstücks- und Fassadenbegrünungen.

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Das Verfahren zur Aufstellung des Bebauungsplans nahm folgenden Verlauf:

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Bereits am 25. September 1986 hatte der Rat der Antragsgegnerin einen ersten Aufstellungsbeschluß für den Bebauungsplan M. 158 - Im weißen G. - gefaßt, der seinerzeit neben der verlängerten C. straße noch umfangreiche Industriegebiete für die Ansiedlung technologieorientierter Großunternehmen vorsah. Die vorgezogene Bürgerbeteiligung hierzu wurde im November 1986 durchgeführt; die Beteiligung der Träger öffentlicher Belange erfolgte im Oktober/November 1986.

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In der Folgezeit änderte sich die Zielsetzung der Planung dahin, daß der bestehende Technologiepark mit der Ausweisung eines ca. 10 bis 12 ha großen Sondergebiets für universitätsbezogene, forschungsorientierte Unternehmen erweitert werden sollte. Der Rat der Antragsgegnerin faßte daraufhin unter Aufhebung seines Aufstellungsbeschlusses vom 25. September 1986 am 9. Juli 1992 einen neuen Aufstellungsbeschluß für den Bebauungsplan M. 158 - Im weißen G. -, der den gesamten Bereich zwischen der B 1 im Norden, der A 45 im Westen und der X. Straße im Südosten mit Ausnahme der unmittelbar südwestlich der Anschlußstelle E. -E. gelegenen Autobahn-Straßenmeisterei erfaßte und darüber hinaus auch einige südöstlich der X. Straße gelegene Teilbereiche einschließlich der Bebauung X. Straße 396 bis 384 in das Plangebiet einbezog. Dieser Aufstellungsbeschluß wurde am 28. August 1992 bekanntgemacht. Die gleichfalls am 9. Juli 1992 beschlossene frühzeitige Bürgerbeteiligung wurde gemäß Bekanntmachung vom 11. September 1992 in Form der Auslegung des Planentwurfs vom 14. bis 29. September 1992 mit an-schließender Einwohnerversammlung vom 29. September 1992 durchgeführt. Anläßlich dieser Bürgerbeteiligung gingen verschiedene Einwendungen gegen die vorliegende Planung ein. Zu den Einwendern gehörten auch die Antragsteller des vorliegenden Verfahrens, die sich in Einzelschreiben und mit mehreren Sammeleinwendungen gegen die nachteiligen Folgen der vorgesehenen Planung wandten und deren Überdenken forderten. Die Träger öffentlicher Belange wurden mit Anschreiben vom 24. Febru-ar 1994 beteiligt.

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Am 23. Mai 1996 beschloß der Rat der Antragsgegnerin, den Geltungsbereich des Bebauungsplans in die Teilbebauungspläne M. 158 - Verlängerung C. straße - und M. 174 - Im weißen G. - aufzuteilen. Der Planentwurf M. 158 erfaßte nunmehr nur noch die um den westlich der A 45 gelegenen Abschnitt erweiterte Trasse der verlängerten C. straße zuzüglich der bereits beschriebenen Gebiets- und Verkehrsflächenausweisungen östlich der A 45. Der Planentwurf M. 174 erstreckte sich hingegen auf die weiteren nördlich und südlich der verlängerten C. straße vorgesehenen Baugebiets- und Verkehrsflächenausweisungen des ursprünglichen Plangebiets. Der Rat der Antragsgegnerin befaßte sich am 23. Mai 1996 anschließend mit den eingegangenen Bedenken und Anregungen und beschloß, den Planentwurf offenzulegen. Der Beschluß über die Aufteilung des Plangebiets wurde am 7. Juni 1996 bekanntgemacht. Die Offenlegung des Planentwurfs M. 158 mit dem verkleinerten Plangebiet fand gemäß Bekanntmachung vom 31. Mai 1996 in der Zeit vom 10. Juni bis 10. Juli 1996 statt. Die Träger öffentlicher Belange wurden mit Anschreiben vom 5. Juni 1996 beteiligt. Auch anläßlich der Offenlegung sprachen sich die Antragsteller - wie die Antragstellerin des Verfahrens 7a D 92/97.NE - gegen die vorliegende Planung aus.

