Einstweilige Außervollziehung des Bebauungsplans abgelehnt
KI-Zusammenfassung
Der Antragsteller beantragte die einstweilige Außervollziehung des Bebauungsplans I.254 bis zur Entscheidung im Normenkontrollverfahren. Das Gericht hält den Antrag zwar für zulässig, lehnt ihn jedoch mangels Glaubhaftmachens eines "schweren Nachteils" und ohne erkennbaren offensichtlichen Erfolg des Hauptsacheantrags ab. Es verweist auf das weite Planungsermessen der Gemeinde und die vorgelegten fachlichen Untersuchungen zu Lärm, Oberflächenwasser und Landschaftspflege.
Ausgang: Antrag auf einstweilige Außervollziehung des Bebauungsplans abgewiesen mangels Glaubhaftmachens eines schweren Nachteils und fehlendem offensichtlichem Erfolg des Normenkontrollantrags.
Abstrakte Rechtssätze
Für die Anordnung der einstweiligen Außervollziehung eines Bebauungsplans nach § 47 Abs. 6 VwGO ist die Abwehr schwerer Nachteile oder ein anderer wichtiger Grund erforderlich; der Begriff des "schweren Nachteils" ist strenger als der des "wesentlichen Nachteils" nach § 123 Abs. 1 VwGO.
Bei der Interessenabwägung ist auf die spezifischen Folgen für den Antragsteller abzustellen; ein offensichtlicher Erfolg des Normenkontrollantrags in der Hauptsache wird nur unterstellt, wenn die Rechtswidrigkeit der Regelung offenkundig erkennbar ist.
Der Gemeinde steht nach § 1 Abs. 3 BauGB ein weites Planungsermessen zu; eine einstweilige Außervollziehung kommt nicht in Betracht, wenn keine erkennbaren planerischen Fehlentscheidungen bei Erforderlichkeit und Abwägung vorliegen.
Bloße subjektive Interessen privater Anwohner an dem Verbleib unbebauter Nachbarflächen oder unkonkret behauptete Auswirkungen (z.B. erhöhte Verkehrsbelastung, geringfügige Überschreitungen von Orientierungswerten, entfernte Retentionsflächen) begründen regelmäßig keinen schweren Nachteil im Sinne des § 47 Abs. 6 VwGO.
Zitiert von (1)
1 neutral
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Streitwert wird auf 10.000,-- DM festgesetzt.
Gründe
Der sinngemäß gestellte Antrag,
den Bebauungsplan I. 254 "N. -" der Antragsgegnerin bis zur Entscheidung über den Normenkontroll-antrag des Antragstellers in dem Verfahren 7a D 182/98.NE außer Vollzug zu setzen,
ist zulässig, aber nicht begründet.
Nach § 47 Abs. 6 VwGO kann eine einstweilige Anordnung erlassen werden, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist. Der Begriff des "schweren Nachteils", der auf den Individualrechtsschutz bezogen ist, ist strenger als der Begriff "wesentliche Nachteile" im Sinne von § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO.
Vgl.: OVG NW, Beschluß vom 17. Ju-li 1995 - 7a B 2723/94.NE - m.w.N..
Die Entscheidung setzt eine Gewichtung voraus, bei der auf die Folgen für den Antragsteller abzustellen ist, die eintreten, wenn die einstweilige Anordnung nicht erginge, der Normenkontrollantrag in der Hauptsache jedoch Erfolg hätte. Dabei werden die Gründe, die für die Rechtswidrigkeit der Norm vorgebracht werden, im allgemeinen nur dann untersucht, wenn offensichtlich erkennbar ist, daß der Antrag in der Hauptsache aus diesen Gründen erfolgreich oder erfolglos sein wird.
Gemessen an diesen Maßstäben läßt sich ein offensichtlicher Erfolg oder Mißerfolg des in der Hauptsache gestellten Normenkontrollantrags des Antragstellers nicht feststellen.
Es ist insbesondere nicht offensichtlich, daß die Antragsgegnerin bei der Aufstellung des strittigen Bebauungsplans die städtebauliche Erforderlichkeit der getroffenen Baulandaus- weisungen und die Erfordernisse des Abwägungsgebots namentlich im Hinblick auf die vom Antragsteller besonders angesprochenen Belange des Schutzes vor Verkehrsimmissionen sowie des Naturschutzes und der Landschaftspflege verkannt hätte.