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Die Absicht, nördlich des an der Westseite der A 45 gelegenen Abschnitts der verlängerten C. straße eine Fläche zur Regelung des Wasserabflusses mit der Zweckbestimmung Regenfangbecken auszuweisen, gab Anlaß zu einem eingeschränkten Beteiligungsverfahren. In diesem stimmte die Eigentümerin der betroffenen Grundfläche der vorgesehenen Festsetzung zu.

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Am 19. September 1996 befaßte sich der Rat der Antragsgegnerin mit den anläßlich der Offenlegung eingegangenen Bedenken und Anregungen, die er im wesentlichen zurückwies. Allerdings beschloß er, das Plangebiet um die ca. 2.600 qm große Fläche für das im Westen vorgesehene Regenfangebecken, das Gegenstand des vereinfachten Beteiligungsverfahrens war, zu erweitern, zur Sicherung des Mastes der Hochspannungsleitung neben der A 45 die von der VEW angeregte Freihaltefläche auszuweisen und entsprechend einer Anregung des Landesoberbergamts zusätzlich zu den bereits im Planentwurf enthaltenen Hinweisen einen weiteren Hinweis auf eventuelle Methangasaustritte in den Plan aufzunehmen. Anschließend beschloß der Rat, dem Plan die aktualisierte Begründung beizufügen, und faßte sodann den Satzungsbeschluß. Auf die Anzeige der Antragsgegnerin vom 29. Oktober 1996 teilte die Bezirksregierung B. mit Verfügung vom 22. Januar 1997 mit, die Verletzung von Rechtsvorschriften werde nicht geltend gemacht. Die Durchführung des Anzeigeverfahrens wurde daraufhin am 21. März 1997 bekanntgemacht.

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Die dem Plan beigefügte Begründung enthält neben Erläuterungen zu den Zielen und Zwecken der Planung sowie zu den einzelnen Festsetzungen - einschließlich der Nutzungsumschreibungen für das Sondergebiet - insbesondere auch Aussagen zu den planrelevanten Immissionen und der Berücksichtigung der Belange von Natur und Landschaft, die in den Anlagen 3 (landschaftspfle-gerischer Fachbeitrag) und 4 (lärmtechnische Beurteilung auf der Grundlage eines Gutachtens vom 19. April 1996) näher erläutert sind.

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Die Antragsteller haben am 29. Juli 1997 den vorliegenden Normenkontrollantrag gestellt. Sie tragen im wesentlichen vor: Durch die verlängerte C. straße werde es zu einer erheblichen Verkehrszunahme in der Nähe ihres Grundstücks kommen. Dies führe zu einer Minderung der Wohnqualität und lasse Erholung und Regeneration in ihrem Garten nicht mehr zu. Die Planung sei fehlerhaft, weil es an der gebotenen Umweltverträglichkeitsprüfung fehle. Auch die Trennung des ursprünglich einheitlichen Plans in die Teilpläne M. 158 - Verlängerung C. straße - und M. 174 - Im weißen G. - führe zur Nichtigkeit des Plans. Im ursprünglichen Plan nicht zu bewältigende Konflikte, insbesondere hinsichtlich des Nachweises ausreichender Ausgleichsflächen, seien durch die Teilung umgangen und nicht gelöst worden. Beide Pläne stünden in unmittelbarem Zusammenhang, denn die Nichtrealisierung des Plans M. 174 komme einem Funktionswegfall des Plans M. 158 gleich. Die allein zur zeitnahen Realisierung der Ansiedlung des Einrichtungswarenhauses J. erfolgte Trennung der Pläne folge sachwidrigen Erwägungen. Mit der Trennung der Pläne entfalle auch die im Planverfahren verlautbarte Rechtfertigung der Entbehrlichkeit einer Umweltverträglichkeitsprüfung. Insoweit sei ein Plan mit eigenem Regelungsgehalt geschaffen worden; es handele sich daher gerade nicht um ein bereits vor dem 1. Juli 1988 begonnenes Verfahren. Es fehle ferner an einer ordnungsgemäßen Zusammenstellung des Abwägungsmaterials. Ein eigenständiges Immissionsgutachten zu der zu erwartenden Abgasbelastung sei nicht erstellt worden. Verschiedene der in der Begründung angesprochenen Gutachten lägen nicht vor und seien nicht auf ihre Sachgerechtheit und Plausibilität überprüfbar; dies gelte auch für die prognostizierten Verkehrsbelastungen. Es sei keine fachadäquate Verkehrsuntersuchung durchgeführt worden. Die von der Antragsgegnerin der Planung zugrundegelegten Untersuchungen seien nach ihrer eigenen Einschätzung für einen wesentlich größeren Bereich und zwischenzeitlich überholte Planungen erstellt worden. Damit fehle es an qualifizierten Untersuchungen zum spezifischen Verfahrensgegenstand. Gerade für die Verwirklichung eines Straßenzugs bedürfe es - nicht anders als etwa bei einem Einzelhandelskonzept - verkehrstechnischer Daten, die sich mit der konkreten Situation vor Ort befaßten. Spätere Nachermittlungen könnten die Defizite nicht beheben. Die von der Antragsgegnerin vorgenommenen Bezugnahmen auf den Bebauungsplan M. 174 verdeutlichten, daß der vorliegende Bebauungsplan wegen willkürlicher Abschnittsbildung gegen das Gebot der Problembewältigung verstieße. Durch das Herausbrechen von Teilen aus dem Globalkonzept könne kein vollständiger Funktionswert bezüglich des Einzelbebauungsplans entstehen. Die von der Antragsgegnerin nachgetragenen Ermittlungen seien schließlich auch im einzelnen defizitär. Durch Veränderungen der Ausweisungen im Bebauungsplan M. 174 erhöhe sich das Verkehrsaufkommen auf der C. straße, ohne daß dies in die lärmtechnische Berechnung einbezogen worden sei. Es fehle an einer Ermittlung des Prognose-Schallpegels für den der Wohnbebauung X. Straße 384 bis 396 vorgelagerten Abschnitt der X. Straße. Die fachliche Korrektheit der der Planung zugrundeliegenden Verkehrszählung sei nicht nachvollziehbar. Fehlerhafterweise seien in der Diagnose auch "worst-case"-Ansätze berücksichtigt; die obere Verkehrsbelastung sei der Prognose zugrunde zu legen und nicht der Diagnose.

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Die Antragsteller beantragen,

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den Bebauungsplan M. 158 - Verlängerung C. straße - der Antragsgegnerin für nichtig zu erklären.

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Die Antragsgegnerin beantragt,

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den Antrag abzulehnen.

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Sie trägt im wesentlichen vor, die Festsetzungen des Bebauungsplans seien das Ergebnis einer sorgfältigen Abwägung der verschiedenen Belange unter- und gegeneinander; mit ihnen sei sie - die Antragsgegnerin - innerhalb des ihr eingeräumten Planungsermessens geblieben. Der strittige Bebauungsplan sei Teil eines Gesamtpakets von Plänen zur planungsrechtlichen Absicherung der im Rahmen der Bereichsplanung Uni-Umland entwickelten Pläne. Vorrangiges Ziel des vorliegenden Plans sei die möglichst zeitnahe Fortsetzung der C. straße aus dem Bereich des J. -Parks bis zur X. Straße/B 1, die eine bessere Verteilung der Verkehre vom und zum J. -Park bewirken solle. Die Beanstandungen der Antragsteller seien nicht begründet. Die Situation verbessere sich im Vergleich zu den jetzigen Gegebenheiten. Es trete eine geringfügig niedrigere Immissionsbelastung im Bereich der Wohnbebauung X. Straße 384 bis 396 auf; bei Realisierung der im geplanten Sondergebiet vorgesehenen Bebauung werde sich die Geräuschsituation durch die abschirmende Wirkung der Baukörper weiter reduzieren. Aktiver Lärmschutz entlang der C. straße sei städtebaulich und wirtschaftlich nicht zu vertreten. Schallschutz direkt an der Straße würde die Erschließung der Grundstücke verhindern; eine technisch kaum realisierbare Lärmschutzwand an den Grundstücksgrenzen der Wohnbebauung könne als Schallschutz städtebaulich und stadtgestalterisch nicht hingenommen werden. Passive Schallschutzmaßnahmen, wie sie festgesetzt seien, verblieben daher als geignetes Mittel zur Gewährleistung gesunder Wohn- und Arbeitsverhältnisse. Die der Planung zugrundegelegten Untersuchungen seien nicht zu beanstanden. Soweit die Verkehrsuntersuchungen, deren Details von der Antragsgegnerin näher erläutert werden, Teil einer großräumigen Uni- Umland-Untersuchung seien, unterliege deren Verwertung keinen Beanstandungen. Eines eigenständigen, auf den Planbereich beschränkten Immissionsgutachtens habe es nicht bedurft; dies gelte auch für die - näher erläuterte - Abschätzung der Schadstoffproblematik. Die Beanstandung, Gesichtspunkte der Umweltverträglichkeit seien nicht richtig beachtet worden, treffe nicht zu; das einschlägige umweltrelevante Abwägungsmaterial sei vielmehr sachgerecht aufbereitet und berücksichtigt worden. Auch die Aufteilung des ursprünglich einheitlichen Planbereichs in zwei Teilbereiche sei nicht zu beanstanden. Die Straßenführung der verlängerten C. straße habe insbesondere im Hinblick auf die Ansiedlung von J. einer möglichst frühzeitigen Rechtsverbindlichkeit bedurft. Für die übrigen Planungen im angrenzenden Bereich habe eine solche Eilbedürftigkeit nicht bestanden. Schließlich unterlägen auch die Nutzungsregelungen für das "Technologiegebiet" keinen Bedenken. Anlaß und Grundlage seien insoweit die Nähe der Universität und die Universitätsbezogenheit der vorgesehenen Nutzungen gewesen. Hinsichtlich der Bestimmtheit der Zweckbestimmung eines Sondergebiets reiche es aus, wenn diese sich aus dem Gesamtzusammenhang der Festsetzungen - ggf. unter Berücksichtigung der Planbegründung - ergebe. Gerade bei zukunftsorientierten Nutzungsumschreibungen könne sich eine gewisse planerische Zurückhaltung und Verallgemeinerung empfehlen, um - auch im Interesse der Vermeidung aufwendiger Planfortschreibungen bzw. Planänderungen - Einengungen zu vermeiden.