Hinsichtlich der städtebaulichen Rechtfertigung einer Bauleitplanung nach § 1 Abs. 3 BauGB steht der Gemeinde nach ständiger Rechtsprechung ein weites Planungsermessen zu.
Vgl.: BVerwG, Beschluß vom 8. Juli 1992 - 4 NB 25.92 -; Beschluß vom 5. April 1993 - 4 NB 3.91 - BRS 55 Nr. 37 und Beschluß vom 14. August 1995 - 4 NB 21.95 - Buchholz 406.11 § 1 BauGB Nr. 86.
Daß dies hier mit der Ausweisung von Bauland für rd. 380 Wohneinheiten (S. 18 der Planbegründung) im Sinne eines deutlich erkennbaren planerischen Mißgriffs verletzt wäre, ist auch nicht ansatzweise erkennbar, zumal es sich bei dem Plangebiet aus den auf S. 4 der Planbegründung angeführten zutreffenden Gründen um einen attraktiven Wohnstandort handelt. Die Situation im Plangebiet hinsichtlich der Verkehrs-immissionen war Gegenstand umfangreicher Untersuchungen im Planaufstellungsverfahren, die in die der Planbegründung als Anlage 1 beigefügte lärmtechnische Beurteilung eingeflossen sind. Daß die dort getroffenen Feststellungen und Schlußfolgerungen - insbesondere hinsichtlich der Zumutbarkeit der zu erwartenden Verkehrslärmimmissionen bei Schutzmaßnahmen an den Gebäuden - offensichtlich fehlsam wären, ist gleichfalls nicht erkennbar. Letzteres gilt auch hinsichtlich der vom Antragsteller hervorgehobenen Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege. Diese waren Gegenstand der umfangreichen Überprüfungen im landschaftspflegerischen Fachbeitrag (Anlage 2 zur Planbegründung), der insbesondere auch die lokale Klimasituation eingehend geprüft und gewürdigt hat. Die Plausibilität und Nachvollziehbarkeit der dort dargelegten Ermittlungen und Schlußfolgerungen wird durch das Vorbringen des Antragstellers - auch im Hauptsacheverfahren - nicht in Frage gestellt.
Bei der hiernach unabhängig von einem offensichtlich erkennbaren Ausgang des Hauptsacheverfahrens vorzunehmenden Gewichtung der Folgen des konkret anstehenden Planvollzugs für den Antragsteller ist ein schwerer Nachteil im dargelegten Sinne weder glaubhaft gemacht noch sonst erkennbar.
Der Antragsteller kann aus der Schaffung von Bauland im An-schluß an das von ihm selbst bewohnte (faktische) Wohngebiet keinen schweren Nachteil herleiten. Das Interesse Privater daran, daß fremdes Eigentum auf Dauer baulich ungenutzt bleibt, damit sie weiterhin die - aus ihrer Sicht erfreulichen - Vorteile der unmittelbaren Nachbarschaft unbebauten Geländes genießen können, ist nicht geschützt. Der Verlust solcher faktisch gegebener Vorteile ist von denjenigen, die sich in der Nachbarschaft von Freiflächen - zumal in Ballungsräumen wie der Stadt Dortmund - angesiedelt haben, grundsätzlich hinzunehmen. Dies gilt umso mehr, wenn - wie hier - die in unmittelbarer Nachbarschaft ermöglichten baulichen Nutzbarkeit sich ohne weiteres im Rahmen dessen bewegen, was der Betroffene - hier: der Antragsteller - für sich selbst an baulicher Ausnutzung von Grundeigentum in Anspruch genommen hat. Demgemäß ist der bloße Umstand, daß der Antragsteller mit neuer Bebauung im Plangebiet rechnen muß, aus sich heraus kein Grund, den Bebauungsplan außer Vollzug zu setzen.