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Gemäß Beschluß vom 8. April 1999 hat der Berichterstatter am 14. Juni 1999 eine Ortsbesichtigung durchgeführt. Auf die hierüber gefertigte Niederschrift wird verwiesen.

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Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der von der Antragsgegnerin vorgelegten Aufstellungsvorgänge, Pläne und sonstigen Unterlagen ergänzend Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Der Normenkontrollantrag ist zulässig. Den Antragstellern fehlt insbesondere nicht die erforderliche Antragsbefugnis.

35

Nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO in der hier maßgeblichen Fassung des 6. VwGOÄndG vom 1. November 1996 (BGBl. I S. 1626) kann den Normenkontrollantrag gegen einen Bebauungsplan jede natürliche oder juristische Person stellen, die geltend macht, durch den Bebauungsplan oder dessen Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden. Dabei sind an die Geltendmachung einer Rechtsverletzung nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO keine höheren Anforderungen zu stellen als nach § 42 Abs. 2 VwGO. Danach genügt der Antragsteller seiner Darlegungspflicht, wenn er hinreichend substantiiert Tatsachen vorträgt, die es zumindest als möglich erscheinen lassen, daß er durch Festsetzungen des Bebauungsplans in einem Recht verletzt wird. Als solches Recht kommt auch das Recht auf Abwägung der eigenen Belange im Rahmen der Abwägung nach § 1 Abs. 6 BauGB in Betracht, das dem Privaten ein subjektives Recht darauf gibt, daß sein Belang in der Abwägung seinem Gewicht entsprechend "abgearbeitet" wird.

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Vgl. zu alledem: BVerwG, Urteil vom 24. September 1998 - 4 CN 2.98 - BVerwGE 197, 215 = BauR 1999, 134.

37

Nach Maßgabe dieser Kriterien haben die Antragsteller eine Rechtsverletzung in hinreichendem Umfang geltend gemacht. Sie haben näher vorgetragen, ihr Interesse am Schutz ihres Wohngrundstücks vor den nachteiligen Auswirkungen des Verkehrsaufkommens auf der verlängerten C. straße, das angesichts des nur geringen Abstands der neuen Straßentrasse zum Grundstück der Antragsteller von weniger als 50 m ersichtlich abwägungsrelevant war, sei von der Antragsgegnerin im Planungsverfahren fehlerhaft berücksichtigt worden. Damit haben sie eine Verletzung ihres Rechts auf Abwägung ihrer eigenen Belange hinreichend dargetan.

38

Der Normenkontrollantrag ist auch insoweit begründet, als der angegriffene Bebauungsplan an einem Mangel leidet, der im Sinne von § 215a Abs. 1 Satz 1 BauGB durch ein ergänzendes Verfahren behoben werden kann, so daß der Bebauungsplan gemäß § 47 Abs. 5 Satz 4 VwGO bis zur Behebung des Mangels für nicht wirksam zu erklären war.

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Form- oder Verfahrensfehler, die ohne Rüge beachtlich sind (vgl. §§ 214 Abs. 1, 215 Abs. 1 BauGB), liegen allerdings nicht vor. Sonstige Form- oder Verfahrensfehler, deren Beachtlichkeit gemäß § 215 Abs. 1 Nr. 1 BauGB einer ausdrücklichen Rüge bedarf, sind nicht gerügt.

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In materieller Hinsicht ist der Bebauungsplan - bis auf den im Nachfolgenden noch näher zu erörternden, durch ein ergänzendes Verfahren behebbaren Abwägungsmangel hinsichtlich des Schutzes der Wohnbebauung X. Straße 396 bis 384 vor den von der verlängerten C. straße ausgehenden Lärmimmissionen - nicht zu beanstanden. Er leidet an keinen zu seiner Nichtigkeit führenden, nicht durch ein ergänzendes Verfahren behebbaren Mängeln.

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Die im Plan im einzelnen getroffenen Festsetzungen sind von einschlägigen Ermächtigungsgrundlagen getragen und auch hinreichend bestimmt. Namentlich die für das Sondergebiet "Technologiegebiet" in § 1 der textlichen Festsetzungen zum Bebauungsplan getroffenen Nutzungsumschreibungen genügen den an sie zu stellenden Bestimmtheitsanforderungen.

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Das unter dem rechtsstaatlichen Gebot der Bestimmtheit erforderliche Maß der Konkretisierung von Festsetzungen eines Bebauungsplans richtet sich danach, was nach den Verhältnissen des Einzelfalls mit Blick auf die konkreten Planungsziele und örtlichen Verhältnisse für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist und dem Gebot gerechter Abwägung der konkret berührten privaten und öffentlichen Belange ent- spricht.

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Vgl.: BVerwG, Beschluß vom 20. Januar 1995 - 4 NB 43.93 - BRS 57 Nr. 22 m.w.N..

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Hinsichtlich der zuzulassenden Art der baulichen Nutzung können sich Bebauungspläne etwa mit der Festsetzung eines der in der BauNVO typisierend umschriebenen Baugebiets begnügen, wobei gemäß § 1 Abs. 3 BauNVO die §§ 2 bis 14 BauNVO Bestandteil des Bebauungsplans werden. Sie können aber auch im Rahmen der normativen Vorgaben des § 9 BauGB und der BauNVO mehr oder weniger ins einzelne gehende Festsetzungen treffen, soweit dies erforderlich und städtebaulich begründbar ist. Insoweit bestimmt die Gemeinde im Rahmen der ihrer planerischen Gestaltungsfreiheit vom BauGB und der BauNVO gezogenen Grenzen letztlich selbst, welches Maß an Konkretisierung von Festsetzungen der jeweiligen Situation angemessen ist, und kann dabei auch eine gewisse planerische Zurückhaltung üben.

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Vgl.: BVerwG, Urteil vom 11. März 1988 - 4 C 56.84 - BRS 48 Nr. 8.

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Entschließt sie sich im Rahmen von Festsetzungen zur Art der baulichen Nutzung dazu, es nicht bei der Anwendung der sich für die jeweiligen Baugebietstypen aus der BauNVO ergebenden generellen Zulässigkeitskriterien zu belassen, muß allerdings der Plan selbst sicherstellen, daß die konkret zulässigen Vorhaben - ggf. unter Zuhilfenahme der für normative Festsetzungen einschlägigen Auslegungsgrundsätze - hinreichend bestimmt feststellbar sind. Dabei kann sich der Plangeber namentlich bei textlichen Festsetzungen auch unbestimmter Rechtsbegriffe bedienen, wenn sich ihr näherer Inhalt unter Berücksichtigung der örtlichen Verhältnisse und des erkennbaren Willens des Normgebers erschließen läßt.