Dafür, daß die vom Antragsteller besonders angesprochenen Aspekte der Entsorgung des Oberflächenwassers (vgl. hierzu S. 16 der Planbegründung) für seine eigene Grundstücksnutzung Folgewirkungen zeigen könnten, die als schwerer Nachteil zu qualifizieren wären, liegt kein konkreter Anhalt vor. Der für die Rückhaltung und Versickerung von anfallendem Oberflächen-wasser vorgesehene Bereich extensiver Muldenflächen (§ 3 Abs. 2 der textlichen Festsetzungen zum Bebauungsplan) liegt rd. 100 m vom Grundstück des Antragstellers. Dafür, daß der weiter vorgesehene Notüberlauf an das vorhandene öffentliche Kanalnetz (S. 16 der Planbegründung) zu gravierenden Folgewirkungen für den Antragsteller als Anlieger der Straße Am T. führen wird, ist nichts dargetan oder sonst erkennbar. Ebensowenig ist erkennbar, daß angesichts der umfassenden Würdigung der besonderen klimatischen Situation im Plangebiet und der auf ihren weitgehenden Schutz abzielenden planerischen Maßnahmen (vgl. insbes. S. 2 ff des landschaftspflegerischen Fachbei-trags) der Antragsteller gravierende Veränderungen der auf sein Grundstück einwirkenden klimatischen Verhältnisse zu gewärti- gen hat, wenn die geplante Bebauung, die ohnehin einen deut-lichen Abstand von seinem Grundeigentum einhalten muß, reali-siert wird.
Hinsichtlich der vom Antragsteller besonders hervorgehobenen Auswirkungen eines planbedingten Mehrverkehrs mit Kraftfahr-zeugen ist schließlich anzumerken, daß für die von ihm befürch-tete Beeinträchtigung seines Rechts auf körperliche Unversehrt-heit durch Zusatzbelastungen der Straße Am T. kein An-halt vorliegt. In der Analyse (vgl. S. 5 der lärmtechnischen Beurteilung) ist am Tag von einer Belastung mit 140 Kfz/h bzw. in der Nacht mit 26 Kfz/h auszugehen, was Immissionen von 54 dB (A) tags bzw. 48 dB (A) nachts zur Folge hat. Dies sind Größen-ordnungen, bei denen - auch wenn der für die Nacht einschlägige Orientierungswert der DIN 18005 geringfügig überschritten sein mag - auch nicht annäherungsweise von Gesundheitsgefährdungen die Rede sein kann. Die weitere Einschätzung des Antragstel-lers, daß durch die ca. 380 Wohneinheiten im Plangebiet, die - abgesehen von dem Kindergarten Am S. - ausschließlich an die Menglinghauser Straße angebunden werden sollen, "in unmittelbarer Nachbarschaft zum Grundstück des Antragstellers" mit einer deutlichen Verkehrszunahme zu rechnen sei (S. 13 der Antragsschrift im Hauptsacheverfahren 7a D 182/98.NE), ist eine durch nichts belegte Behauptung. Mit rd. 6.000 Kfz/24 h (S. 5 der lärmtechnischen Beurteilung) ist die Menglinghauser Straße durchaus noch für zusätzlichen Verkehr aufnahmefähig. Im übrigen liegt es angesichts der vorhandenen Einbindung der Straße Am T. in das bestehende Netz eher fern, daß daß zusätzliche Verkehrsaufkommen im Plangebiet zu erheblichen Teilen oder gar überwiegend über die Straße Am T. von der N. Straße abfließen wird. Der weitere Abfluß über die Straße Am T. würde nämlich wieder auf die N. Straße - und zwar kurz vor deren Einmündung in die C. Bahnhofstraße - führen. Eine Umgehung der vom Antragsteller besonders angesprochenen Knoten N. Straße/C. C. straße und C. C. straße/T. Straße wäre allenfalls über die Unterführung Am H. bach in Richtung I. -Süd möglich, nicht aber in Richtung auf den Bereich um den C. Bahnhof (C. N. platz; ehemal. I. ). Der weitere Hinweis des Antragstellers auf die Auswirkungen verkehrsbedingter Geräuschimmissionen innerhalb des Neubaugebiets gibt für einen ihn treffenden schweren Nachteil erst recht nichts her. Die nächstgelegene, als Misch-verkehrsfläche anzulegende Erschließungsstraße des Neubauge-biets wird über 50 m vom Wohnhaus des Antragstellers entfernt und von diesem zudem durch eine neue Bauzeile getrennt sein. Da zudem in diesem, praktisch am Ende des Neubaugebiets gelegenen Bereich nur mit wenig Verkehrsaufkommen zu rechnen ist, wäre die Annahme auch nur nennenswerter Störungen der Wohnruhe des Antragstellers abwegig.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Festsetzung des Streitwerts auf den §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 Satz 1 GKG.