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Vgl.: BVerwG, Beschluß vom 24. Januar 1995 - 4 NB 3.95 - BRS 57 Nr. 26.

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Diesen Anforderungen werden die Festsetzungen zur zulässigen Art der baulichen Nutzung im Sondergebiet "Technologiegebiet" unter Zuhilfenahme der auch für die Festsetzungen von Bebauungsplänen maßgeblichen einschlägigen Grundsätze zur Auslegung von Rechtsnormen

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- vgl. hierzu insbesondere: BVerwG, Beschluß vom 14. Dezember 1995 - 4 N 2.95 - BRS 57 Nr. 57 -

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noch gerecht. Insoweit ist die Interpretation nicht durch den formalen Wortlaut der Norm begrenzt. Ausschlaggebend ist vielmehr der objektive Wille des Normgebers, soweit er wenigstens andeutungsweise im Normtext seinen Niederschlag gefunden hat und sich namentlich auch unter Berücksichtigung der vom Normgeber seiner Entscheidung zugrundegelegten Begründung der normativen Regelungen - hier der Planbegründung vom 21. August 1996 - näher erschließt.

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Insoweit bedarf allerdings die nähere Ermittlung dessen, welche baulichen Nutzungen ihrer Art nach im Sondergebiet "Technologiegebiet" zulässig sein sollen, der Auslegung. Der Begriff "Technologie" als solcher ist, wie bereits ein Blick auf die verschiedenen Umschreibungen belegt, die sich in einschlägigen Wörterbüchern, Enzyklopädien und Lexika zu diesem Stichwort finden lassen, so schillernd und vielgestaltig, daß sich ein eindeutiger, ohne weiteres schon aus dem Wort "Technologie" bzw. "Technologiegebiet" ableitbarer Sinngehalt nicht feststellen läßt. Der Gesamtzusammenhang der Nutzungsumschreibungen in § 1 der textlichen Festsetzungen wie auch die diesbezüglichen Erläuterungen in Abschnitt 3.2 auf S. 7 der Planbegründung machen jedoch deutlich, daß es dem Plangeber mit der Wahl des Begriffs "Technologiegebiet" als solchem weniger auf die inhaltliche Umschreibungen dessen ankam, was in dem festgesetzten Sondergebiet im einzelnen zulässig sein soll; denn er hat hierzu weitere detaillierte Umschreibungen geliefert, die ihrerseits erst im einzelnen das zulässige Nutzungsspektrum näher eingrenzen sollen. Mit der Wahl des Begriffs "Technologiegebiet" ist vielmehr im wesentlichen nur der - mehr oder weniger geglückte - Versuch unternommen worden, das in den einzelnen Regelungen von § 1 der textlichen Festsetzungen umschriebene Nutzungsspektrum mit einem griffigen, die Gesamtintention der Nutzungsausweisungen plakativ umschreibenden Etikett zu versehen.

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Hiervon ausgehend läßt sich den einzelnen Regelungen von § 1 der textlichen Festsetzungen ein noch hinreichend bestimmter Sinngehalt der zulässigen Nutzungsarten entnehmen:

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Absatz 1 der Festsetzung stellt mit der Zulässigkeit von "Betriebsansiedlungen" eindeutig klar, daß das Sondergebiet nur gewerblichen Nutzungen offen stehen soll. Dabei macht der Hinweis auf "Produktions- und Leistungsschwerpunkte" zugleich deutlich, daß es sich dabei sowohl um Betriebe des produzierenden Gewerbes als auch um Dienstleistungsbetriebe - einschließlich ihrer verschiedenen Mischformen - handeln darf. Dies wird schon dadurch bestätigt, daß Absatz 2 der Festsetzung nähere Eingrenzungen für "Betriebsansiedlungen des produzierenden Gewerbes" enthält und Absatz 3 Satz 1 der Festsetzung sich über "Betriebsansiedlungen, die private Dienstleistungen beinhalten," verhält. Die Auflistung in Absatz 1 der Festsetzung ist weiter als abschließende Festlegung der Branchen zu verstehen, in denen die anzusiedelnden Produktions- bzw. Dienstleistungsbetriebe schwerpunktmäßig tätig sein müssen. Diese abschließende Festlegung auf bestimmte Branchen, die die Ansiedlung solcher Gewerbebetriebe ausschließt, die schwerpunktmäßig in anderen Branchen tätig sind, wird insbesondere auch durch die Ausführungen in Absatz 2 des Abschnitts 3.2 der Planbegründung deutlich. Dort ist in Satz 2 eindeutig von "Eingrenzungen auf spezifische Ansiedlungsbranchen" die Rede, die ihre Motivation in dem spezifischen - sowohl örtlichen als auch fachlichen - Bezug des "Technologiegebiets" zur nahegelegenen Universität E. haben. Daß dem Wort "Betriebansiedlungen" in Absatz 1 der Festsetzung das Begriffspaar "vorrangig technologieortierte" vorangestellt ist, steht der Annahme, Absatz 1 lege abschließend die zulässigen Branchen für Betriebsansiedlungen fest, nicht entgegen. Das Wort "vorrangig" bezieht sich hier nicht auf das nachfolgende Substantiv "Betriebsansiedlungen" mit der Folge, daß neben Betriebsansiedlungen aus den genannten Branchen - gleichsam als nachrangige Ausnahmen oder Einzelfälle - auch Ansiedlungen aus anderen Branchen zulässig sein sollen. Es dient vielmehr zur Erläuterung des unmittelbar nachfolgenden Adjektivs "technolo-gieorientiert", um zu verdeutlichen, daß die Betriebsansiedlungen aus den genannten Branchen "vorrangig technologieorientiert" sein müssen, was für Betriebe des produzierenden Gewerbes im nachfolgenden Absatz 2 näher umschrieben und für Dienstleistungsbetriebe in Satz 1 des Absatzes 3 beispielhaft erläutert wird.

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Aus dem Vorstehenden erhellt bereits, daß Absatz 2 des § 1 der textlichen Festsetzung der Sache nach dazu dient, Ansiedlungen von Betrieben des produzierenden Gewerbes aus den zugelassenen Branchen weiter einzugrenzen, nämlich das Begriffspaar "vorrangig technologieorientiert" in Absatz 1 für diese Produktionsbetriebe näher zu umschreiben. Mit der Beschränkung des "Ansiedlungsschwerpunkts" auf die "betrieblichen Funktionsbereiche Entwicklung, Management/Marketing und Schulung" stellt Satz 1 des Absatzes 2 klar, daß die eigentlichen Produktionsstätten von Betrieben des produzierenden Gewerbe der zugelassenen Branchen im "Technologiegebiet" nicht zulässig sein sollen, sondern schwerpunktmäßig nur die umschriebenen, nicht mit der eigentlichen Produktion befaßten Betriebsabteilungen. Satz 2 des Absatzes verdeutlicht dies dahin, daß nur die "entwicklungsorientierte Prototypen- bzw. Kleinserienfertigung" zulässig sein soll, und schließt damit gleichfalls die Ansiedlung der eigentlichen Produktionsabteilungen aus, in denen Massen- oder Serienanfertigungen stattfinden. Ergänzt wird dies durch Satz 3 des Absatzes 2 dahin, daß auch der eigentliche Vertrieb im Sinne von Massentransport (und Lagerung) der produzierten Güter ausgeschlossen sein soll. Nur das, was im Zusammenhang mit der Entwicklung von Produkten und der Schulung vertrieben werden muß, soll an Ort und Stelle im "Technologie- gebiet" vertriebsmäßig abgewickelt werden dürfen.

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Satz 1 des Absatzes 3 verhält sich des weiteren über die nähere Eingrenzung von Dienstleistungsbetrieben der in Absatz 1 zugelassenen Branchen. Die Erwähnung der verschiedenen Betriebsformen "Ingenieurgesellschaften, Entwicklungslabors, meß- und prüftechnische Einrichtungen, Softwarehäuser, Unternehmensberatungen etc." soll dabei ersichtlich in Form einer beispielhaften Auflistung verdeutlichen, welche konkreten Dienstleistungsunternehmen der nach Absatz 1 zugelassenen Branchen nach Aufassung des Plangebers im Sinne von Absatz 1 "vorrangig technologieorientiert" sind. Daß diese Auflistung nicht abschließend ist, steht ihrer Bestimmtheit nicht entgegen. Gemeinsames Merkmal der aufgelisteten Betriebsformen ist, daß sie im Bereich von Entwicklung, Prüfung und/oder Beratung tätig sind. Damit stellt Satz 1 des Absatzes 3 klar, daß sich im "Technologiegebiet" auch solche Dienstleistungsbetriebe der zugelassenen Branchen ansiedeln dürfen, die in einer den aufgelisteten Betriebsformen vergleichbaren Weise im Entwicklungs-, Prüfungs- und/oder Beratungssektor tätig sind.

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Soweit Satz 2 des Absatzes 3 darüber hinaus auch "Dienst-leistungsunternehmen wie Wirtschaftsprüfungsgesellschaften, Wirtschafts-/Patentanwälte, Banken und Versicherungen" für zulässig erklärt, handelt es sich allerdings nicht um eine weitere Eingrenzung oder Umschreibung der in Absatz 1 für zulässig erklärten Betriebsansiedlungen. Diese Regelung zielt, wie Absatz 5 des Abschnitts 3.2 der Planbegründung verdeutlicht, darauf ab, die Ansiedlung überwiegend forschungsorientierter Unternehmen generell durch bestimmte Dienstleistungsunternehmen zu ergänzen, wobei in vorliegenden Fall solche zusätzlichen Dienstleistungsunternehmen, die mit den im übrigen nach Absatz 1 zugelassenen Branchen nichts zu tun haben, "von vornherein berücksichtigt werden" sollen. Systematisch wäre es angesichts dessen angebracht und weniger zu Mißverständnissen verleitend gewesen, die Zulässigkeitsregelungen des Satzes 2 von Absatz 3 in einen gesonderten Absatz aufzunehmen, der gleichrangig neben den zuvor getroffenen Regelungen steht und gegenüber diesen als eigenständige Zulässigkeitsregelung eindeutig erkennbar ist.

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Insgesamt betrachtet erscheinen die in § 1 der textlichen Festsetzungen getroffenen Regelungen zur zulässigen Art der Nutzung im Sondergebiet "Technologiegebiet" noch hinreichend bestimmt, so daß sie insoweit keinen Bedenken unterliegen.

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Näherer Interpretation bedarf auch die in § 5 der textlichen Festsetzungen in Verbindung mit der Planurkunde getroffene Regelung über die Zuordnung der mit dem Symbol gekennzeichneten Flächen für Ausgleichsmaßnahmen zu bestimmten mit dem Symbol gekennzeichneten Eingriffsbereichen. Insoweit sind in der Planurkunde drei größere Bereiche mit dem Symbol gekennzeichnet, die den weit überwiegenden Bereich der festgesetzten Flächen für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflegr und zur Entwicklung von Natur und Landschaft - mit Ausnahme lediglich des rd. 50 m breiten Streifens entlang der Ostseite der A 45 - umfassen. Demgegenüber findet sich das Symbol für einen zugeordneten Eingriffsbereich nur im festgesetzten Sondergebiet. Nach den Erläuterungen in der Planbegründung (Abschnitt 6.7) und den Ausführungen auf S. 9 des landschaftspflegerischen Fachbeitrags (Anlage 3 zur Planbegründung) soll für die eingriffsbedingten Beeinträchtigungen durch die Sondergebietsausweisung jedoch nur ein Anteil von 5 % der Ausgleichs- und Ersatzfläche entwickelt werden, während der Ausgleich im übrigen - mithin weit überwiegend - der Kompensation für die Straßenbaumaßnahme dienen soll. Zwar mag, wie die Antragsgegnerin vorträgt, auf eine ausdrückliche Kennzeichnung der Zuordnung von Ausgleichsflächen zu bestimmten Eingriffsbereichen verzichtet werden können, wenn es um den Ausgleich eingriffsbedingter Beeinträchtigungen durch Straßenbaumaßnahme geht. Die hier getroffenen Kennzeichnungen sind jedoch insoweit mißverständlich, als ihnen bei bloßer Betrachtung der Planurkunde die - vom Plangeber ersichtlich nicht gewollte - Aussage entnommen werden kann, sämtliche Ausgleichsmaßnahmen in den drei gekennzeichneten Flächen für Ausgleichsmaßnahmen seien dem Sondergebiet zugeordnet und gingen daher zu Lasten allein der Bauherren im festgesetzten Sondergebiet "Technologiegebiet". Die im Plan getroffene Zuordnungsfestsetzung ist daher berichtigend